Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 36. Die Kreis- und Lokalbehörden. 128 
1856 bezw. 15/5. 1856 eingführt ist, sind übrigens dem Bürgermeister für seine Person 
nach näherer Vorschrift der Gesetze folgende Geschäfte übertragen: 1. wenn die Handhabung 
der Ortspolizei nicht königlichen Behörden übertragen ist, a) die Verwaltung der Ortspolizei, 
b) die Verrichtungen eines Hilfsbeamten der gerichtlichen Polizei; c) die Verrichtung eines 
Polizeianwalts (Amtsanwalts), vorbehaltlich der Befugniß der vorgesetzten Behörde, in den 
Fällen a und b andere Beamte mit diesen Geschäften zu beauftragen; 2. alle örtlichen Ge- 
schäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemeinen Staatsverwaltung, namentlich auch 
das Führen der Personenstandsregister, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind. 
Dieselbe Stellung nehmen der Magistrat und der Bürgermeister in den Städten der Provinz 
Schleswig-Holstein und in Frankfurt asM. ein. 
In den Städten und diesen gleich gestellten Flecken der Provinz Hannover ist der 
Magistrat zugleich Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und Organ der Staatsgewalt. 
Derselbe versieht insbesondere im Stadtgebiete die Polizei, sofern nicht der Regierungspräsident 
ein einzelnes Mitglied des Magistrats hiermit beauftragt hat oder eine eigene Polizeibehörde 
angeordnet ist. 
Auch in den Städten der übrigen Landestheile steht nach den daselbst geltenden Ge- 
meindegesetzen die Lokalverwaltung jeweils dem Gemeindevorstande (Bürgermeister, bzw. Ma- 
gistrat) zu, welcher die lokalen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu besorgen und 
namentlich die Ortspolizei zu handhaben hat. 
In den Städten derjenigen bereits im Jahre 1850 zur Monarchie gehörig gewesenen 
Landestheile, wo sich eine Bezirksregierung oder ein Landgericht befindet, sowie in Festungen 
oder Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern kann die örtliche Polizeiverwaltung 
besonderen Staatsbeamten übertragen werden. Es bestehen demgemäß in Berlin, Breslau, 
Königsberg, Köln und Magdeburg Polizeipräsidenten, in Potsdam, Stettin, Danzig, Posen, 
Kolberg und Aachen Polizeidirektoren. Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung mit Aus- 
nahme der von der Regierung angestellten besonderen Beamten sind auch in diesem Falle von 
den Gemeinden zu bestreiten (vgl. E. d. O. V. G. XII S. 38 u. XIV S. 98). Aehnliche Vor- 
schriften bestehen auch in den übrigen Landestheilen. In Folge dessen sind in Frankfurt 9 M. 
ein Polizeipräsidium, in Hannover, Wiesbaden, Kassel, Celle, Göttingen, Marburg, Hanau 
und Fulda Polizeidirektionen errichtet. 
B. Auf dem platten Lande. In den östlichen Provinzen mit Ausnahme von 
Posen und in Schleswig-Holstein sind die Amtsvorsteher die Beamten der Ortspolizei in 
den Amtsbezirken. In Posen haben die Distriktskommissarien die Verwaltung der Ortspolizei 
auf dem Lande, sowie in den nicht mit der Städteordnung beliehenen kleinen Städten und sind 
zugleich Organe des Landraths für die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung und führen 
außerdem in gewissen Zweigen der örtlichen Verwaltung die den Ortsvorständen obliegenden 
Geschäfte selbst. 
In denjenigen Gemeinden der Provinz Westfalen, auf welche die L. G.O. v. 19/3. 
1856 Anwendung finden, bestehen Aemter mit einem Amtmann an der Spitze, der die Ver- 
waltung der Polizei im Amtsbezirke und die Besorgung aller örtlichen Geschäfte der allgemeinen 
Landesverwaltung hat, soweit nicht besondere Behörden bestellt sind. Dasselbe gilt von den 
Bürgermeistern und Bürgermeistereien der Rheinprovinz. 
In der Provinz Hannover ist nach § 30 Abs. 1 hann. Kr.O. der Landrath die Orts- 
polizeibehörde in seinem Kreise, soweit nicht die städtischen Ortspolizeibehörden daselbst zu- 
ständig sind. Der Minister des Innern ist aber befugt, für die ostfriesischen Inseln, sowie für 
Theile der Kreise Ilfeld, Blekede, Gestemünde, Osterholz und Grafschaft Bentheim die örtliche 
Polizeiverwaltung besonderen Staatsbeamten — Hilfsbeamten des Landraths — zu über- 
tragen. Dem Landrathe verbleibt aber die Befugniß, auch in dem Distrikt der Hilfsbeamten 
als Ortspolizeibehörde unmittelbar einzuschreiten.
	        
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