§ 53. Die Polizeistrafverordnungen. 189
solcher Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben
abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen; 2. solche Vorschriften durch einen förm-
lichen Beschluß außer Kraft zu setzen.
Das in § 16 l. c. dem Minister des Innern beigelegte Recht beschränkt sich übrigens
nicht auf die Polizeiverordnungen der Bezirksregierungen. Der Minister des Innern ist viel-
mehr befugt, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, je de polizeiliche Vorschrift außer Kraft
zu setzen, bedarf jedoch hierzu der Genehmigung des Königs, wenn die polizeiliche Vorschrift
vom Könige oder mit dessen Genehmigung erlassen war.
Durch die V. v. 20/9. 1867 ist das G. v. 11/3. 1850 mit geringen Abweichungen auf
die im Jahre 1866 erworbenen Provinzen und durch das lauenburgische G. v. 7/1. 1870
(Offizielles Wochenblatt S. 13) auch auf das vormalige Herzogthum Lauenburg ausgedehnt
worden.
Gegenwärtig ist das Polizeiverordnungsrecht geregelt durch die §§ 136 —145 L.V.G.,
dann die § 62 a. Kr. O., § 54 schlesw.-holst. Kr. O., § 24 hann. Kr. O., § 28 rhein. Kr.O.,
§29 westf. Kr. O., § 27 hess.-nass. Kr. O.; neben diesen Bestimmungen, welche sich auf die zu-
ständigen Behörden beziehen, sind das G. v. 11/3. 1850, die V. v. 20/9. 1867 und das G.
v. 7/1. 1870 in der Hauptsache in Kraft geblieben.
Nach diesen gesetzlichen Vorschriften ist der gegenwärtige Rechtszustand im Folgenden
dargestellt.
II. Die zum Erlasse von Polizeiverordnungen befugten Behörden sind A. Die Mi-
nister. Den Ministern ist nicht allgemein die Befugniß beigelegt, Polizeistrafverordnungen im
Umfange ihrer polizeilichen Zuständigkeit zu erlassen, sie sind vielmehr auf die Ausführung
spezieller Delegationen beschränkt. Der § 136 A.L.V.G. sagt nämlich in dieser Beziehung:
„Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeilicher Vor-
schriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements u. s. w.) durch die Zentralbehörden
verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen Vorschriften für den
ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile derselben zu erlassen und gegen die
Nichtbefolgung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von 100 M. anzudrohen."
Abs. 2 und 3 des § 136 A.L.V.G. haben dann sofort drei solcher Delegationen ausge-
sprochen, indem hiernach die zuständigen Minister für befugt erklärt worden sind, die in § 367
N. 5 R. Str. G.B. gedachten Verordnungen über die Aufbewahrung und Beförderung von Gift-
waaren, Schießpulver u. s. w. zu erlassen und außerdem die Befugniß zum Erlasse von Polizei-
strafverordnungen beigelegt wurde: 1. dem Minister der öffentlichen Arbeiten hinsichtlich der
Uebertretungen der Vorschriften der Eisenbahnpolizeireglements; 2. dem Minister für Handel
und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei zu er-
lassenden Vorschriften, sofern sich dieselben über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus
erstrecken sollen.
B. Die Oberpräsidenten. Der Oberpräsident ist nach § 137 L.V.G. befugt, gemäß.
88 6, 12 u. 16 G. v. 11/3. 1850, bezw. I§ 6, 12, 13 d. V. v. 20/9. 1867 und des lauen-
burgischen G. v. 7/1. 1870 für mehrere Kreise, soferne sie verschiedenen Regierungsbezirken an-
gehören, für mehr als einen Regierungsbezirk und für den Umfang der ganzen Provinz gültige
Polizeiverordnungen zu erlassen und gegen deren Nichtbefolgung Geldstrafen bis zum Betrage
von 60 M. anzudrohen.
Der § 138 L.V.G. hat ferner dem Oberpräsidenten das Recht beigelegt, vorbehaltlich
der dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom-, Schiff-
fahrts= und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften nach § 136 L.V.G. zustehenden Befugniß
Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei zu erlassen
und für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen Geldstrafen bis zu 60 M. anzudrohen,