Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 58. Die Zwangsgewalt und das Verwaltungszwangsverfahren. 229 
Gesetze sowie der auf Grund derselben erlassenen Anordnungen und Verfügungen im einzelnen 
Falle durch die dazu Verpflichteten durch Befehl und Strafandrohung (psychischen Zwang) even- 
tuell durch physischen Zwang herbeizuführen. Diese Zwangsgewalt steht nicht bloß den Polizei- 
behörden zu und ist ebensowenig auf die Behörden der inneren Verwaltung beschränkt, sondern 
kann grundsätzlich von jeder Behörde im Umfange ihres Wirkungskreises gehandhabt werden, 
welche staatliche Aufgaben zu erfüllen hat, deren Erfüllung ohne Anwendung von Zwang nicht 
möglich ist (Gerichtsbehörden, Steuerbehörden, Militärbehörden u. s. w.). 
II. Die gerichtliche Zwangsvollstreckung ist geregelt durch die Vorschriften der 
Reichsjustizgesetze und der dazu erlassenen Ausführungsgesetze. Für das Verwaltungs- 
zwangsverfahren kommen dagegen ausschließlich die landesgesetzlichen Vorschriften zur An- 
wendung. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen denjenigen Fällen, in denen die Erzwingung 
von Handlungen oder Unterlassungen in Frage steht und denjenigen, in denen es sich um die 
Beitreibung von Geldbeträgen, bezw. überhaupt um vermögensrechtliche Leistungen handelt. In 
Fällen der letzteren Art ist die Verwaltungsexekution eine Zwangsvollstreckung in das Ver- 
mögen, die sachlich der gerichtlichen Exekution völlig gleichsteht. Deshalb hat auch § 14 Ausf.G. 
z. R.C. Pr. O. bestimmt: „Die Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung über die Wirkung 
der Pfändung finden entsprechende Anwendung auf die auf Grund einer Entscheidung oder An- 
ordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, eines Verwaltungsgerichts, einer Auseinander- 
setzungsbehörde, oder eines solchen Instituts, dem die Befugniß zur Zwangsvollstreckung zusteht, 
bewirkte Pfändung.“ 
Das Verfahren bei zwangsweiser Beitreibung von Geldbeträgen ist gegenwärtig ge- 
regelt durch die in Gemäßheit des § 14 des Ausführungsgesetzes zur C. Pr. O. vom 24/3. 
1879 für den ganzen Umfang der Monarchie erlassene Verordnung vom 7. 1879, betreffend 
das Verwaltungs-Zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (G. S. S. 591). 
Dieselbe bestimmt zunächst in § 1, daß die Zwangsvollstreckung wegen aller derjenigen Geld- 
beträge, welche nach den bestehenden Vorschriften auf Grund einer Entscheidung oder Anord- 
nung der zuständigen Verwaltungsbehörde, eines Verwaltungsgerichts, einer Auseinander- 
setzungsbehörde oder eines solchen Instituts einzuziehen sind, dem die Befugniß zur Zwangs- 
vollstreckung zusteht, ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen soll, hält 
sodann die Vorschriften darüber, welche Abgaben, Gefälle und sonstigen Geldbeträge der Bei- 
treibung im Verwaltungs-Zwangsverfahren unterliegen, aufrecht und regelt im Uebrigen die 
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (körperliche Sachen, Forderungen und andere 
Vermögensrechte) durchweg im Anschluß an die analogen Vorschriften der Civilprozeßordnung. 
Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen bestimmt § 54 
d. V., daß dieselbe als gerichtliche Zwangsvollstreckung erfolgt, und daß sie unbeschadet des 
Antrags auf hypothekarische Eintragung nur zulässig ist, sobald feststeht, daß durch Pfänd- 
ung die Beitreibung der Geldbeträge nicht erfolgen kann, und daß die Vollstreckbarkeit der 
Forderung und die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beurtheilung des Gerichts nicht 
unterliegen. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens und ebenso der Antrag auf Eintrag 
der Forderung in ein Grund= oder Hypothekenbuch (8 6 d. G. v. 13/7. 1883, betr. die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen) ist durch die Vollstreckungsbehörde zu stellen, d. h. 
diejenige Behörde oder denjenigen Beamten, welchen die Einziehung der der Beitreibung im 
Verwaltungszwangsverfahren unterliegenden Geldbeträge zusteht (§ 3 d. V.) 
Die V. v. 7/9. 1879 trifft ihrem ganzen Zwecke nach keine Bestimmungen über das Ver- 
fahren der Verwaltungsbehörden für diejenigen Fälle, wo eine Handlung oder eine Unter- 
lassung erzwungen werden soll. 
  
nach der V. v. 7/9. 1879 u. s. w. 1889. — Anschütz, das Recht des Verwaltungszwangs in Preußen 
im Verwaltungsarchiv 1, S. 389 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.