Object: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

258 Viertes Buch: Die Finanzverwaltung. II. Kapitel. 8 66. 
und der 88 1, 15 des G. v. 11/2. 1870 für die Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen geleisteten 
Entschädigungen sind an die Staatskasse zurückzuerstatten (88 17—27). 
7. Das Gesetz betr. Ueberweisung von Beträgen, welche aus landwirthschaftlichen Zöllen ein- 
gehen, an die Kommunalverbände v. 14/5. 1885 (G. S. S. 128), die sog. lex Huene, tritt außer Kraft 
G 28) 10. 
Nach dem Aufhebungs-Gesetze v. 14/7. 1893 verbleiben als direkte Staatssteuern: die Einkommen- 
steuer, die Vermögenssteuer, die Wandergewerbesteuer und die Eisenbahnabgaben, dagegen sind den 
Gemeinden überwiesen die Grund= und Gebäudesteuer und die Gewerbesteuern (einschließlich der sog. 
Betriebssteuer). Trotzdem sind auch diese Steuern an diesem Orte kurz zu besprechen, da die Veran- 
lagung und Verwaltung derselben noch vom Staate ausgeführt wird und der Grund= und Gebäude- 
steuerkataster als eine staatliche Einrichtung beibehalten ist. 
§ 66. Die einzelnen direkten Steuern. A. Die Grund= und Gebänudestener ?. 
I. Nach dem Grundsteuergesetze v. 21/5.1861 ist die Grundsteuer zu entrichten von den r- 
tragsfähigen Liegenschaften mit Ausnahme der Gebäude, der dazu gehörigen Hofräume und der 
einen Morgen Flächeninhalt nicht übersteigenden Hausgärten. Abgesehen vom Falle des Ueber- 
gangs steuerpflichtiger Grundstücke in die Klasse der steuerfreien hört die Steuerpflichtigkeit be- 
stimmter Grundstücke nur mit deren Untergang oder durch das Eintreten bleibender Ertrags- 
unfähigkeit auf (§ 10) ). 
Der ganze von sämmtlichen Provinzen mit Ausnahme der Hohenzollern'schen Lande 
jährlich aufzubringende Grundsteuerbetrag beläuft sich nach § 3 G. v. 21/5. 1861 bezw. dem 
G. v. 11/2. 1870 (für die neuen Provinzen) auf 39 600 000 M. Dieser Betrag wird nach 
Verhältniß des ermittelten Reinertrags der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen 
Provinzen, bezw. die einzelnen einem besonderen Grundsteuersysteme unterliegenden ständischen 
Verbände gleichmäßig vertheilt. Das hienach jeder Provinz, bezw. jedem Verbande zufallende 
Kontingent kann gegenüber der Staatskasse nur durch den Zugang steuerpflichtig werdender 
oder den Abgang steuerfrei zu stellender Grundstücke, sonst aber nur im Wege der Gesetzgebung 
und nur in dem Falle erhöht oder vermindert werden, wenn die Verhältnisse des Staats eine 
allgemeine Erhöhung der Grundsteuer nothwendig machen oder eine allgemeine Herabsetzung 
derselben gestatten. Innerhalb der Provinzen, bezw. Verbände, sind die festgestellten Grund- 
steuerhauptsummen auf die einzelnen Kreise, innerhalb dieser auf die Gemeinden und selbst- 
ständigen Gutsbezirke und innerhalb der Gemeinden auf die steuerpflichtigen Liegenschaften nach 
Verhältniß des Reinertrags gleichmäßig zu vertheilen. 
Die Ermittelung des Reinertrags der Liegenschaften hatte nach einer dem Gesetze bei- 
gefügten Ausführungsanweisung zu erfolgen. Nach den Ergebnissen dieser Ermittelung wurden 
die den einzelnen Provinzen bezw. Verbänden aufzuerlegenden Grundsteuerhauptsummen durch 
königliche Verordnung festgestellt, welche für die östlichen Provinzen gleichzeitig wegen der 
Untervertheilung und Erhebung der festgestellten Grundsteuerhauptsumme provisorische Be- 
stimmung zu treffen hatte. (V. v. 24/2. 1864, G.S. S. 673 ff.) Ueber die endgültige Ver- 
theilung und Erhebung der festgestellten Grundsteuerhauptsumme für die östlichen Provinzen 
erging das G. v. 8/2. 1867 (G.S. S. 185). In den beiden westlichen Provinzen erfolgte die 
Untervertheilung der Grundsteuer nach den Unterlagen des bestehenden Grundsteuerkatasters 
durch V. v. 12/12. 1864 (G.S. S. 683). Für die neuen Provinzen hat das G. v. 11/2.1870 
  
1) Vgl. darüber § 74.a. 
2) Rönne, das Staatsrecht der preuß. Monarchie, 4. Aufl., IV, S. 791 ff. — Schulze, das 
preuß. Staatsrecht, 2. Aufl., II, S. 247 ff. — Bornhak, Preuß. Staatsrecht, III, S. 519 ff. — 
v. Philippovich, Artt. Gebäudesteuer, Grundsteuer und Kataster in Stengel's Wörterbuch 
des Verw.-Rechts, I, S. 462 ff., 611 ff., 709 ff. 
3) Bezüglich der Grundsteuerfreiheit der in § 4 G. v. 21/5. 1861 aufgeführten Grundstücke 
kommt jetzt § 24 d. G. über die Kommunalabgaben zur Anwendung. Hinsichtlich der Besteuerung der 
Grundstücke des Reichs vgl. § 1 R.G. v. 25/5. 1873 (R.G.Bl. S. 113), wornach die im Eigenthum 
des Reichs befindlichen Gegenstände rücksichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen 
Lasten den im Eigenthume des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt sind.
	        
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