140 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 8 39.
welche an anderen Orten, namentlich in der Darstellung des Rechts der Gemeinden und
Kommunalverbände zu besprechen sind ½).
III. Die V. U. v. 31/1. 1850 hat in den Art. 87, 88 und 90 die Grundsätze für die
rechtliche Stellung der richterlichen Beamten aufgestellt und in Art. 98 für die nicht richter-
lichen Beamten den Erlaß eines Staatsdienergesetzes in Aussicht gestellt. Ein solches um-
fassendes Staatsdienergesetz ist aber bisher nicht ergangen; vielmehr sind nur einzelne Gesetze
erlassen worden, welche die Disciplin der (richterlichen und nicht richterlichen) Beamten und das
Pensionswesen betreffen. In allen übrigen Beziehungen kommen deshalb auch jetzt noch ge-
mäß Art. 109 V. U. die früheren Gesetze und Verordnungen, namentlich die einschlägigen Be-
stimmungen des allgemeinen Landrechts zur Anwendung.
Hinsichtlich der hohen zollern'schen Lande hat der A.E. v. 6/2. 1854 (G. S. S. 80)
bestimmt, daß für dieselben in Ansehung der Verhältnisse sowohl der unmittelbaren als der
mittelbaren Staatsdiener die für die übrigen Landestheile der Monarchie gültigen allgemeinen
Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, durch welche die Bedingungen des Eintritts in den
Staatsdienst, sowie die Rechte und Pflichten der Staatsdiener in Ansehung ihres Amtes und
der Hinterbliebenen derselben bestimmt sind, in Anwendung kommen sollen.
Ebenso gelten für das Jadegebiet die für die übrigen Landestheile erlassenen Staats-
dienergesetze zufolge des § 2 G. v. 23/3. 1873 (G.S. S. 107).
Was die im Jahre 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Gebiete
betrifft, so ist durch eine Reihe von Verordnungen die Gleichstellung der in denselben ange-
stellten Beamten mit denjenigen der älteren Provinzen vorgeschrieben worden. In Betracht
kommen namentlich die V. v. 23/9. 1867 betr. die allgemeine Regelung der Staatsdienerver-
hältnisse in den neuerworbenen Landestheilen (G. S. S. 1619), die V. v. 12/9. 1867 wegen
anderweitiger Einrichtung des Amtskautionswesens (G. S. S. 1513), die V. v. 23/9. 1867
betr. die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen (G. S. S. 1648) und die
V. v. 23/9. 1867 betr. die Ausdehnung der preußischen Disciplinargesetze auf die Beamten
in den neuerworbenen Landestheilen (G. S. S. 1613).
In gleicher Weise wurden durch das G. vom 25/2. 1878 betr. die Ausdehnung ver-
schiedener preußischer Gesetze auf den Kreis Herzogthum Lauenburg (G.S. S. 97) die be-
treffenden preußischen Gesetze in Lauenburg zur Einführung gebracht.
Endlich hat auch die V. v. 22/3. 1891 betr. die Einführung preußischer Landesgesetze
in Helgoland (G.S. S. 39) in §11 und II, 4 bestimmt, daß die auf Rechtsverhältnisse
der Staatsdiener bezüglichen Gesetze, insoweit sie in der Provinz Schleswig-Holstein Geltung
haben, für Helgoland in Kraft treten.
§ 39. Die Anstellung, Versetzung und Stellung zur Disposition 2). I. Die Er-
nennung der unmittelbaren Beamten erfolgt durch den König oder durch diejenigen Behörden,
denen das Ernennungsrecht vom Könige übertragen wurde, soferne nicht königliche Ernennung
gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Ernennung der Räthe bei allen Centralbehörden und Pro-
vinziallandeskollegien, sowie aller Beamten, die theils höher, theils mit solchen in gleicher
Kategorie, nicht bloß in gleichem Range stehen, und die Vollziehung der Bestellungen ist all-
1) Zu den unmittelbaren Staatsbeamten gehören auch die Elementarlehrer, deren Verhält-
nisse im Abschnitt über das Unterrichtswesen zu erörtern sind. — Nicht zu Beamten gehören die Geist-
lichen (soferne sie nicht an staatlichen Anstalten angestellt sind), obwohl das A.L. R., II, § 19 sie den
Beamten gleich stellt, da sie trotzdem im Allg. Landrecht selbst schon scharf von den mittelbaren wie
unmittelbaren Staatsbeamten geschieden sind und nach der durch die neuere Gesetzgebung den öffent-
lichen Kirchengesellschaften eingeräumten Selbstständigkeit auch der Begriff der mittelbaren Beamten auf
die Geistlichen nicht mehr paßt.
2) Rönne a. a. O. S. 406 ff. — Bornhak a. a. O. S. 27. — Schulze a. a. O. S. 308 ff.
— Grotefend a. a. O. S. 402 ff. — Harseim a. a. O. S. 138.