Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

188 Drittes Buch: Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. II. Kapitel. 8 53. 
während das Strafverordnungsrecht der Regierungen durch 88 32, 33 des sog. rheinischen 
Ressortreglements v. 20/7. 1818 in wesentlicher Uebereinstimmung mit der V. v. 26/12. 1808 
dahin geordnet war, daß die Regierungen mit höherer Genehmigung in Polizei= und Landes- 
angelegenheiten solche Verordnungen zu erlassen für befugt erklärt wurden. 
Nachdem durch Art. 8 V. U. der Grundsatz ausdrückliche Anerkennung gefunden hatte, 
daß Strafen nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht und verhängt werden können, erfolgte 
eine umfassende gesetzliche Regelung des Polizeistrafverordnungsrechts durch das für den da- 
maligen ganzen Umfang der Monarchie erlassene Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850. Die hier einschlagenden Vorschriften sind in den §§ 5—19 und 21 ent- 
halten. Das Gesetz hat in Anlehnung an das rheinisch-französische Recht zunächst in den 
§§ 5—10 das Verordnungsrecht der Ortspolizeibehörden in der Weise geregelt, daß denselben 
die Befugniß beigelegt wurde, Polizeistrafverordnungen zu erlassen, welche der Genehmigung 
einer höheren Polizeibehörde nicht bedürfen und nur gemäß § 9 vom Regierungspräsidenten 
durch einen förmlichen Beschluß unter Angabe der Gründe außer Kraft gesetzt werden können. 
Paragraph 5 sagt deshalb: „Die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Be- 
hörden sind befugt, nach Berathung mit dem Gemeindevorstande, ortspolizeiliche, für den Um- 
fang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben 
Geldstrafen bis zum Betrage von 3 Rthlr. anzudrohen. Die Strafandrohung kann bis zum 
Betrage von 10 Rthlr. gehen, wenn die Bezirksregierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat. 
Die Bezirksregierungen haben über die Art der Verkündigung der ortspolizeilichen Vorschriften, 
sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforder- 
lichen Bestimmungen zu erlassen.“ 
In §6 sind dann sub a—h eine Anzahl von Gegenständen aufgeführt, auf welche sich 
ortspolizeiliche Vorschriften beziehen können. Durch diese Aufzählung ist aber keineswegs das 
Strafverordnungsrecht der Ortspolizeibehörden seinem Umfange nach vollständig begrenzt, die- 
selbe hat vielmehr lediglich die Bedeutung der Anführung von Beispielen, da sich nach litt. i 
ortspolizeiliche Strafverordnungen auch auf „alles Andere“ beziehen können, „was im beson- 
deren Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich verordnet werden muß"“. 
Das Strafverordnungsrecht der Ortspolizeibehörden geht hienach so weit, als überhaupt die 
polizeiliche Kompetenz dieser Behörden geht. 
Hinsichtlich der Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaftlichen Polizei ent- 
hält § 7 insoferne eine besondere Vorschrift, als hier nicht, wie bei den übrigen Verordnungen, 
die Berathung mit dem Gemeindevorstande genügt, sondern die Zustimmung der unter dem 
Vorsitze des mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Beamten berathenden Gemeinde- 
vertretung erfordert wird. 
Das Polizeiverordnungsrecht der Bezirksregierungen hat das G. v. 11/3. 1850 dahin 
geregelt, daß es (§ 11) dieselben für befugt erklärte, ohne vorherige höhere Genehmigung für 
mehrere Gemeinden ihres Verwaltungs-Bezirks oder für dessen ganzen Umfang gilltige 
Polizeiverordnungen zu erlassen, welche sich nach § 12 auch auf die in § 6 (s. o.) aufgeführten 
und alle anderen Gegenstände beziehen können, deren polizeiliche Regelung durch die Verhält- 
nisse der Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird, und gegen die Nichtbefolgung derselben 
Geldstrafen bis zum Betrage von 10 Thlr. anzudrohen. Dagegen wurde in § 14 die Be- 
fugniß der Regierungen aufgehoben, „sonstige allgemeine Verbote und Strafbestimmungen 
in Ermangelung eines bereits bestehenden gesetzlichen Verbots mit höherer Genehmigung zu 
erlassen“, da eine derartige Befugniß im Widerspruche Art. 8 V. U. wie auch mit dem in der 
Verfassung zur Geltung gelangten Grundsatze stand, daß Gesetze nur von der Krone mit Zu- 
stimmung der Volksvertretung erlassen werden können. 
Dem Minister des Innern wurde hinsichtlich der Polizeiverordnungen der Bezirksre- 
gierungen durch § 11 Abs. 2 und § 16 das Recht beigelegt: 1. über die Art der Verkündigung
	        
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