Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 61. Das Staatsvermögen. 243 
Bestandtheilen des Verwaltungsvermögens, von denen ausnahmsweise (z. B. durch Vermieth- 
ung eines Theiles eines amtlichen Gebäudes) eine Einnahme bezogen wird (vgl. unten sub IIp. 
3. Die Veräußerung der Domänen (des Staatsguts)#9). Durch das Ed. vom 
13/8. 1713 war die Veräußerung der Domänen unbedingt verboten worden. Nach dem A.L.R. 
II, 14, §§ 16—20 können Domänengüter nur insoweit an Privatbesitzer gültig gelangen, als 
der Staat dagegen auf andere Weise schadlos gehalten worden, und zwar werden in § 17 
a. a. O. als zulässige Geschäfte Tausch, Vererbpachtung und Vertheilung an Unterthanen zum 
erblichen Besitze gegen fortwährende Zinsen hervorgehoben. Bei derartigen Rechtsgeschäften 
gilt die Vermuthung, daß die Schadloshaltung verhältnißmäßig gewesen sei. Wer wissentlich 
den Besitz eines Domänengutes ohne dergleichen Schadloshaltung an sich gebracht hat, soll als 
unredlicher Besitzer angesehen werden. 
Neuerliche Vorschriften enthielt das mit Zustimmung der Agnaten und der Stände der 
einzelnen Provinzen ergangene Hausgesetz v. 17/12. 1808 nebst Ed. vom 6/11. 1809 (G.S. 
1809 S. 604), welches bestimmte: 1. Was die Domänen anlangt, deren Ertrag zu den öffent- 
lichen Ausgaben bestimmt ist, so sollen jeder Zeit nur die Bedürfnisse des Staats und die An- 
wendung einer vernünftigen Staatswirthschaft darüber entscheiden, ob ihre Veräußerung durch 
Verkauf an Privateigenthümer oder durch Vererbpachtung oder mittels eines andern Titels für 
das gemeinsame Wohl und das Interesse des königlichen Hauses nothwendig oder vortheilhaft 
sei. 2. Die oben erwähnten Vorschriften des A.L. R. II, 14, §§ 16 ff. wurden dahin erklärt, 
daß a) eine Verschenkung von Domänen unzulässig ist, vielmehr jederzeit vom Geschenkgeber 
selbst wie von seinem Nachfolger widerrufen werden kann; b) der jedesmalige Souverän be- 
fugt ist, die zu den Domänen gehörigen Bauerngüter, Mühlen, Krüge und andere Pertinenzen 
entgeltlich zu veräußern, wenn er dies den Grundsätzen der staatswirthschaftlichen Verwaltung 
gemäß findet; auch das volle Eigenthum an bäuerlichen Besitzungen nach Maßgabe der V. v. 
27/7. 1808 ohne Bezahlung eines Kaufgeldes zu übertragen; c) der Sonverän hinsichtlich der 
übrigen Domänengrundstücke zur Vererbpachtung unbeschränkt, zum Verkaufe, zur Verpfändung 
oder sonstigen dinglichen Belastung aber nur dann befugt ist, wenn das wahre Bedürfniß des 
Staates eintritt und mit dem Kaufgelde oder dem erliehenen Kapitale Schulden des Staates 
bezahlt werden müssen, die in der Erhaltung derselben entstanden sind. Bei den über derartige 
Rechtsgeschäfte errichteten Urkunden sollte der Kronprinz und der älteste Prinz des königlichen 
Hauses zugezogen werden. 3. Der Erwerber der hiernach rechtmäßig veräußerten Domänen= 
grundstücke sollte gegen jeden fiskalischen Anspruch geschützt sein, der auf Vernichtung des über 
die Veräußerung oder Verpfändung geschlossenen Kontrakts unter dem Vorwande der Unver- 
äußerlichkeit der Domänen gehen würde. 
Die vorstehend erwähnten Vorschriften, welche nach der Deklaration vom 6/7. 1812 
(G. S. S. 108) sich nicht auf die säkularisirten geistlichen Güter bezog, deren Veräußerung und 
Verpfändung allein vom Willen des Königs abhängig blieb, traten natürlich nur in den Ge- 
bietstheilen in Kraft, die von 1807—1814 zum preußischen Staate gehörten. In Bezug auf die 
  
1) Rönne a. a. O. S. 770. Einen besonderen Bestandtheil des Staatsvermögens bildete 
früher der auf der Kab.O. v. 17/1. 1820 § 1 beruhende Preuß. Staatsschatz, dem die durch diese 
Kab.O. und durch die Kab.O. v. 17/6. 1826 §llI ihm überwiesenen Einnahmen zuflossen. Als in Folge 
der Mobilmachung des Jahres 1866 der Staatsschatz zum größten Theile aufgebraucht war, wurde durch 
das G. v. 28/9. 1866 § 2 (G. S. S. 607) bestimmt, daß aus den gezahlten Kriegsentschädigungsgeldern 
der Staatsschatz mit 27½ Mill. Thalern wieder zu dotiren jei, daß die demselben durch die Kab.O.O 
v. 17/1. 1820 und 17/6. 1826 überwiesenen Einnahmen, sobald die baaren Bestände desselben durch fernere 
Einziehungen über 30 Mill. Thlr. erhöht werden würden, den allgemeinen Staatsfonds als Einnahmen 
zufließen sollten, und daß sie, soweit über dieselben nicht als Deckungsmittel verfügt wird, zur Tilgung 
von Staatsschulden zu verwenden und an die Staatsschuldentilgungskasse abzuführen seien. Nachdem 
jedoch durch das R.G. v. 11/11. 1871 (N.G. Bl. S. 403) ein Reichskriegsschatz geschaffen worden war, 
erfolgte durch G. v. 18/12. 1871 (G. S. S. 593) die Aufhebung des preuß. Staatsschatzes. 
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