Volltext : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

362  Scizzen  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.

Vorprüfung  unterstellt  gewesene  und  zugelassene  Anmeldung
  in  allen  Fällen  von  Amtswegen  mitzutheilen.

b)  Ob  Einspruch  erhoben  werden  wolle,  untersteht
nach  der  durchaus  facultativen  Fassung  des  8  61  dem
Ermessen  der  Verwaltungsbehörde.

Das  BGB.  fixirt  aber  bestimmte  Voraussetzungen
für  die  Zulässigkeit  eines  Einspruchs.  Sie  sind  im  Gesetze
  scharf  abgegrenzt  und  daher  auch  nicht  ausdehnbar.
Der  Einspruch  findet  nämlich  nur  in  zwei  Categorien
von  Fällen  statt,  nämlich:

a)  wenn  der  Verein  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrechte

  unerlaubt  ist  oder  verboten  werden  kann'),
oder

6)  wenn  der  Verein  einen  politischen,  socialpolitischen

  oder  religiösen  Zweck  verfolgt.

Letzteres  ist  analog  dem,  was  schon  im  §  43  Abs.  3
BGB.  bezüglich  nachträglicher  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit
  zu  lesen  ist.  Der  in  beiden  Gesetzesstellen
vorausgesetzte  Zweck  muß  aber  in  einer  der  drei
bezeichneten  Richtungen  verfolgt  werden.  Das
erheischt  Absicht,  Tendenz.  Es  genügt  nicht  zufällige
Nebenwirkung  **).  Aber  es  ist  auch  nur  erforderlich,

*)  Es  mag  auf  den  ersten  Blick  auffallen,  daß  auch  im  Falle
der  ersten  Alternative  nur  mit  „kann“  und  nicht  mit  „muß“  gesprochen
  wird.  Es  entspricht  dies  aber  dem  auch  anderwärts
vorkommenden  Sprachgebrauch  des  BGB.  Dieses  geht  davon
aus,  daß  die  vom  BGB.  gegebene  Facultät  für  eine  Behörde
überall  da,  wo  elwas  geschehen  muß,  durch  die  Dienstpflicht
von  selbst  zur  Zwangsvorschrift  gesteigert  wird.  Vgl.  Planck,
Comm.  S.  25.  —  In  Bezug  auf  die  Worte:  „verboten  werden
kann“  setzen  Fischer-Henle  S.  26  in  Anmerkung  bei:  „nicht
aber,  wenn  (nur)  zu  besorgen  ist,  daß  der  Verein  das  Gemeinwohl,
  die  össentliche  Ordnung  oder  die  guten  Sitten  gefährdet,
soferne  nicht  diese  Gründe  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrechle  den
Verein  eben  zu  einem  verbotenen  oder  zu  verbietenden  machen.“

z&)  Vgl.  Endemann,  Einführung  in  das  Studium  des
BGB.  (Berlin  1896)  S.  59  und  die  dort  in  Bezug  genommenen
Commissionsprotocolle  (Metallogr.  S.  1125).