Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

§ 63. Die Staatsschulden. 251 
gliedern. Der Direktor und die Mitglieder werden vom König ernannt. Dem Direktor liegt 
die Leitung des Ganzen, die Disciplin über die untergeordneten Beamten und deren Anstellung 
ob, im Uebrigen haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. 
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden, der die Staatsschuldentilgungskasse und die 
namentlich mit Ausfertigung der Schulddokumente betraute Kontrolle der Staatspapiere unter- 
geordnet ist, hat die Verwaltung aller Passivkapitalien des Staates, die ihr gesetzlich zur Ver- 
zinsung und Tilgung überwiesen sind, die Verwaltung der zu diesem Zwecke bestimmten Ver- 
zinsungs-, Tilgungs= und Betriebsfonds, die An= und Ausfertigung, Ausreichung und Wieder- 
einziehung der Staatsschuldendokumente, die Einregistrirung der Staatsgarantien, die Er- 
mittelung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung aller umlaufenden Papiere, welche 
in öffentlichen Kassen angenommen werden müssen, zu bethätigen. 
Die unbedingte Verantwortlichkeit der Hauptverwaltung der Staatsschulden erstreckt sich 
nach § 6 d. G. v. 24/2. 1850 auf: 1. die An= und Ausfertigung der verzinslichen und un- 
verzinslichen Staatsschuldendokumente und der zu ersteren gehörigen Zinscoupons nach Maß- 
gabe der betr. Gesetze; 2. die Feststellung noch nicht anerkannter oder noch illiquider Pro- 
vinzial-Staatsschulden; 3. die regelmäßige Verzinsung der ihr überwiesenen Staatsschulden 
und die unverkürzte Verwendung der der Staatsschuldentilgungskasse zur Tilgung überwiesenen 
Fonds; 4. die unverkürzte Verwendung der Domänen-Veräußerungs= und Ablösungsgelder 
zur Schuldentilgung; 5. die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der eingelösten verzins- 
lichen und unverzinslichen Staatsschuldendokumente bis zur gänzlichen Vernichtung derselben. 
In allen übrigen Beziehungen hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden den Anordnungen 
und Anweisungen des Finanzministers Folge zu leisten, dem aber auch die Verantwortlichkeit 
für die betreffenden Maßregeln obliegt. 
Nach dem G. v. 24/2. 1850 steht die Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der 
fortlaufenden Kontrolle der auf Grund dieses Gesetzes gebildeten Staatsschuldenkom- 
mission, welche sich aus je drei Mitgliedern jedes der beiden Häuser des Landtags und dem 
Präsidenten der Oberrechnungskammer zusammensetzt. Die aus den Kammern zu wählen- 
den Mitglieder werden mit absoluter Stimmenmehrheit auf drei Jahre bestellt 1). Hört ein 
Mitglied der Kommission während dieser Zeit auf, Mitglied der Kammer zu sein, so scheidet 
es aus der Kommission aus, fungirt aber weiter bis zum Eintritte seines Nachfolgers. Die 
Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. 
Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von wenigstens vier 
Mitgliedern. 
Die Staatsschuldenkommission erhält von der Hauptverwaltung der Staatsschulden die 
Monats= und Jahresabschlüsse sowohl der Staatsschuldentilgungskasse über die zur Verzinsung 
und Tilgung der Staatsschulden bestimmten Fonds als auch der Kontrolle der Staatspapiere 
und hat, so oft sie es für angemessen erachtet, wenigstens aber einmal halbjährig außerordent- 
liche Revisionen der Tilgungskasse und der Kontrolle der Staatspapiere vorzunehmen. Sie ist 
befugt über alles, was den Bestand, die Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, sowie 
die Verwaltung der der Hauptverwaltung überwiesenen Fonds anbetrifft, von der letzteren 
Auskunft zu verlangen und ihr ihre Bemerkungen und Ansichten zur Beschlußfassung mit- 
zutheilen. 
Der in Art. 104 Abs. 2 V. U. enthaltenen Vorschrift, wonach die allgemeine Rechnung 
über den Staatshaushalt jeden Jahres einschließlich einer Uebersicht über die Staatsschulden 
mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den 
  
1) Nach § 1 G. v. 29/1. 1879 (G.S. S. 10 erfolgt die Vereidigung des Direktors und der 
Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden, sowie die Verpflichtung des Präsidenten der Ober- 
rechnungskammer als Mitglied der Staatsschuldenkommission in öffentlicher Sitzung des Oberver- 
waltungsgerichts.
	        
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