362 Scizzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Vorprüfung unterstellt gewesene und zugelassene Anmeldung
in allen Fällen von Amtswegen mitzutheilen.
b) Ob Einspruch erhoben werden wolle, untersteht
nach der durchaus facultativen Fassung des 8 61 dem
Ermessen der Verwaltungsbehörde.
Das BGB. fixirt aber bestimmte Voraussetzungen
für die Zulässigkeit eines Einspruchs. Sie sind im Gesetze
scharf abgegrenzt und daher auch nicht ausdehnbar.
Der Einspruch findet nämlich nur in zwei Categorien
von Fällen statt, nämlich:
a) wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrechte
unerlaubt ist oder verboten werden kann'),
oder
6) wenn der Verein einen politischen, socialpolitischen
oder religiösen Zweck verfolgt.
Letzteres ist analog dem, was schon im § 43 Abs. 3
BGB. bezüglich nachträglicher Entziehung der Rechtsfähigkeit
zu lesen ist. Der in beiden Gesetzesstellen
vorausgesetzte Zweck muß aber in einer der drei
bezeichneten Richtungen verfolgt werden. Das
erheischt Absicht, Tendenz. Es genügt nicht zufällige
Nebenwirkung **). Aber es ist auch nur erforderlich,
*) Es mag auf den ersten Blick auffallen, daß auch im Falle
der ersten Alternative nur mit „kann“ und nicht mit „muß“ gesprochen
wird. Es entspricht dies aber dem auch anderwärts
vorkommenden Sprachgebrauch des BGB. Dieses geht davon
aus, daß die vom BGB. gegebene Facultät für eine Behörde
überall da, wo elwas geschehen muß, durch die Dienstpflicht
von selbst zur Zwangsvorschrift gesteigert wird. Vgl. Planck,
Comm. S. 25. — In Bezug auf die Worte: „verboten werden
kann“ setzen Fischer-Henle S. 26 in Anmerkung bei: „nicht
aber, wenn (nur) zu besorgen ist, daß der Verein das Gemeinwohl,
die össentliche Ordnung oder die guten Sitten gefährdet,
soferne nicht diese Gründe nach dem öffentlichen Vereinsrechle den
Verein eben zu einem verbotenen oder zu verbietenden machen.“
z&) Vgl. Endemann, Einführung in das Studium des
BGB. (Berlin 1896) S. 59 und die dort in Bezug genommenen
Commissionsprotocolle (Metallogr. S. 1125).