Neichsgerichtliche Entscheldungen. 203
jene sich bei Ausführung des Auftrags der Warnung
erinnern und dieser nicht entgegenhandeln werde, ob somit,
wenn dies trotzdem geschehen sein sollte, dieser Verlauf
der Ausführung des Auftrags noch vorhersehbar,
also eine schuldbare Fahrlässigkeit gegen den Angeklagten
noch anzunehmen sein werde. I. Strafsenat. Urtheil
vom 3. November 18992.
In der öffentlichen Ankündigung und dem
Verkaufe von Geheimmitteln kann, insofern
in jeuer unwahren Weise ein unbedingter Erfolg
und sogar in bestimmter Zeit versprochen
wurde, Betrug gefunden werden.
Durch das Versprechen der Zurückzahlung
des Kaufpreises bei Unwirksamkeit des Mittels
wird der Thatbestand des Betrugs nicht ausgeschlossen.
Reklamenwesen. Die Revision des
wegen Betrugs zu 3000 Mk. Geldstrafe verurtheilten
Angeklagten rügt Verletzung des § 263 StG B. Die
Einwendungen der Revisiousschrift treffen nicht zu. Die
unter Anklage gestellten Ankündigungen des Angeklagten
in den „Fliegenden Blättern“ (Professor Migarges Barterzeugungsmittel)
sind von dem Instanzgerichte nicht als
straflose Anpreisungen, Reklamen, sondern als Vorspiegelungen
falscher Thatsachen angesehen. Die Urtheilsgründe
erklären, daß die Ankündigungen die Grenzen
der erlaubten Reklame, welche nicht in Irrthum versetzen
und nur die Aufmerksomkeit der Käufer auf bestimmte
Waaren lenken will, überschreiten und unwahre Angaben,
Vorspiegelung falscher Thatsachen, welche den Entschluß
zum Ankaufe der Mittel hervorrufen können und sollen,
enthalten. Diese Auffassung ist nicht rechtsirrig. Wie
die Motive zu §§ 258—261 des Entw. des Strafgesetzbuchs
(S. 129) sagen, ist die Begriffsbestimmung des
Betrugs in Uebereinstimmung mit § 241 des preuß. Straf-