270 Viertes Buch: Die Finanzverwaltung. II. Kapitel. 867.
das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Vermögen getrennt nach den
verschiedenen Bestandtheilen in die Nachweisung oder Steuerliste einzutragen, den nach Vor-
schrift dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Verhandlungen der
Veranlagungskommission zur Beschlußfassung vorzulegen, welche auf Grund der stattgehabten
Ermittelungen, event. nach Vornahme neuer Erhebungen den nach ihrem Ermessen zutreffenden
Steuersatz festsetzt (66& 29—31).
Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission dem
Steuerpflichtigen mittelst einer zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung
enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen, welche soferne auch die Veranlagung zur Einkommen-
steuer stattgefunden hat, mit der Benachrichtigung über dieselbe (§ 39 Einkommensteuer-G.)
verbunden werden kann (§ 32).
Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen, als auch dem
Vorsitzenden der Veranlagungskommission binnen einer Ausschlußfrist von einer Woche das
Rechtsmittel der Berufung an die gemäß §§ 41, 50 Einkommensteuer-G. gebildete Berufungs-
kommission zu. Ebenso kann von dem Steuerpflichtigen wie von dem Vorsitzenden der Be-
rufungskommission gegen die Entscheidung dieser Kommission die Beschwerde an das Oberver-
waltungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften im § 44 d. Einkommensteuer-G. ergriffen und
diese Beschwerde mit der etwaigen Beschwerde bezüglich der Einkommensteuer-Veranlagung des-
selben Pflichtigen in dem nämlichen Schriftsatze angebracht werden (§§ 33—30).
Die Veranlagung der Ergänzungssteuer erfolgt für eine Periode von drei Steuerjahren,
zum ersten Male jedoch für die Zeit vom 1/4. 1895 bis 31/3. 1896. Für die Zeit vom 1/4.
1896 bis 31/3. 1899 erfolgt die Festsetzung der Veranlagungsperiode durch königliche Ver-
ordnung (§ 37; wegen der Ab= und Zugänge während der Steuerperiode vgl. §§ 38—41).
Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben. Die zur ört-
lichen Erhebung der Einkommensteuer vom Einkommen von nicht mehr als 3000 M. verpflich-
teten Gemeinden (Gutsbezirke) haben auch die Ergänzungssteuer der mit einem Einkommen
von nicht mehr als 3000 M. veranlagten oder einkommensteuerfrei gebliebenen Personen zu
erheben und erhalten hiefür, solange nicht gemäß § 16 Abs. 2 des Aufhebungsgesetzes durch
k. Verordnung den Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirken die Verpflichtung auferlegt
ist, in ihren Bezirken die Elementarerhebung der sämmtlichen direkten Staatssteuern, der Do-
mänen-Rentenbank= und Grundsteuerentschädigungs-Renten sowie die Abführung der erhobenen
Beträge an die zuständigen Staatskassen ohne Vergütung zu bewirken — eine vom Finanz-
minister festzusetzende Gebühr, welche 2%% der Isteinnahme der erhobenen Ergänzungssteuer
nicht übersteigen darf (§ 42).
Die Kosten für die bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer ihnen übertragenen Ge-
schäfte tragen die Gemeinden (Gutsbezirke). Im Uebrigen fallen die Kosten der Veranlagung
und Erhebung der Staatskasse zur Last mit Ausnahme derjenigen, welche durch die gelegent-
lich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelung veranlaßt werden und die von den
Steuerpflichtigen zu erstatten sind, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als un-
richtig erweisen (§ 45).
Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 den Betrag von 35 Millionen
Mark um mehr als 5% , so findet in dem Verhältniß des Mehrbetrags zu der genannten
Summe eine Herabsetzung der sämmtlichen im § 18 bestimmten Steuersätze durch königliche
Verordnung statt. In gleicher Weise findet, wenn das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96
hinter dem Betrage von 35 Millionen Mark um mehr als 5 % zurückbleibt, eine entsprechende
Erhöhung der Steuersätze statt, insoweit der Ausfall nicht durch einen Mehrertrag der Ein-
kommensteuer für das Jahr 1895/96 über die Summec von 135 Millionen Mark und durch die
Zinsen der im § 49 bezeichneten Ueberschüsse gedeckt wird. Diese Erhöhung wird durch könig-
liche Verordnung wieder für die Folgezeit außer Kraft gesetzt, wenn das Veranlagungssoll