8 36. Die Kreis- und Lokalbehörden. 128
1856 bezw. 15/5. 1856 eingführt ist, sind übrigens dem Bürgermeister für seine Person
nach näherer Vorschrift der Gesetze folgende Geschäfte übertragen: 1. wenn die Handhabung
der Ortspolizei nicht königlichen Behörden übertragen ist, a) die Verwaltung der Ortspolizei,
b) die Verrichtungen eines Hilfsbeamten der gerichtlichen Polizei; c) die Verrichtung eines
Polizeianwalts (Amtsanwalts), vorbehaltlich der Befugniß der vorgesetzten Behörde, in den
Fällen a und b andere Beamte mit diesen Geschäften zu beauftragen; 2. alle örtlichen Ge-
schäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemeinen Staatsverwaltung, namentlich auch
das Führen der Personenstandsregister, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind.
Dieselbe Stellung nehmen der Magistrat und der Bürgermeister in den Städten der Provinz
Schleswig-Holstein und in Frankfurt asM. ein.
In den Städten und diesen gleich gestellten Flecken der Provinz Hannover ist der
Magistrat zugleich Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und Organ der Staatsgewalt.
Derselbe versieht insbesondere im Stadtgebiete die Polizei, sofern nicht der Regierungspräsident
ein einzelnes Mitglied des Magistrats hiermit beauftragt hat oder eine eigene Polizeibehörde
angeordnet ist.
Auch in den Städten der übrigen Landestheile steht nach den daselbst geltenden Ge-
meindegesetzen die Lokalverwaltung jeweils dem Gemeindevorstande (Bürgermeister, bzw. Ma-
gistrat) zu, welcher die lokalen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu besorgen und
namentlich die Ortspolizei zu handhaben hat.
In den Städten derjenigen bereits im Jahre 1850 zur Monarchie gehörig gewesenen
Landestheile, wo sich eine Bezirksregierung oder ein Landgericht befindet, sowie in Festungen
oder Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern kann die örtliche Polizeiverwaltung
besonderen Staatsbeamten übertragen werden. Es bestehen demgemäß in Berlin, Breslau,
Königsberg, Köln und Magdeburg Polizeipräsidenten, in Potsdam, Stettin, Danzig, Posen,
Kolberg und Aachen Polizeidirektoren. Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung mit Aus-
nahme der von der Regierung angestellten besonderen Beamten sind auch in diesem Falle von
den Gemeinden zu bestreiten (vgl. E. d. O. V. G. XII S. 38 u. XIV S. 98). Aehnliche Vor-
schriften bestehen auch in den übrigen Landestheilen. In Folge dessen sind in Frankfurt 9 M.
ein Polizeipräsidium, in Hannover, Wiesbaden, Kassel, Celle, Göttingen, Marburg, Hanau
und Fulda Polizeidirektionen errichtet.
B. Auf dem platten Lande. In den östlichen Provinzen mit Ausnahme von
Posen und in Schleswig-Holstein sind die Amtsvorsteher die Beamten der Ortspolizei in
den Amtsbezirken. In Posen haben die Distriktskommissarien die Verwaltung der Ortspolizei
auf dem Lande, sowie in den nicht mit der Städteordnung beliehenen kleinen Städten und sind
zugleich Organe des Landraths für die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung und führen
außerdem in gewissen Zweigen der örtlichen Verwaltung die den Ortsvorständen obliegenden
Geschäfte selbst.
In denjenigen Gemeinden der Provinz Westfalen, auf welche die L. G.O. v. 19/3.
1856 Anwendung finden, bestehen Aemter mit einem Amtmann an der Spitze, der die Ver-
waltung der Polizei im Amtsbezirke und die Besorgung aller örtlichen Geschäfte der allgemeinen
Landesverwaltung hat, soweit nicht besondere Behörden bestellt sind. Dasselbe gilt von den
Bürgermeistern und Bürgermeistereien der Rheinprovinz.
In der Provinz Hannover ist nach § 30 Abs. 1 hann. Kr.O. der Landrath die Orts-
polizeibehörde in seinem Kreise, soweit nicht die städtischen Ortspolizeibehörden daselbst zu-
ständig sind. Der Minister des Innern ist aber befugt, für die ostfriesischen Inseln, sowie für
Theile der Kreise Ilfeld, Blekede, Gestemünde, Osterholz und Grafschaft Bentheim die örtliche
Polizeiverwaltung besonderen Staatsbeamten — Hilfsbeamten des Landraths — zu über-
tragen. Dem Landrathe verbleibt aber die Befugniß, auch in dem Distrikt der Hilfsbeamten
als Ortspolizeibehörde unmittelbar einzuschreiten.