122 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. § 36.
fungieren die Lokal-(Orts-) Schulinspektoren, deren Aufsicht bestimmte Schulen unter-
stellt sind, hinsichtlich deren sie die nächste staatliche Aufsichtsinstanz sind. 3. Die Kreisbau-
inspektoren, welche eine besondere Instanz in der Staatsbauverwaltung bilden, aber zugleich
Verwaltungsorgane der Regierungspräsidenten und der Regierung sind.
Daneben sind noch die übrigens nicht in allen Provinzen vorhandenen Kreissteuer=
einnehmer zu erwähnen, welchen hauptsächlich die Einziehung und Verrechnung der direkten
Steuern obliegt.
Die hohenzollern'schen Lande sind in administrativer Hinsicht nicht in Kreise, sondern
in 7 Oberamtsbezirke eingetheilt (A.E. v. 18/1. 1884 G.S. S. 47). An der Spitze eines
jeden Oberamtsbezirks steht ein Oberamtmann als das Organ, dessen die Regierung von Sig-
maringen, bezw. der Regicrungspräsident in allen Theilen der Verwaltung zur Vollziehung
ihrer Verfügungen sich bedient, insoweit nicht besondere von ihm nicht abhängige Behörden
dazu berufen sind. Der Oberamtmann hat im Allgemeinen dieselbe Stellung wie der Landrath.
Im Besonderen sind auf ihn übergegangen die Funktionen, welche früher, vor der Vereinigung
der hohenzollern'schen Fürstenthümer mit Preußen, den Oberamtmännern zustanden, und die
Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die Kommunal= und Stiftungswaldungen in demselben
Umfange, in dem dasselbe früher den Forstämter zustand (§§ 9 u. 10 V. v. 7/1. 1852).
Neben dem Oberamtmann und unter dessen Vorsitz besteht der Amtsausschuß, der
im Wesentlichen dieselbe Zuständigkeit und Stellung hat, wie der Kreisausschuß (§ 5 L.V.G.)
Was Helgoland anlangt, das in Bezug auf die staatliche Verwaltung dem Kreise
Südherdithmarschen zugetheilt ist, so sind die in der Provinz Schleswig-Holstein den Land-
räthen zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten einschließlich der örtlichen Polizeiver-
waltung nach § 4 G. v. 18/2. 1891 einem auf Helgoland seinen Wohnsitz nehmenden Hülfs-
beamten des Landraths insoweit übertragen, als sie nicht vom Landrath des genannten Kreises
selbst wahrgenommen werden.
II. Die Lokalbehörden. Die Besorgung der in den Gemeindebezirken sich ergebenden
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung ist in erster Linie den Gemeindebehörden in der
Weise übertragen, daß sie neben den Gemeindeangelegenheiten auch die betreff. Geschäfte der
Landesverwaltung zu besorgen haben. Im Allgemeinen aber liegt den Gemeindebehörden die
Verpflichtung auf, die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihnen vorgesetzten
Staatsbehörden auszuführen. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen sind die Gemeindebe-
hörden unabhängig von der Gemeinde, insbesondere an die Mitwirkung der Gemeindevertretung
nicht gebunden und nur der betr. Staatsbehörde untergeordnet und verantwortlich. Ferner
sind die Gemeindehörden grundsätzlich die Organe der allgemeinen Landesverwaltung hinsicht-
lich der Verwaltung der Ortspolizei, wenn diese nicht besonderen Behörden oder Beamten
übertragen ist, dann der Geschäfte der Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft, der Wahrnehmung
der Amtsanwaltschaft und der Führung der Personenstandsregister nach Maßgabe des R.G.
vom 6/2. 1875.
Im Uebrigen sind die Organe der Lokalverwaltung verschieden, je nachdem es sich um
Stadtgemeinden oder Landgemeinden handelt.
A. In den Städten. In den Städten der sieben östlichen Provinzen, des Regierungs-
bezirks Wiesbaden, der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz, in welchen eine der betreff.
Städteordnungen zur Einführung gelangt ist, und ebenso in Neuvorpommern und Rügen, wo
die Städteverfassung durch G. v. 31/5. 1853 geregelt ist, bilden die Magistrate, bezw. in
der Rheinprovinz die Bürgermeister die Obrigkeit der Stadt und haben als solche insbe-
sondere auch die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihnen vorgesetzten Be-
hörden auszuführen. In denjenigen Städten der östlichen Provinzen, wo die St.O. v. 30/5.
1853, in den Städten des Regierungsbezirks Wiesbaden, wo die St.O. v. 8/6. 1891 und in
denjenigen Städten der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz, wo die St.O. v. 19/3.