Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 38. Begriff und Arten des Staatsdienstes. 139 
dienst bezüglichen Vorschrift zuzusehen, welche Personen nach ausdrücklicher Bestimmung oder 
nach der Absicht des Gesetzes dadurch getroffen sein sollen 1)2). Dabei ist festzuhalten, daß ein 
Theil der bezüglichen gesetzlichen Vorschriften lediglich die durch die Anstellung in den Beamten- 
stand aufgenommenen Personen betrifft, ein anderer Theil Personen, welche zwar nicht dem Be- 
amtenstande angehören, aber ein öffentliches Amt ausüben (wie Ehrenbeamte) und daß unter den 
Begriff „Beamte“ in der Regel solche Personen nicht gehören, welche zum Staate nur in einem 
privatrechtlichen Dienstverhältnisse stehen. Im Einzelnen ist auf Folgendes aufmerksam zu 
machen: Gleichgültig für den Begriff des Beamten ist es, ob er besoldet oder unbesoldet ist 3), 
ob er auf Lebenszeit, auf eine bestimmte Frist, oder auf Kündigung, bezw. Widerruf angestellt 
ist, ob er obrigkeitliche Befugnisse ausübt oder eine technische Thätigkeit entfaltet, ob er höhere 
oder niedere Dienste zu leisten hat, ob der Beamte fiskalische oder andere Interessen des Staates 
besorgt. Nothwendig ist nur, daß der Dienst unmittelbar oder mittelbar dem Staate geleistet 
werde, Hofdiener und Hofbeamte sind daher keine Beamten sondern Privatdiener des Königs, 
sie dienen der privatrechtlichen Persönlichkeit des Königs"). 
Im Sinne des preußischen allgemeinen Landrechts gehören auch die Militärpersonen zu 
den Beamten und zwar nicht bloß die Offiziere und Militärbeamten, die ebenso wie die Civil- 
beamten auf Grund freiwilliger Vereinbarung militärische Dienste leisten, sondern auch die Per- 
sonen des Soldatenstandes, die ihre Wehrpflicht erfüllen. Dieselben nehmen aber eine durchaus 
eigenthümliche Stellung ein, die auf die Civilbeamten bezüglichen gesetzlichen Vorschriften 
finden auf sie keine Anwendung und deshalb werden sie hier auch nicht weiter berücksichtigt. 
Die Civilbeamten werden vor allem eingetheilt in richterliche und nicht richterliche 
Beamte, eine Unterscheidung, die hauptsächlich in Bezug auf die Disciplin von Bedeutung ist5). 
Zu den richterlichen Beamten gehören zunächst die Mitglieder der ordentlichen Gerichte im 
Sinne des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes; ferner nach Maßgabe des G. v. 7/5. 1851 die 
Mitglieder des Oberlandeskulturgerichts, der Generalkommissionen, landwirthschaftlichen Rc- 
gierungsabtheilungen, der Generalauditeur, die Mitglieder des Generalauditoriats und die 
Auditeure, ferner die Mitglieder der Oberrechnungskammer (G. v. 27/3. 1872 § 5) und die 
Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts (G. v. 3/7. 1875 §§ 20 ff.). Alle übrigen Beamten 
sind nicht richterliche Beamte (Verwaltungsbeamte). 
Die nicht richterlichen Beamten zerfallen wieder in unmittelbare und mittelbare 
Beamte. Mittelbare Beamte sind nach § 69 Tit. 10 Th. II A.L. R. alle Beamte, die im 
Dienste der dem Staate untergeordneten Kollegien, Korporationen und Gemeinen stehen. Die- 
selben sind in einer Reihe wichtiger Beziehungen den in unmittelbarem Dienste des Staates 
stehenden Beamten gleichgestellt. Doch gelten auch vielfach besondere Bestimmungen für sie, 
1) In diesem Sinne sagt auch § 359 R. Str. G. B., daß im Sinne dieses Gesetzes alle im Dienste 
des Reiches oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienste eines Bundesstaats auf Lebenszeit, auf 
Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben 
oder nicht, ingleichen Notare, nicht aber Advokaten und Anwälte als Beamte zu verstehen sind. 
2) Nach einem Urtheile des Oberverw.-Ger. v. 1/4. 1892 sind die kirchenregimentlichen Beamten 
(Mitglieder des Oberkirchenraths und der Konsistorien) unmittelbare Staatsbeamte. Arch. f. öff. R. 
VII (1892), S. 427 ff. 
3) Als Beamte gelten daher die in der Vorbereitungspraxis befindlichen Personen, wie z. B. 
Referendare. 
4) Mitglieder des Landtags sind natürlich nicht als Beamte zu betrachten; sie leisten zwar einen 
Dienst, aber nicht als Bevollmächtigte der Regierung, sondern als Vertreter der Gesammtheit der Unter- 
thanen der Regierung gegenüber. 
5) Auf die in Bezug auf die Disciplin in Betracht kommende Unterscheidung von höheren 
und Subalternbeamten wird hier nicht weiter eingegangen. Vgl. den Artikel Subaltern- 
beamte von Harseim in Stengel's Wörterbuch des Verw. R., II, S. 593 ff.
	        
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