8 66a. Die Gewerbesteuern. 263
verkehr die im § 1 unter 1 bis 3 bezeichneren Arten des Gewerbebetriebs ausüben; 3. diejenigen,
welche selbstgewonnene Waaren hinsichtlich deren dies nach Landesgebrauch herkömmlich ist, zu
Wasser verfahren und vom Fahrzeug aus feilbieten; 4. Gewerbetreibende, welche außerhalb
ihres Wohnorts bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen und anderen außerge-
wöhnlichen Gelegenheiten solche Waaren, hinsichtlich deren dies von den zuständigen Behörden
gestattet ist, feilbieten; 5. Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als 15 Kilo-
meter vom Wohnorte a) selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen-
marktverkehrs gehören, feilbieten, b) gewerbliche Leistungen hinsichtlich deren dies nach Landes-
gebrauch hergebracht ist, anbieten, c) das Musikergewerbe ausüben; 6. Gewerbetreibende, welche
außerhalb ihres Wohnorts aber innerhalb des Gemeindebezirks und der etwa durch besondere
Anordnung der Regierung dem Gemeindebezirk des Wohnorts in dieser Hinsicht gleichgestellten
nächsten Umgebung desselben Waaren aufkaufen, Waaren oder Leistungen feilbieten oder
Waarenbestellungen suchen. Hinsichtlich der Ausländer, d. h. der Angehörigen außerdeutscher
Staaten, welche weder ihren Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen
Staate haben, enthält § 3 d. G. soferne nicht durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch
Anordnungen des Finanzministers anderweite Festsetzungen getroffen sind, besondere Bestimm-
ungen. Dieselben sind namentlich der Steuer auch dann unterworfen, wenn sie selbstgewonnene
Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des
Fischfangs ohne vorgängige Bestellung in cigener Person feilbieten wollen (6 1 Nr. 1). Ebenso
finden die Bestimmungen des §2 auf dieselben und auf die in ihren Diensten stehenden Reisenden,
welche für deren im Auslande betriebenes Geschäft Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen
suchen, keine Anwendung (§ 2 Nr. 1).
Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes Gewerbe
(§6§ 1—3) ausüben will, ist nach § 6 d. G. verpflichtet, dasselbe für jedes Jahr, in welchem
der Gewerbebetrieb stattfinden soll, behufs Entrichtung der Steuer anzumelden und einen die
Bezeichnung der Person, der Art und des Gegenstands des Gewerbebetriebs, der Anzahl der
mitzuführenden Begleiter, Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge sowie die Feststellung der Steuer
oder die Bescheinigung der Steuerfreiheit, die gemäß § 13 der Finanzminister ausnahmsweise
gewähren kann, enthaltenden Gewerbeschein für das betreffende Jahr vor Beginn des Gewerbe-
betriebs einzulösen. Der Gewerbeschein ist nur für die Person und das Kalenderjahr gültig,
für welche er ausgefertigt ist.
Die Steuer, deren Festsetzung durch die Regierungen erfolgt, ausnahmsweise aber auch
für einzelne Gattungen des Gewerbebetriebs im Umherziehen den den Regierungen nachgeord-
neten Verwaltungsbehörden vom Finanzminister übertragen werden kann, beträgt in der Regel
48 M. für das Kalenderjahr. Die Regierungen sind jedoch ermächtigt nach näherer Anweisung
des Finanzministers den Jahressteuersatz unter gewissen Voraussetzungen auf 6 M. herabzu-
setzen, bezw. auf 144 M. zu erhöhen (5§ 9) #).
Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Besteuerung des Wanderlagerbetriebs
enthält das G. v. 27/2. 1880 (G. S. S. 174). Nach diesem Gesetze hat der Unternehmer
eines Wanderlagers, auch wenn er sich der Vermittelung eines am Verkaufsort einheimischen
Verkäufers oder Auktionators bedient, außer der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen
nach Maßgabe des G. v. 3/7. 1876 an jedem Orte und für jedes Verkaufslokal noch eine be-
sondere Steuer zu entrichten, die für jede angefangene Woche des Betriebs je nach der Ge-
werbesteuerabtheilung 30, 40 oder 50 M. beträgt. Für Wanderauktionen wird die gleiche
Steuer für jeden Tag des Betriebes erhoben. Der Ertrag dieser Steuer fällt in den Orten
der ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung an die Gemeinden, in denen der Be-
1) Die Steuer für den ausschließlich auf die hohenzollern'schen Lande beschränkten Gewerbe-
betrieb im Umherziehen beträgt in der Regel 10 M. Die Regierung in Sigmaringen ist jedoch unter
gewissen Voraussetzungen ermächtigt, niedrigere Steuersätze festzusetzen (§ 11 d. G.).