Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Concessionsbedingungen

für  die  schmalspurige  Secundäreisenbahn  von  Zittau  nach  Oybin  nebst
Zweigbahn  von  Bertsdorf  nach  Jonsdorf.

&  1.  Der  zum  Zwecke  der  Herstellung  einer  schmalspurigen  Secundäreisenbahn  von
Zittau  nach  Oybin  nebst  Zweigbahn  von  Bertsdorf  nach  Jonsdorf  unter  der  Firma:
„Zittau-Oybin-Jonsdorfer  Eisenbahn-Gesellschaft“  zusammengetretenen  Aktiengesellschaft,
welche  ihr  Domicil  und  den  Sitz  ihrer  Verwaltung  in  Zittau  hat,  wird  zum  Baue  und
Betriebe  dieser  Bahn  unter  nachfolgenden  Bedingungen  und  näheren  Bestimmungen
Concession  ertheilt.

&2.  Das  Anlagekapital  für  das  ganze  Unternehmen  —  einschließlich  des  Bedarfes
zur  Verzinsung  des  eingezahlten  Kapitals  während  der  Bauzeit  —  wird  auf

Eine  Million  und  Fünf  Hundert  Tausend  Mark
(1  500  000  Mark)
festgestellt.

Dasselbe  ist  mindestens  zur  Hälfte  in  Stammactien,  rücksichtlich  deren  die  ursprünglichen
  Zeichner  nach  Art.  222  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches  jedenfalls
bis  zur  Höhe  von  40  %  verhaftet  bleiben,  aufzubringen.

Die  Beschaffung  des  Restes  kann  nach  Befinden  durch  Anleihen  mittels  Ausgabe
von  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheinen  erfolgen,  zu  welcher  seiner  Zeit  auf  Grund
der  besonders  einzureichenden  Anleihepläne  die  gesetzlich  erforderliche  Genehmigung  zur
Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  gestellten  Anleihescheinen  einzuholen  ist.  Es  wird  jedoch
eine  solche  Genehmigung  nicht  eher  ertheilt  werden,  als  bis  mindestens  #0  %  des  Aktienkapitals
  wirklich  eingezahlt  und  in  das  Unternehmen  verwendet  sind.

#  3Zur  Deckung  außerordentlicher,  der  Unterhaltung  und  dem  gewöhnlichen
Betriebe  nicht  angehörender  Ausgaben  ist  ein  Reservefonds  zu  bilden,  in  welchen  die
Hälfte  des  4%  übersteigenden  Reinertrags  —  bis  zu  1%  —  alljährlich  einzulegen
ist,  bis  derselbe  5%  des  Anlagekapitals  erreicht  hat.  Dieser  Reservefonds  darf  zu
anderen  als  den  zuvor  bezeichneten  Zwecken  nicht  verwendet  werden.

Durch  vorstehende  Bestimmung  wird  die  Verpflichtung  zur  Ansammlung  des  in
Art.  185  b  in  Verbindung  mit  Art.  239  b  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Kommandit-