Volltext : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Anhang.  Anlage  Nr.  5.  209

2.  bezüglich  der  Höhe  der  Pensionen  die  Vorschriften  in  Anwendung
kommen,  welche  darüber  in  demjenigen  Bundesstaate  gelten,  aus
dessen  Dienste  das  Mitglied  des  Bundesamtes  berufen  ist.

§  44.  Zur  Abfassung  einer  gültigen  Entscheidung  des  Bundesamtes
gehört  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern,  von  denen
mindestens  eines  die  im  §  42  vorgeschriebene  richterliche  Qualifikation
haben  muß.

Die  Zahl  der  Mitglieder,  welche  bei  der  Fassung  eines  Beschlusses
eine  entscheidende  Stimme  führen,  muß  in  allen  Fällen  eine  ungerade
sein.  Ist  die  Zahl  der  bei  der  Erledigung  einer  Sache  mitwirkenden
Mitglieder  eine  gerade,  so  führt  dasjenige  Mitglied,  welches  zuletzt  ernannt
  ist,  und  bei  gleichem  Dienstalter  dasjenige,  welches  der  Geburt
nach  das  jüngere  ist,  nur  eine  beratende  Stimme.

§  45.  Der  Geschäftsgang  bei  dem  Bundesamt  wird  durch  ein
Regulativ  geordnet,  welches  das  Bundesamt  zu  entwerfen  und  dem
Bundesrate  zur  Bestätigung  einzureichen  hat.

In  dem  Geschäftsregulative  sind  insbesondere  auch  die  Befugnisse
des  Vorsitzenden  festzustellen.

§  46.  Die  Berufung  an  das  Bundesamt  ist  bei  Verlust  des  Rechtsmittels
  binnen  vierzehn  Tagen,  von  der  Behändigung  der  angefochtenen
Entscheidung  an  gerechnet,  bei  derjenigen  Behörde,  gegen  deren  Entscheidung
  sie  gerichtet  ist,  schriftlich  anzumelden.

Die  Angabe  der  Beschwerden,  sowie  die  Rechtfertigung  der  Berufung
  kann  entweder  zugleich  mit  der  Anmeldung  der  letzteren  oder
innerhalb  vier  Wochen  nach  diesem  Termine  derselben  Behörde  eingereicht
  werden.

Von  sämtlichen  Schriftsätzen,  sowie  von  den  etwaigen  Anlagen  derselben
  sind  Duplikate  beizufügen.

8§  47.  Die  eingegangenen  Duplikate  werden  von  der  zuständigen
Behörde  der  Gegenpartei  zur  schriftlichen,  binnen  vier  Wochen  nach
der  Behändigung  in  zwei  Exemplaren  einzureichenden  Gegenerlklärung
zugefertigt.

§  48.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  legt  die  nämliche  Behörde  die
sämtlichen  Verhandlungen  nebst  ihren  Akten  dem  Bundesamte  vor.

§  49.  Erachtet  das  Bundesamt  vor  Fällung  der  Entscheidung  noch
eine  Aufklärung  über  das  Sach-  und  Rechtsverhältnis  für  nötig,  so  ist
dieselbe  unter  Vermittelung  der  zuständigen  Landesbehörde  vorzunehmen.

§  50.  Die  Entscheidung  des  Bundesamts  erfolgt  gebührenfrei  in
öffentlicher  Sitzung  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung  der  Parteien.

Das  Erkenntnis  wird  schriftlich,  mit  Gründen  versehen,  den  Parteien

Cahn,  Staatsangehörigkeitsgesetz.  4.  Aufl.  14