Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

98 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. § 33. 
Steuern); c) für die indirekten Steuern (Generaldirektion der indirekten Steuern). Un- 
mittelbar untergeben sind dem Finanzministerium 1. die Generallotteriedirektion, 2. die Münz- 
anstalten, 3. die Generaldirektion der allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt, 4. die Direk- 
tion für die Verwaltung der direkten Steuern zu Berlin, 5. die Provinzialsteuerdirektionen, 
6. die Seehandlung, 7. die Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
8. Das IJustizministerium. Seine Zuständigkeit umfaßt nach der noch maßgeben- 
den V. v. 27/10. 1810 die Oberaufsicht über die gesammte Civil= und Strafrechtspflege, 
die Anstellung der Justizbeamten und die Dienstaufsicht über dieselben, die Vorbereitung der 
in das Gebiet der Justizverwaltung einschlagenden Landesgesetze, die Lehenssachen, die Vor- 
bereitung der dem Könige vorzulegenden Begnadigungssachen, gewisse Dispensationen auf dem 
Gebiete des bürgerlichen Rechts u. s. w. Unmittelbar unter dem Justizministerium stehen 
die Justizprüfungskommission und die Oberlandesgerichte. 
9. Das Kriegsministeriumt). Dessen Organisation beruht noch auf dem Publi- 
kandum vom 18/2. 1809, auf das die V. v. 27/10. 1810 bloß Bezug nahm. Gegenwärtig, 
seit 1891 besteht es aus sieben Abtheilungen: 1. der Centralabtheilung, 2. dem allgemeinen 
Kriegsdepartement, 3. dem Waffendepartement, 4. dem Militärökonomiedepartement, 5. dem 
Departement für das Invalidenwesen, 6. dem Departement für das Remontewesen, 7. der 
Militärmedizinalabtheilung. 
II. Die einzelnen Ministerien sind bureaukratisch eingerichtet, d. h. der Minister hat 
allein die Entscheidung in den Angelegenheiten seines Wirkungskreises und ist dafür verant- 
wortlich. Selbstverständlich kann der Minister die Räthe seines Ministeriums zu kollegialen 
Berathungen versammeln, die Entscheidung steht aber bei ihm allein. Einzelne Angelegen- 
heiten können jedoch, soweit der Minister sich die Entscheidung nicht selbst vorbehalten hat, ins- 
besondere da wo das Ministerium in Abtheilungen zerfällt, vom Vorstande der Abtheilung 
(Unterstaatssekretär, Ministerialdirektor) selbstständig erledigt werden. 
Der Minister hat die oberste Leitung des ihm übertragenen Verwaltungszweigs, die 
Dienstaufsicht über die sämmtlichen ihm unterstellten Behörden und Beamten und das Recht, 
bloß reglementarische Dienstanweisungen und solche Verfügungen zu erlassen, durch welche 
Zweifel der Behörden über die Auslegung und Anwendung der Gesetze in einzelnen Fällen 
beseitigt werden; jedoch dürfen die Erlasse der Minister weder eine Aenderung noch eine authen- 
tische Interpretation der Gesetze enthalten, da hierzu dem Minister die Zuständigkeit fehlt. 
(Vgl. auch Kab. O. v. 471832, G. S. S. 181.) 
In der Regel entscheiden die Minister ohne die vorherige Genehmigung des Königs zu 
erholen; jedoch sind sie nach der V. v. 27/10. 1810 in einer Reihe von Fällen an die Geneh- 
migung des Königs gebunden, nämlich 1. bei allen Gesetzen, Verfassungs= und Verwaltungs- 
normen, es mag auf neuc oder Aufhebung und Abänderung der vorhandenen ankommen, 2. bei 
allen Hauptetats und Plänen, 3. bei der Verwendung der etatsmäßigen Fonds in gewissen 
Fällen, 4. bei nicht etatsmäßigen Administrationsausgaben, welche etatsmäßig gemacht werden 
sollen, in gewissen Fällen, 5. bei der Ernennung der Räthe bei allen Departements= und Pro- 
vinzial-Landeskollegien, sowie aller Diener, die theils höher, theils mit solchen in gleicher Kate- 
gorie, nicht bloß in gleichem Range stehen und deren Bestallungen zu vollziehen der König sich 
vorbehalten hat, 6. bei der Ertheilung von Titeln, die den Rathscharakter geben, 7. bei grö- 
zeren Gnadenbewilligungen. 
Ferner ist jeder Minister und Departementschef verpflichtet dem Könige vorzulegen: 
1. seine jährliche Hauptrechenschaft von seiner Verwaltung und zwar zu der Zeit, in der er 
die Generaletatsentwürfe einreicht, 2. einen halbjährigen Hauptkassenextrakt und Abschluß 
seiner Verwaltung, der Finanzminister aber eine allmonatliche derartige Uebersicht. 
1) Vgl. Kirchenheim, Artikel Kriegsministerium in Stengels Wörterbuch d. Verw.-R., 
I, S. 876 ff. . 
 
	        
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