Anlage 2 217
schwerdeführern als ihren Bescheid hat zugehen lassen. Für alle
Ermittlungen, die als Grundlage zu einer Stellungnahme in
gewerblichen Streitfällen dienen sollen, werden als zuverlässigste
Stellen die Gewerbeinspektionen empfohlen. Zur Beurteilung
von strittigen Lohn= und anderen das Arbeitsverhältnig betreffenden
Fragen ist die Einholung eines Gutachtens des
Gewerbe gerichtes ratsam. Die Mitwirkung der Handelskammer
wird sich auf die Beurteilung rein kaufmännischer
Angelegenheiten beschränken müssen. Immer aber wird es
sich empfehlen, an Verhandlungen zwecko Verhütung eines
Streiko außer den Arbeitsausschüssen der beteiligten Firmen,
wenn es sich um Angehörige eines Arbeiterverbandes (z. B.
Deutscher Metall-, Holz-, Bauarbeiterverband, Christliche Arbeitergewerkschaften
usw.) handelt, Vertreter dieser Organisationen
hinzuzuziehen. Eine unter deren Mitwirkung getroffene
Vereinbarung bindet dann nicht nur die Arbeiter des einzelnen
Werkes, sondern als Bürgen für deren Vertragserfüllung auch
den Verband, wenn auch nicht rechtlich, da er keine Rechtspersönlichkeit
hat, so doch moralisch in meist ausreichender
Stärke. Damit wird den Arbeitern der beteiligten Firma die
Aussicht genommen, üm Falle eines Bruches der getroffenen Abmachung
von ihrem Verbande Streikunterstützungen zu erhalten,
und so Gewähr für einen dauerhaften Nuhestand und ungestörten
Fortgang der Arbeit geschaffen.
Die Beteiligung von Vertretern der Unternehmervereinigungen
an dergleichen Besprechungen ist erwünscht; sollte sie sich nicht
immer erreichen lassen, so würde es doch erstrebenswert bleiben,
mit den Arbeitgebervereinigungen in wichtigeren Fragen Fühlung
zu nehmen.
V. Durch eine gerechte Vermittlung zwischen Unternehmer= und
Arbeiterstandpunkt wird es auch gelingen, die Leistungen der Arbeiterschaft
so zu steigern, wie es die Landesverteidigung und das berechtigte
Interesse der Arbeitgeber einerseits erfordern, die billige Rücksichtnahme
auf das Leistungsvermögen der Arbeiter andererseits zuläßt. Nach wie
vor wird daran festgehalten, daß erste Vorbedingung jeder Höchstleistung
auf diesem Gebicte, dem Werte wie der Menge nach gemessen,
Freiwilligkeit der Arbeitsübernahme ist. Von einer „Kommandierung“