Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

150 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. § 4. 
jenigen Unterrichts= und sonstigen Anstalten, bei welchen die Gewährung der erforderlichen 
Unterhaltszuschüsse ausschließlich dem Staate obliegt, außer der Besoldung nach Maßgabe 
des dem Gesetze beigefügten Tarifs, ein Wohnungsgeldzuschuß zu gewähren ist. Dieser Tarif 
setzt den Jahresbetrag des zu gewährenden Wohnungsgeldzuschusses einerseits nach der Rang- 
klasse der betreffenden Beamten und andererseits nach den Orten der Servisklassen (Berlin, 
Servisklasse I, II, HI, IV und V) in verschiedener Höhe fest. 
Maßgebend für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist der mit der Amtsstellung 
verbundene Dienstrang, nicht aber der einem Beamten etwa persönlich beigelegte höhere Rang, 
Beamte, welche nach ihrer Dienststellung zwischen den Abtheilungen des Tarifs rangiren, 
werden der entsprechenden niederen Abtheilung zugerechnet. Beamte, welche Dienstwohnungen 
inne haben, oder anstatt derselben Miethsentschädigungen beziehen, wird der Wohnungsgeld- 
zuschuß nicht gewährt, dagegen werden die Miethsvergütungen, welche Beamte für die ihnen 
überlassenen Dienstwohnungen zu entrichten haben, um die Hälfte gekürzt. Beamte, welche 
mehrere Aemter bekleiden, erhalten den Wohnungsgeldzuschuß nur Ein Mal und zwar für 
dasjenige Amt, welches auf den höchsten Satz Anspruch giebt. 
Der Wohnungsgeldzuschuß wird denjenigen Beamten nicht gewährt, die eine freie 
Dienstwohnung haben oder an Stelle derselben Miethsentschädigung beziehen (64 G. vom 
12/5.1873); dieselben haben aber für ihre Dienstwohnung eine Entschädigung auch dann nicht 
zu entrichten, wenn der Miethswerth höher ist, als der sonst dem Beamten zustehende Wohnungs- 
geldzuschuß. Im Uebrigen bestimmt sich die Vergütung für Dienstwohnungen nach dem Re- 
gulaliv v. 267. 1880 (M. Bl. d. i. V. S. 118). 
Abgesehen von den Wohnungsgeldzuschüssen, bezw. freier Dienstwohnung, kommen als 
Amtsemolumente noch in Betracht: Brenn= und Beleuchtungsmaterial, Naturalbezüge, Dienst- 
grundstücke, Tafelgelder u. s. w. 
2. Neben der Besoldung und den Amtsemolumenten haben die Beamten auch noch An- 
spruch auf Ersatz der von ihnen im Interesse des Dienstes gemachten positiven Aufwendungen. 
Dazu gehören Entschädigungen für Bureau= und Reisekosten, für den Unterhalt von Fuhrwerk 
und Dienstpferden, für baare Auslagen, z. B. Miethe von Dienstlokalen, Unterhalt von Ge- 
hülfen u. s. w. Für diese Zwecke werden in der Regel Aversalsummen gewährt. Für Dienst- 
reisen außerhalb ihres Wohnorts, bezw. Dienstbezirks erhalten die Beamten Tagegelder und 
Reisekosten nach Maßgabe des G. v. 24/3. 1873 (G. S. S. 122) und im Falle einer Versetz- 
ung Umzugskosten nach Maßgabe des G. v. 24/2. 1877 (G.S. S. 715 ff.). 
3. Im Falle der Pensionirung tritt an Stelle des Anspruchs auf Gehalt der Anspruch 
auf Pension, der sich gegenwärtig bestimmt nach d. G. v. 27/3. 1872 betr. die Pensionier- 
ung der unmittelbaren Staatsbeamten u. s. w. (G. S. S. 268) und die dazu gehörigen No- 
vellen v. 31/3.1882 u. 30/4.1884 (G. S. 1882 S. 133, 1884 S. 126). Einen Pensionsanspruch 
haben Beamte, deren Pensionirung erfolgen darf, unter der Voraussetzung, daß sie Besoldung 
bezogen1). Auch den unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Be- 
amten wird die Pension zugestanden, wenn sie eine in den Besoldungsetats aufgeführte Stelle 
bekleiden; jedoch kann ihnen auch hiervon abgesehen eine Pension bewilligt werden. Nur zeit- 
weise oder im Nebenamte beschäftigte Beamte erwerben keinen Pensionsanspruch. Die Be- 
stimmungen des Pensionsgesetzes finden keine Anwendung auf die Lehrer der Universitäten, 
weil dieselben der Pensionirung nicht unterliegen, wohl aber auf die Lehrer an Gymnasien, 
Progymnasien, Realschulen, Schullehrerseminarien, Taubstummen= und Blindenanstalten, 
Kunst= und höheren Bürgerschulen (§§ 2—6). Auch den vor Vollendung des zehnten Dienst- 
  
1) Die Offiziere der Landgendarmerie werden nach dem Reichsmilitär-Pensionsgesetze, die Ober- 
wachtmeister und Gendarmen nach Maßgabe des Civilpensionsgesetzes pensionirt (§ 5 d. G.).
	        
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