Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

Neichsgerichtliche  Entscheldungen.  203

jene  sich  bei  Ausführung  des  Auftrags  der  Warnung
erinnern  und  dieser  nicht  entgegenhandeln  werde,  ob  somit,
  wenn  dies  trotzdem  geschehen  sein  sollte,  dieser  Verlauf
  der  Ausführung  des  Auftrags  noch  vorhersehbar,
also  eine  schuldbare  Fahrlässigkeit  gegen  den  Angeklagten
noch  anzunehmen  sein  werde.  I.  Strafsenat.  Urtheil
vom  3.  November  18992.

In  der  öffentlichen  Ankündigung  und  dem
Verkaufe  von  Geheimmitteln  kann,  insofern
in  jeuer  unwahren  Weise  ein  unbedingter  Erfolg
  und  sogar  in  bestimmter  Zeit  versprochen
wurde,  Betrug  gefunden  werden.

Durch  das  Versprechen  der  Zurückzahlung
des  Kaufpreises  bei  Unwirksamkeit  des  Mittels
wird  der  Thatbestand  des  Betrugs  nicht  ausgeschlossen.
  Reklamenwesen.  Die  Revision  des
wegen  Betrugs  zu  3000  Mk.  Geldstrafe  verurtheilten
Angeklagten  rügt  Verletzung  des  §  263  StG  B.  Die
Einwendungen  der  Revisiousschrift  treffen  nicht  zu.  Die
unter  Anklage  gestellten  Ankündigungen  des  Angeklagten
in  den  „Fliegenden  Blättern“  (Professor  Migarges  Barterzeugungsmittel)
  sind  von  dem  Instanzgerichte  nicht  als
straflose  Anpreisungen,  Reklamen,  sondern  als  Vorspiegelungen
  falscher  Thatsachen  angesehen.  Die  Urtheilsgründe
  erklären,  daß  die  Ankündigungen  die  Grenzen
der  erlaubten  Reklame,  welche  nicht  in  Irrthum  versetzen
und  nur  die  Aufmerksomkeit  der  Käufer  auf  bestimmte
Waaren  lenken  will,  überschreiten  und  unwahre  Angaben,
Vorspiegelung  falscher  Thatsachen,  welche  den  Entschluß
zum  Ankaufe  der  Mittel  hervorrufen  können  und  sollen,
enthalten.  Diese  Auffassung  ist  nicht  rechtsirrig.  Wie
die  Motive  zu  §§  258—261  des  Entw.  des  Strafgesetzbuchs
  (S.  129)  sagen,  ist  die  Begriffsbestimmung  des
Betrugs  in  Uebereinstimmung  mit  §  241  des  preuß.  Straf-