Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

112 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. 8. 35. 
Oberpräsident vom Vorsitz im Konsistorium entbunden, während ihm der Vorsitz im Provinzial- 
schulkollegium verblieben ist. 
Durch die V. vom 27/6. 1845 wurde die Verbindung der Provinzialkonsistorien mit 
den Provinzialschulkollegien gelöst. Erstere sind gegenwärtig rein evangelische Kirchenbe- 
hörden zur Wahrnehmung kirchenregimentlicher Befugnisse, deren Darstellung nicht hierher 
gehört. (Vgl. über ihre Stellung und ihren Wirkungskreis Rönne a. a. O. S. 246—254.) 
Was die Provinzialschulkollegien anlangt, so sind dieselben Kollegien unter dem Vorsitze 
des Oberpräsidenten, deren Wirkungskreis sich hinsichtlich der Elementar= und mittleren Bürger- 
schulen, sowie hinsichtlich der Privaterziehungs= und Unterrichtsanstalten auf die obere Leitung 
in wissenschaftlicher Beziehung und rücksichtlich der inneren Verfassung, sowie auf die Sorge 
für die Ausbildung der Elementarlehrer in Seminarien und Präparandenschulen erstreckt. 
Im Uebrigen stehen die Elementar= und mittleren Bürgerschulen und Privaterziehungs= und 
Unterrichtsanstalten unter der Aufsicht bezw. Verwaltung der Regierungen, während alle höheren 
Schulen der Provinz, Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen und höhere Bürgerschulen 
der unmittelbaren Aufsicht und Verwaltung der Provinzialschulkollegien unterstellt sind. 
III. Die Bezirksbehörden. Jede Provinz zerfällt in zwei oder drei Regierungs- 
bezirke; nur die Provinz Schleswig-Holstein umfaßt lediglich einen Regierungsbezirk. Die 
Zahl der sämmtlichen preußischen Regierungsbezirke beträgt einschließlich der in keinem Pro- 
vinzialverbande befindlichen Regierung in Sigmaringen 35. Die Regierungsbezirke sind bloß 
Verwaltungsbezirke; die Stellung von Kommunalverbänden, wie dies bei den Provinzen der 
Fall ist, haben sie nicht. Eine Ausnahme machen nur die Regierungsbezirke Kassel und Wies- 
baden, welche auch die Eigenschaft kommunalständischer Verbände haben. In Folge dessen 
können die Grenzen dieser Regierungsbezirke nur durch Gesetz verändert werden, während im 
Uebrigen schon eine königl. Verordnung genügt. (Vgl. übrigens Rönne a. a. O. S. 26.) Die 
Einrichtung der Regierungsbezirke und der Bezirksbehörden wurde durch die V. v. 26/12. 1808 
wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei= und Finanzbehörden geschaffen, nach 
welcher an die Stelle der früheren Kriegs= und Domänenkammern die kollegialisch eingerich- 
teten Regierungen mit mehreren Abtheilungen traten, auf welche die gesammte Verwaltung 
des Innern und der Finanzen übertragen wurde, soweit dieselbe nicht den Oberpräsidenten zu- 
fiel. Die V. v. 30/4. 1815 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden bestimmte 
dann, daß jede der 10 Provinzen, in welche damals der preußische Staat eingetheilt wurde, 
zwei oder mehrere Regierungsbezirke umfassen solle. Bezüglich der Regierungen schrieben die 
88 9ff. der V. v. 30/4. 1815 vor, daß dieselben aus zwei unter Einem Präsidenten vereinigten 
Hauptabtheilungen bestehen und diese Abtheilungen nur bei Gegenständen, welche eine gemein- 
schaftliche Berathung erfordern, zusammentreten und Eine Behörde bilden sollen. Die erste 
Hauptabtheilung sollte sämmtliche von den Ministern der auswärtigen Angelegenheiten, des 
Innern, des Kriegs und der Polizei abhängende Angelegenheiten bearbeiten und folgende 
Sachen, soweit dieselben nicht in die Zuständigkeit der Oberpräsidenten fielen, zu verwalten 
haben: 1. die inneren Angelegenheiten der Landeshoheit: als ständische, Verfassungs-, Landes- 
grenz-, Huldigungs-, Abfahrts= und Abschoßsachen, Censur, Publikation der Gesetze durch das 
Amtsblatt; 2. die Landespolizei als: die Polizei der allgemeinen Sicherheit, der Lebensmittel 
und anderer Gegenstände; das Armenwesen, die Vorsorge zur Abwendung allgemeiner Beschä- 
digungen, die Besserungshäuser, die milden Stiftungen und ähnliche öffentliche Anstalten, die 
Aufsicht auf Kommunen und Korporationen, welche keinen gewerblichen Zweck haben; 3. die 
Militärsachen, bei denen die Einwirkung der Civilverwaltung stattfindet, als: Rekrutirung, Ver- 
abschiedung, Mobilmachung, Verpflegung, Märsche, Servis, Festungsbau. 
Die zweite Abtheilung sollte als Organ des Finanzministers sämmtliche Geschäfte zu 
verwalten haben, welche durch die Kab.O. v. 3/6. 1814 der oberen Leitung dieses Ministers 
anvertraut worden waren, nämlich 1. das gesammte Staatseinkommen ihres Bezirks, insofern
	        
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