96 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8 33.
Der Medizinalabtheilung obliegt nach dem A.E. v. 22/6. 1849 (G. S. S. 335) die
Leitung der gesammten Medizinalverwaltung mit Einschluß der Medizinal= und Sanitäts-
polizei, abgesehen vom Veterinärwesen und der Veterinärpolizei (s. unten 4) mit der Maß-
gabe, daß der Minister in allen Fällen, in welchen durch Anordnungen in der Medizinalver-
waltung die Interessen anderer Ressorts betroffen werden, vor der Entscheidung mit den
betheiligten Ministern sich zu benehmen und nach Lage der Umstände gemeinschaftlich mit ihnen
zu handeln hat.
Dem Ministerium unmittelbar untergeordnet sind die Akademie der Wissenschaften zu
Berlin, sowie die Kunstakademien zu Berlin, Königsberg i. Pr., Düsseldorf und Kassel, ver-
schiedene Kunstinstitute, die Universitäten, die Provinzialschulkollegien, die Medizinalkollegien,
eine Anzahl wissenschaftlicher Anstalten, Deputationen und Kommissionen u. s. w.
4. Das Ministerium für Handel und Gewerbe. Durch A.E. v. 17/4. 1848
(G. S. S. 109) wurde die Bildung eines besonderen Ministeriums für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten angeordnet, von dem auch die landwirthschaftliche Polizei und alle land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten und Anstalten, ferner das Post= und Telegraphenwesen
ressortirten. Die landwirthschaftlichen Sachen gingen auf das durch A.E. v. 25/6. 1848 (G.S.
S. 159) gebildete Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten über, während das
Post= und Telegraphenwesen Reichssache wurde. Durch A.E. v. 7/8. 1878 (G. S. 1879 S. 25)
wurde sodann angeordnet, daß die Verwaltung der Angelegenheiten von Handel und Gewerbe
vom Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu trennen seien und dafür ein
eigenes „Ministerium für Handel und Gewerbe“ gebildet werde, dagegen die Verwaltung der
übrigen bisher im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vereinigten Ver-
waltungszweige in diesem Ministerium, das die Bezeichnung „Ministerium der öffentlichen
Arbeiten“ erhielt, verbleibe. Das G. v. 13/3. 1879 (G. S. S. 123) hat dann vorgeschrieben,
daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Ministers für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten dahin abgeändert werden, daß in Beziehung auf die Handels-
und Gewerbeangelegenheiten der Minister für Handel und Gewerbe, im Uebrigen der Minister
der öffentlichen Arbeiten an dessen Stelle tritt.
Endlich hat der A.E. v. 17/2. 1890 (G. S. S. 35) angeordnet, daß die Verwaltung
der Angelegenheiten des Staats-, Berg-, Hütten= und Salinenwesens einschließlich der poli-
zeilichen Aufsicht über den Bergbau von dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten abgetrennt
und auf das Ministerium für Handel und Gewerbe übertragen werde. Dem entsprechend
wurden durch G. v. 26/3. 1890 (G.S. S. 37) die gesetzlichen Bestimmungen über die Zu-
ständigkeit des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Bereich der Verwaltung des Berg-,
Hütten= und Salinenwesens dahin abgeändert, daß der Minister für Handel und Gewerbe an
die Stelle des Ministers der öffentlichen Arbeiten tritt.
Dem Ministerium für Handel und Gewerbe sind außerdem noch verblieben die Handels-
und Gewerbeangelegenheiten und seine Zuständigkeit umfaßt die Bearbeitung aller Angelegen-
heiten, die mit Handel und Gewerbe in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen,
namentlich der Schiffahrt, der Rhederei, des Lootsenwesens, der Bildungsanstalten für Handel,
Gewerbe, Schiffahrt, der Privatbankinstitute, der Korporationen und Gesellschaften für Han-
del, Gewerbe und Industrie, der Aktien= und Versicherungsanstalten. Es zerfällt in zwei
Abtheilungen.
5. Das Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Durch
A.E. v. 25/6. 1848 (G.S. S. 159) wurde für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ein
neues Ministerium errichtet, dem noch weiterhin überwiesen wurden durch die A.E.A.E. vom
11/8. 1848 (G.S. S. 228) das Gestütswesen, v. 26/11. 1849 (G. S. 1850 S. 3) das
Deichwesen, v. 27/4. 1872 (G. S. Sb5y4) das Veterinärwesen, vom 13/8. 1876 (G. S. S.397),
die Beaufsichtigung der nicht landschaftlichen Grundkreditanstalten und vom 7/8. 1878 (G. S.