Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 30. Organisation, Geschäftsgang und Disciplin des Landtags. 87 
Jedes der beiden Häuser wählt zuerst seinen Präsidenten, dann den ersten und hierauf 
den zweiten Vicepräsidenten durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenzahl. Hierauf werden 
in jedem Hause die acht Schriftführer in einem einzigen Wahlgange mit relativer Stimmen- 
mehrheit gewählt. 
Im Herrenhause werden der Präsident, die Vicepräsidenten und die Schriftführer für 
die Dauer der Session gewählt. Das Haus der Abgeordneten wählt seinen Präsidenten und 
seine Vicepräsidenten zu Anfang einer Legislaturperiode das erste Mal auf vier Wochen, dann 
aber für die übrige Dauer der Session. In den folgenden Sessionen einer Legislaturperiode 
erfolgt die Wahl sofort für die ganze Dauer der Session. Die Wahl der Schriftführer ge— 
schieht für die Dauer jeder Session, jedoch kann der Gewählte nach Ablauf von vier Wochen 
zurücktreten. Dieselbe Befugniß haben die Schriftführer des Herrenhauses. 
Nach den gleichlautenden Bestimmungen der Geschäftsordnungen der beiden Häuser haben 
die Präsidenten: 1. die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Ordnung und die 
Vertretung des Hauses nach außen; 2. die Beschlußfassung über die Annahme und Entlassung 
des für das Haus erforderlichen Verwaltungs- und Dienstpersonals sowie über die Ausgaben 
zur Deckung der Bedürfnisse des Hauses innerhalb des gesetzlich festzustellenden Voranschlages. 
Die Vicepräsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungsfällen nach der Reihen— 
folge ihrer Erwählung. Die Schriftführer haben für die Aufnahme des Protokolls und den 
Druck der Verhandlungen zu sorgen, daher auch die Revision der stenographischen Berichte zu 
überwachen. Ebenso obliegt ihnen die Verlesung der Schriftstücke, der Namensaufruf, die Ver- 
merkung der Stimmen und die Unterstützung des Präsidenten in der Besorgung der äußeren 
Angelegenheiten des Hauses. 
Zur Beaufsichtigung des Kassen= und Rechnungswesens werden vom Präsidenten des 
Herrenhauses ein Quästor und event. ein Stellvertreter desselben, vom Präsidenten des Ab- 
geordnetenhauses zwei Quästoren ernannt. 
Jedes Haus zerfällt in Abtheilungen oder Sektionen, deren jede eine möglichst 
gleiche Anzahl von Mitgliedern zählen soll. Im Herrenhause theilt der Präsident die Mit- 
glieder in fünf Abtheilungen von möglichst gleicher Zahl. Jede Abtheilung wählt mit absoluter 
Stimmenmehrheit für die Dauer der Sitzungsperiode einen Vorsitzenden und einen Schrift- 
führer, sowie Stellvertreter für dieselben. Die Abtheilungen sind beschlußfähig ohne Rück- 
sicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Sie haben die Mitglieder der Kommissionen zu 
wählen, ohne dabei auf die Mitglieder ihrer Abtheilungen beschränkt zu sein. Wird ein Mit- 
glied von verschiedenen Abtheilungen gewählt, so hat diejenige den Vorzug, der dasselbe ange- 
hört, gehört es zu keiner der Abtheilungen, die es gewählt haben, die der Nummer nach vor- 
an stehende Abtheilung. 
Das Abgeordnetenhaus wird sofort nach seinem Zusammentritt durch das Loos in 
sieben Abtheilungen von möglichst gleicher Mitgliederzahl getheilt. Jede Abtheilung wählt mit 
absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und Stellvertreter für 
beide. Die Abtheilungen bestehen fort, bis das Haus auf einen durch fünfzig Unterschriften 
unterstützten Antrag ihre Erneuerung beschließt. Die Abtheilungen sind beschlußfähig ohne 
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Abtheilungen haben in beiden 
Häusern die Kommissionen zur Vorprüfung der Vorlagen der Regierung, der Beschlüsse und 
Anträge des anderen Hauses oder einzelner Mitglieder zu wählen, die Abtheilungen im Abge- 
ordnetenhause haben auch die Vorprüfung der Wahlen vorzunehmen. 
In jedem Hause bestehen ein für allemal besondere Fachkommissionen: 1. im Herren- 
hause für a) die Geschäftsordnung, b) Petitionen, c) den Staatshaushaltsetat und Finanz- 
angelegenheiten, d) Justizangelegenheiten, e) Handels= und Gewerbeangelegenheiten, f) Eisen- 
bahnangelegenheiten, g8) kommunale Angelegenheiten, b) Agrarverhältnisse; 2. im Abgeord- 
netenhause für: a) die Geschäftsordnung, b) die eingehenden Petitionen, c) Agrarverhältnisse,
	        
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