Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

867. Die Einkommensteuer. Die Ergänzungssteuer. 265 
wie diejenigen eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer 
Mitglieder hinausgeht, ferner auch Konsumvereine mit offenen Laden, soferne dieselben die Rechte 
juristischer Personen haben. 
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt der Bezugsberechtigten 
unterliegt der Einkommensteuer: a) das Einkommen aus der von der preußischen Staatskasse 
gezahlten Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern; b) das Einkommen aus preußischem 
Grundbesitz und preußischen Gewerbs- oder Handelsanlagen oder sonstigen Betriebsanstalten 
und zwar auch im Falle des Bezugs seitens einer steuerpflichtigen juristischen Person. 
Befreit von der Einkommensteuer sind 1. die Mitglieder des königlichen Hauses und 
des fürstlichen Hauses Hohenzollern; 2. die Mitglieder des vormaligen hannover'schen Königs- 
hauses, sowie des vormaligen kurhessischen und nassauischen Fürstenhauses; 3. die bei dem Kaiser 
und König beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundes- 
staaten zum Bundesrathe, die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Be- 
amten Diensten stehenden Personen soweit sie Ausländer sind; 4. diejenigen Personen, denen 
sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen 
Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt. Die Befrei- 
ungen unter 3 und 4 sind von der Gewährung der Gegenseitigkeit abhängig und beziehen sich 
nicht auf das unter allen Umständen nach § 2 d. Ges. steuerpflichtige Einkommen aus preuß. 
Grundbesitz u. s. w. 1) 
Der Besteuerung unterworfen ist das jährliche Einkommen. Das Gesetz enthält eine 
allgemeine Begriffsbestimmung des steuerpflichtigen Einkommens nicht; er führt jedoch im Ein- 
zelnen an, was als Einkommen zu gelten hat, nämlich die gesammten Jahreseinkünfte, welche 
dem Steuerpflichtigen zufließen an Geld oder Geldeswerth, aus Kapitalvermögen, Grundver- 
mögen, Handel, Gewerbe, Pachtungen und Rechten aus periodischen Hebungen oder aus Vor- 
theilen irgend welcher Art oder aus gewinnbringender Beschäftigung. Außerordentliche Ein- 
nahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungen, aus dem nicht gewerbsmäßig 
oder zu Spekulationszwecken unternommenen Einkaufe von Grundstücken und ähnlichen Erwerb- 
ungen gelten dagegen nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des 
Stammvermögens (§§ 7, 8)2). Ferner dürfen als nicht steuerpflichtig vom Roheinkommen ab- 
gezogen werden verschiedene Ausgaben insbesondere die auf Erwerbung, Sicherung und Er- 
haltung des Einkommens verwendeten Ausgaben, die von Steuerpflichtigen zu zahlenden 
Schuldenzinsen und Renten, die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden dauernden Lasten, die 
direkten Staatssteuern vom Grundeigenthum, Bergbau und Gewerbebetrieb und die indirekten 
Abgaben, soweit sie als Geschäftsunkosten zu betrachten sind, die regelmäßigen jährlichen Ab- 
setzungen für Abnützung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräthschaften u. s. w., Beiträge 
zu Kranken-, Unfalls-, Alters= und Invaliditätsversicherungs-, Wittwen-, Waisen und Pensions- 
kassen, und endlich Lebensversicherungsprämien im Höchstbetrage von 600 M jährlich (8 9). 
Nach diesen Bestimmungen und der sonst im Gesetze enthaltenen Kasuistik kann als steuer- 
pflichtiges Einkommen bezeichnet werden die Gesammtheit der Vortheile in Geld und Geldes- 
werth, welche einer Person (physischen oder juristischen) aus Grundbesitz, Kapital oder Arbeit 
und aus einer Verbindung dieser Einkommensquellen zufließen abzüglich der Kosten ohne deren 
Aufwendung das Einkommen nicht erlangt werden kann und gewisser dauernder Lasten. 
  
1) Die Heranziehung der standesherrlichen Familien zur Einkommensteuer war in § 4 
vom Erlasse eines besonderen die Entschädigung für die aufzuhebende Befreiung von der Einkommen- 
steuer regelnden Gesetzes abhängig gemacht. Dieses Gesetz ist am 18/7. 1892 als Gesetz, betr. die Auf- 
hebung der Befreiung von ordentlichen Personalsteuern gegen Entschädigung (G. S. S. 210) ergangen 
und hat in § 1 die den Häuptern und Mitgliedern der Familien vormals unmittelbarer deutscher 
Reichsstände sowie der gleichgestellten Familien noch zustehenden Rechte auf Befreiung von ordentlichen 
Personalsteuern oder Bevorzugung hinsichtlich derselben v. 1/7. 1893 ab aufgehoben. Vgl. 8§ 21. 
2) Vgl. § 6 bezüglich des Einkommens der Militärpersonen.
	        
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