Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 33. Das Ministerium. 97 
1879 S. 28) die bis dahin zum Wirkungskreis des Finanzministeriums gehörige Verwaltung 
der Domänen und Forsten. Das G. v. 13/3.1879 änderte hierauf die Gesetze, die dem Finanz- 
ministerium gewisse auf die Domänen und Forsten bezügliche Angelegenheiten überwiesen 
hatten, entsprechend ab. 
Das Ministerium zerfällt in drei Abtheilungen a) für landwirthschaftliche und Gestüts- 
angelegenheiten, b) für Domänen, c) für Forst= und Jagdsachen. Unmittelbar unter dem 
Ministerium stehen: 1. das Landesökonomiekollegium; 2. das Oberlandeskulturgericht; 3. die 
landwirthschaftlichen Kreditanstalten; 4. die technische Deputation für das Veterinärwesen; 
5. die Centralmoorkommission; 6. die höheren landwirthschaftlichen Lehranstalten; 7. die 
Thierarzneischule; 8. die Institute zur Beförderung des Gartenbaues; 9. die Forstakademie; 
10. die Prüfungskommission für Forstassessoren und Oberförster; 11. die Haupt= und Land- 
gestüte. 
6. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten. Dasselbe wurde durch den A.E. 
v. 7/8. 1878 (G.S. 1879, S. 25) vom Handelsministerium abgezweigt, worauf das G. v. 
13/3. 1879 die gesetzlich feststehenden Zuständigkeiten entsprechend abänderte. Es zerfiel zu- 
nächst in vier Abtheilungen für a) Berg-, Hütten= und Salinenwesen; b) für die Staatseisen= 
bahnverwaltung; c) für Verwaltung des Bauwesens; d) für Privateisenbahnen. Wie bereits 
dargelegt, sind jedoch die Geschäfte der ersten Abtheilung durch A.E. v. 17/2. 1890 auf das 
Handelsministerium übergegangen, so daß dem Ministerium für öffentliche Arbeiten nur noch 
die Geschäfte der übrigen Abtheilungen verblieben sind. Die Abtheilung für die Staatseisen= 
bahnverwaltung hat nach dem A.E. v. 24/11. 1879 (M. Bl. d. i. V. 1880 S. 84, Eisen- 
bahnverordn. Bl. 1880 S. 85) die oberste Leitung der Verwaltung der im Bau oder Betriebe 
befindlichen Staatsbahnen und der vom Staate verwalteten Privatbahnen, während die Ver- 
waltung selbst durch die Eisenbahndirektionen, die Eisenbahnbetriebsämter und die Eisenbahn- 
baukommissionen bethätigt wird. 
Die Abtheilung für das Bauwesen hat die Bearbeitung der Personalien für die Bau- 
verwaltung und die Ueberwachung der Geschäftsführung der Baubeamten, die Berathung des 
Baubedürfnisses und die Aufstellung des Bauetats für die Staatsbauten, die Prüfung und 
Feststellung der betreffenden Bauentwürfe und Kostenanschläge, die oberste Leitung und Ueber- 
wachung der Ausführung dieser Bauten, die Vermessungsarbeiten, soweit solche zum Ressort 
dieses Ministeriums gehören, endlich die Baupolizeiangelegenheiten. 
Unmittelbar untergeben sind dieser Abtheilung die Akademie des Bauwesens und die 
Prüfungskommissionen für das Bau= und Maschinenfach. 
Die Abtheilung für Privateisenbahnen endlich führt die Aufsicht über die Privateisen- 
bahnen durch die Eisenbahnkommissariate und -Kommissarien. 
7. Das Finanzministerium beruht auf der V. v. 27/10. 1810, hat jedoch durch 
die bereits besprochene Bildung neuer Ministerien, zuletzt durch die Uebertragung der Domänen 
und Forsten auf das Ministerium für die Landwirthschaft verschiedene Veränderungen erfahren. 
Gegenwärtig umfaßt das Finanzministerium die Leitung der gesammten Finanzverwaltung 
des Staats, die Aufstellung des Staatshaushaltsetats und der Rechnungen über den Staats- 
haushaltsetat und die fortlaufende Kontrolle über die Staatseinnahmen und Staatsausgaben. 
Dasselbe bildet demgemäß den Mittelpunkt für das gesammte Etats= und Kassenwesen des 
Staats, da ihm sämmtliche Etats zur Mitrevision vorzulegen und alle Kassenabschlüsse ein- 
zureichen sind. Außerdem hat es die Verwaltung der direkten und indirekten Steuern und 
sonstigen Einnahmszweige des Staats, die nicht andern Ministerien, bezw. den Reichsbehörden, 
überwiesen sind. Ebenso untersteht die Hauptverwaltung der Staatsschulden seiner oberen 
Leitung. 
Das Finanzministerium gliedert sich in drei Abtheilungen: a) für das Etats= und 
Kassenwesen; b) für die Verwaltung der direkten Steuern (Generaldirektion der direkten 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts, II Zweite Auflage: Preußen. 7
	        
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