Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

§ 53. Die Polizeistrafverordnungen. 189 
solcher Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben 
abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen; 2. solche Vorschriften durch einen förm- 
lichen Beschluß außer Kraft zu setzen. 
Das in § 16 l. c. dem Minister des Innern beigelegte Recht beschränkt sich übrigens 
nicht auf die Polizeiverordnungen der Bezirksregierungen. Der Minister des Innern ist viel- 
mehr befugt, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, je de polizeiliche Vorschrift außer Kraft 
zu setzen, bedarf jedoch hierzu der Genehmigung des Königs, wenn die polizeiliche Vorschrift 
vom Könige oder mit dessen Genehmigung erlassen war. 
Durch die V. v. 20/9. 1867 ist das G. v. 11/3. 1850 mit geringen Abweichungen auf 
die im Jahre 1866 erworbenen Provinzen und durch das lauenburgische G. v. 7/1. 1870 
(Offizielles Wochenblatt S. 13) auch auf das vormalige Herzogthum Lauenburg ausgedehnt 
worden. 
Gegenwärtig ist das Polizeiverordnungsrecht geregelt durch die §§ 136 —145 L.V.G., 
dann die § 62 a. Kr. O., § 54 schlesw.-holst. Kr. O., § 24 hann. Kr. O., § 28 rhein. Kr.O., 
§29 westf. Kr. O., § 27 hess.-nass. Kr. O.; neben diesen Bestimmungen, welche sich auf die zu- 
ständigen Behörden beziehen, sind das G. v. 11/3. 1850, die V. v. 20/9. 1867 und das G. 
v. 7/1. 1870 in der Hauptsache in Kraft geblieben. 
Nach diesen gesetzlichen Vorschriften ist der gegenwärtige Rechtszustand im Folgenden 
dargestellt. 
II. Die zum Erlasse von Polizeiverordnungen befugten Behörden sind A. Die Mi- 
nister. Den Ministern ist nicht allgemein die Befugniß beigelegt, Polizeistrafverordnungen im 
Umfange ihrer polizeilichen Zuständigkeit zu erlassen, sie sind vielmehr auf die Ausführung 
spezieller Delegationen beschränkt. Der § 136 A.L.V.G. sagt nämlich in dieser Beziehung: 
„Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeilicher Vor- 
schriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements u. s. w.) durch die Zentralbehörden 
verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen Vorschriften für den 
ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile derselben zu erlassen und gegen die 
Nichtbefolgung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von 100 M. anzudrohen." 
Abs. 2 und 3 des § 136 A.L.V.G. haben dann sofort drei solcher Delegationen ausge- 
sprochen, indem hiernach die zuständigen Minister für befugt erklärt worden sind, die in § 367 
N. 5 R. Str. G.B. gedachten Verordnungen über die Aufbewahrung und Beförderung von Gift- 
waaren, Schießpulver u. s. w. zu erlassen und außerdem die Befugniß zum Erlasse von Polizei- 
strafverordnungen beigelegt wurde: 1. dem Minister der öffentlichen Arbeiten hinsichtlich der 
Uebertretungen der Vorschriften der Eisenbahnpolizeireglements; 2. dem Minister für Handel 
und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei zu er- 
lassenden Vorschriften, sofern sich dieselben über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus 
erstrecken sollen. 
B. Die Oberpräsidenten. Der Oberpräsident ist nach § 137 L.V.G. befugt, gemäß. 
88 6, 12 u. 16 G. v. 11/3. 1850, bezw. I§ 6, 12, 13 d. V. v. 20/9. 1867 und des lauen- 
burgischen G. v. 7/1. 1870 für mehrere Kreise, soferne sie verschiedenen Regierungsbezirken an- 
gehören, für mehr als einen Regierungsbezirk und für den Umfang der ganzen Provinz gültige 
Polizeiverordnungen zu erlassen und gegen deren Nichtbefolgung Geldstrafen bis zum Betrage 
von 60 M. anzudrohen. 
Der § 138 L.V.G. hat ferner dem Oberpräsidenten das Recht beigelegt, vorbehaltlich 
der dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung der Strom-, Schiff- 
fahrts= und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften nach § 136 L.V.G. zustehenden Befugniß 
Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei zu erlassen 
und für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen Geldstrafen bis zu 60 M. anzudrohen,
	        
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