Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 66a. Die Gewerbesteuern. 263 
verkehr die im § 1 unter 1 bis 3 bezeichneren Arten des Gewerbebetriebs ausüben; 3. diejenigen, 
welche selbstgewonnene Waaren hinsichtlich deren dies nach Landesgebrauch herkömmlich ist, zu 
Wasser verfahren und vom Fahrzeug aus feilbieten; 4. Gewerbetreibende, welche außerhalb 
ihres Wohnorts bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen und anderen außerge- 
wöhnlichen Gelegenheiten solche Waaren, hinsichtlich deren dies von den zuständigen Behörden 
gestattet ist, feilbieten; 5. Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als 15 Kilo- 
meter vom Wohnorte a) selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen- 
marktverkehrs gehören, feilbieten, b) gewerbliche Leistungen hinsichtlich deren dies nach Landes- 
gebrauch hergebracht ist, anbieten, c) das Musikergewerbe ausüben; 6. Gewerbetreibende, welche 
außerhalb ihres Wohnorts aber innerhalb des Gemeindebezirks und der etwa durch besondere 
Anordnung der Regierung dem Gemeindebezirk des Wohnorts in dieser Hinsicht gleichgestellten 
nächsten Umgebung desselben Waaren aufkaufen, Waaren oder Leistungen feilbieten oder 
Waarenbestellungen suchen. Hinsichtlich der Ausländer, d. h. der Angehörigen außerdeutscher 
Staaten, welche weder ihren Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen 
Staate haben, enthält § 3 d. G. soferne nicht durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch 
Anordnungen des Finanzministers anderweite Festsetzungen getroffen sind, besondere Bestimm- 
ungen. Dieselben sind namentlich der Steuer auch dann unterworfen, wenn sie selbstgewonnene 
Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des 
Fischfangs ohne vorgängige Bestellung in cigener Person feilbieten wollen (6 1 Nr. 1). Ebenso 
finden die Bestimmungen des §2 auf dieselben und auf die in ihren Diensten stehenden Reisenden, 
welche für deren im Auslande betriebenes Geschäft Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen 
suchen, keine Anwendung (§ 2 Nr. 1). 
Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes Gewerbe 
(§6§ 1—3) ausüben will, ist nach § 6 d. G. verpflichtet, dasselbe für jedes Jahr, in welchem 
der Gewerbebetrieb stattfinden soll, behufs Entrichtung der Steuer anzumelden und einen die 
Bezeichnung der Person, der Art und des Gegenstands des Gewerbebetriebs, der Anzahl der 
mitzuführenden Begleiter, Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge sowie die Feststellung der Steuer 
oder die Bescheinigung der Steuerfreiheit, die gemäß § 13 der Finanzminister ausnahmsweise 
gewähren kann, enthaltenden Gewerbeschein für das betreffende Jahr vor Beginn des Gewerbe- 
betriebs einzulösen. Der Gewerbeschein ist nur für die Person und das Kalenderjahr gültig, 
für welche er ausgefertigt ist. 
Die Steuer, deren Festsetzung durch die Regierungen erfolgt, ausnahmsweise aber auch 
für einzelne Gattungen des Gewerbebetriebs im Umherziehen den den Regierungen nachgeord- 
neten Verwaltungsbehörden vom Finanzminister übertragen werden kann, beträgt in der Regel 
48 M. für das Kalenderjahr. Die Regierungen sind jedoch ermächtigt nach näherer Anweisung 
des Finanzministers den Jahressteuersatz unter gewissen Voraussetzungen auf 6 M. herabzu- 
setzen, bezw. auf 144 M. zu erhöhen (5§ 9) #). 
Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Besteuerung des Wanderlagerbetriebs 
enthält das G. v. 27/2. 1880 (G. S. S. 174). Nach diesem Gesetze hat der Unternehmer 
eines Wanderlagers, auch wenn er sich der Vermittelung eines am Verkaufsort einheimischen 
Verkäufers oder Auktionators bedient, außer der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen 
nach Maßgabe des G. v. 3/7. 1876 an jedem Orte und für jedes Verkaufslokal noch eine be- 
sondere Steuer zu entrichten, die für jede angefangene Woche des Betriebs je nach der Ge- 
werbesteuerabtheilung 30, 40 oder 50 M. beträgt. Für Wanderauktionen wird die gleiche 
Steuer für jeden Tag des Betriebes erhoben. Der Ertrag dieser Steuer fällt in den Orten 
der ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung an die Gemeinden, in denen der Be- 
1) Die Steuer für den ausschließlich auf die hohenzollern'schen Lande beschränkten Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen beträgt in der Regel 10 M. Die Regierung in Sigmaringen ist jedoch unter 
gewissen Voraussetzungen ermächtigt, niedrigere Steuersätze festzusetzen (§ 11 d. G.). 
 
	        
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