Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

g 36. Die Kreis= und Lokalbehörden. 121 
in einer Anzahl von Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung. (Vgl. Stengel, 
Organisation § 56.) 
Im Uebrigen ist zu bemerken, daß die Zuständigkeit des Landraths in Bezug auf die 
Polizeiverwaltung in den verschiedenen Kreisordnungen verschieden bestimmt ist. Nach der 
a. Kr. O. 8 77, hess.-nass. Kr. O. § 26, westf. Kr. O. § 32, rhein. Kr. O. 32, schlesw.-holst. 
Kr. O. § 69 hat nämlich der Landrath die gesammte Polizeiverwaltung im Kreise und in 
dessen einzelnen Amtsbezirken (Stadtgemeinden), Landgemeinden und Gutsbezirken zu über- 
wachen, während die Leitung der Ortspolizei im Wesentlichen durch die Amtsvorsteher, 
Bürgermeister, Amtmänner u. s. w. bethätigt wird. 
Dagegen heißt es in der hann. Kr. O. §§ 24 und 26, daß der Landrath, der in der 
Provinz Hannover an die Stelle des Kreishauptmanns und Amtshauptmanns trat, die Geschäfte 
der allgemeinen Landesverwaltung und die örtliche Polizeiverwaltung im Kreise bezw. die Auf- 
sicht über die letztere führt, soweit dieselbe anderen Behörden oder Beamten übertragen ist. 
Dementsprechend sind auch die Kreise in Hannover kleiner als in den anderen Provinzen. 
B. Der Kreisausschuß; derselbe besteht aus dem Landrathe als Vorsitzenden und sechs 
vom Kreistage aus der Zahl der Kreisangehörigen gewählten Mitgliedern. Der Kreisausschuß 
hat insoferne eine doppelte Stellung, als er Staatsbehörde und zugleich Kreiskommunal- 
behörde ist. In seiner Eigenschaft als Staatsbehörde hat er wieder eine zweifache Zuständig- 
keit, nämlich als Verwaltungsgericht und als Beschlußbehörde (vgl. §§ 55, 50). 
In Stadtkreisen fällt im Allgemeinen die Kreisverwaltung mit der Lokalverwaltung 
zusammen und wird daher von den Organen der letzteren, d. h. also den städtischen Behörden 
besorgt. Jedoch besteht in den Stadtkreisen an Stelle des Kreisausschusses der Stadtaus- 
schuß, der in den durch die Gesetze vorgesehenen Fällen die dem Kreisausschusse überwiesenen 
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit 
besorgt 1). In den einem Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern 
tritt in einzelnen Fällen (vgl. 88 114, 109 Z.G. und § 1 V. v. 31/12. 1883 wegen Ausf. 
d. R.G. v. 1/7. 1883, betr. Abänderung der Gew.O., G.S. 1884 S. 7) an die Stelle des 
Kreisausschusses der Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand) bezw. in Stadtgemeinden, 
in welchen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, ein aus dem Bürgermeister 
und den Beigeordneten gebildetes Kollegium (L.V.G. 8 4 Abs. 2 und 3). 
Nach §§ 37, 38 L.V.G. besteht der Stadtausschuß aus dem Bürgermeister, bzw. dessen 
gesetzlichem Vertreter und vier vom Magistrate (kollegialischen Gemeindevorstande) aus seiner 
Mitte für die Dauer ihres Hauptamtes gewählten Mitgliedern. In Stadtkreisen, in denen 
der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, werden die außer dem Vorsitzenden zu 
bestellenden Mitglieder von der Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger auf 
6 Jahre gewählt. 
Was die sonstigen staatlichen Kreisbehörden anlangt, so kommen folgende (technische) 
Kreisbeamten in Betracht: 1. Die Kreismedizinalbeamten, welche Organe des Regier- 
ungspräsidenten und Beiräthe der Landräthe und Ortspolizeibehörden bei Handhabung der 
Medizinal= und Veterinärpolizei sind a) der Kreisphysikus — in den Stadtkreisen der Stadt- 
in den hohenzollern'schen Landen der Oberamtsphysikus —, b) der Kreis-(Stadt-, Oberamts.) 
Wundarzt und c) der Kreis-(Oberamts-Thierarzt. 2. Die Kreisschulinspektoren (G. v. 
11/3. 1872, G.S. S. 183), welche vom Unterrichtsminister ernannt, als Organe der Re- 
gierungen (Abth. f. d. Kirchen= und Schulwesen) die Aufsicht über alle diejenigen öffentlichen 
und Privatschulen führen, die zum Geschäftsbereich der Regierung gehören. Unter denselben 
1) Zur Ordnung des Geschäftsgangs und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den 
an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden (Stadtausschuß, Magistrat) ist das Regulativ vom 
28/2. 1884 ergangen (M. Bl. d. i. V. S. 41). 
 
	        
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