g 36a. Der Stadtkreis Berlin. 125
Uebrigen und soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, was z. B. in L.V.G. § 59 Z. 2 und 127
Abs. 1 der Fall ist,. tritt für den Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident von Berlin an die Stelle der
aufgehobenen Abtheilung des Innern der Bezirksregierung, L. V. G. § 42 Abs. 2 (ogl. über die eigen-
thümliche Doppelstellung des Polizeipräsidenten in Berlin als Orts= und Landespolizeibehörde O. V.G.
E. Bd. VIII S. 331—341).
Der Polizeipräsident tritt aber auch nach § 44 i* in Angelegenheiten der kirchlichen Ver-
waltung für den Stadtkreis Berlin an die Stelle der Regierungsabtheilung für Kirchen und Schul-
wesen. Bezüglich der Verwaltung des landesherrlichen Patronats und des Schulwesens verblieb es
bei den bestehenden Bestimmungen (ogl. ferner auch Art. 1 Abs. 1 d. V. v. 18/1. 1881).
Die Geschäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle der Regierungsabtheilung für
direkte Steuern u. s. w. für den Stadtkreis Berlin von einer besonderen Behörde, nämlich der „Direk-
tion für die Verwaltung der direkten Steuern“, wahrgenommen, welche in Betreff der
Zuständigkeit in Disziplinarsachen den in § 24 N. 2 G. v. 21/7. 1852, betr. die Dienstvergehen der
nichtrichterlichen Beamten u. s. w., bezeichneten Provinzialbehörden gleichgestellt ist (L. V.G. § 45).
Hinsichtlich des Provinzialraths und des Bezirksausschusses bestimmt L.V.G. 8 43,
daß an die Stelle des Provinzialraths in den Fällen, in welchen derselbe in erster Instanz beschließt,
der Oberpräsident, in den übrigen Fällen der zuständige Minister tritt.
Für den Stadtkreis Berlin besteht ferner ein besonderer Bezirksausschuß, auf welchen die
§§ 28, 30 Satz 1, 31, Satz 3, 32, 33, 34 L. V. G. mit folgenden Abänderungen Anwendung finden:
1. an Stelle des Regierungspräsidenten tritt ein vom Könige ernannter Präsident. Die Ernennung
dieses Beamten kann im Nebenamte auf die Dauer seines Hauptamtes in Berlin erfolgen. Beamte
des Polizeipräsidiums sind von dieser Ernennung ausgeschlossen. 2. Die zu wählenden Mitglieder
werden durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung unter dem Vorsitz des Bürger-
meisters gewählt. Dasselbe Kollegium beschließt an Stelle des Provinzial-Ausschusses über das Auf-
hören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen, sowie über die Abänderung der
Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung sind
von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
Zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses für den Stadtkreis Berlin gehören die nach den be-
stehenden gesetzlichen Vorschriften im Verwaltungsstreitverfahren zu behandelnden Angelegenheiten und
außerdem diejenigen „Beschlußsachen“, welche im Einzelnen seiner Zuständigkeit durch die Gesetze über-
wiesen werden (ogl. in dieser Beziehung namentlich § 163 Z.G.). In Betreff der übrigen, im Be-
schlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten tritt für den Stadtkreis Berlin der Oberpräsident an
die Stelle des Bezirksausschusses, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Endlich sind noch
zwei ausschließlich den Stadtkreis Berlin betreffende Vorschriften des L. V.G. zu erwähnen. L.V. G.
§46 schrieb nämlich vor, daß die Mitglieder der nach § 24 G.G. v. 1/5. 1851 und 25/5. 1873 ge-
bildeten Bezirkskommission für die klassifizirte Einkommensteuer vom Magistrate und der Stadtverord-
neten-Versammlung in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters gewählt werden 1).
Ferner bestimmt § 47 L.V.G., daß für diejenigen der in Berlin angestellten Beamten, bezüglich deren
nicht die Zuständigkeit einer andern Behörde in Disziplinarsachen begründet ist, es bei den Bestimm-
ungen des § 25 G. v. 21/1. 1852 mit der Maßgabe bewendet, daß die Einleitung des Disziplinar-
verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters des Staatsanwalts
für die erste Instanz dem Oberpräsidenten von Berlin zusteht 2).
1) Vgl. jetzt §§ 31 ff. des Einkstmmensteuergesetzes v. 24/6. 1891.
2) Die Zuständigkeit der Behörden des Stadtkreises Berlin erstreckt sich selbstverständlich nur
auf den Stadtkreis selbst. Durch das G. v. 12/6. 1889 (G.S. S. 129 f.), betr. die Uebertragung
polizeilicher Befugnisse in den Kreisen Teltow und Niederbarnim, sowie im Stadtkreise Charlottenburg
auf den Polizeipräsidenten in Berlin, ist jedoch der Minister des Innern ermächtigt worden, die orts-
und landespolizeiliche Zuständigkeit des Polizeipräsidenten zu Berlin mit Zustimmung des Provinzial-
raths der Provinz Brandenburg auf die Stadt Charlottenburg und auf die Kreise Teltow und Nieder-
barnim oder auf Theile dieser Kreise auszudehnen (§ 1) und im Einverständnisse mit dem Provinzialrath
den Umfang der Zuständigkeiten zu bestimmen, für welche die Erstreckung gelten soll. Ausgeschlossen
von der Erstreckung bleiben die Bau-, Gewerbe-, Schul-, Markt-, Feld-, Jagd-, Forst-, Gesinde-, Armen-,
Wege-, Wasser-, Fischerei= und Feuerpolizei (§ 2). Orts= und landespolizeiliche Verordnungen, welche
vom Polizeipräsidenten in Berlin in den durch die §§ 1 und 2 seiner Verwaltung unterstellten An-
gelegenheiten erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Oberpräsidenten. Vor dem Erlasse orts-
polizeilicher Verordnungen ist der Magistrat der betreffenden Stadt, bezw. der Amtsausschuß des be-
treffenden Bezirks zu hören. Gegen die ortspolizeilichen Verfügungen des Polizeipräsidenten zu Berlin
findet gemäß den Vorschriften in den §§ 127 ff. L.V.G. die Beschwerde an den Oberpräsidenten oder