Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

274 Viertes Buch: Die Finanzverwaltung. II. Kapitel. 8 68. 
hörden und Beamte, sowie die Aktiengesellschaften sind verpflichtet, ihnen die Einsicht ihrer 
stempelpflichtigen Verhandlungen zu gestatten. 
In den hohenzollerm#'schen Landen ist das Sportel-, Stempel= und Taxwesen durch 
ein besonderes G. v. 22/6. 1875 (G. S. S. 235) geregelt 1. 
II. Die Erbschaftssteuer wurde nach § 9 G. v. 7/3. 1822 auch in der Form des 
Stempels erhoben. Diese Erhebungsform wurde jedoch durch das G. v. 30/3. 1873 betr. die 
Erbschaftssteuer (G. S. S. 235) beseitigt. Dieses Gesetz, auf welchem gegenwärtig noch die Erb- 
schaftssteuer beruht, wurde durch G. v. 22/6.1875 Art. 1 §3 (G. S. S. 235)auch in den hohen- 
zollern'schen Landen eingeführt. Zum G. v. 30/5. 1873 erging für den Umfang der Monarchie 
mit Ausschluß der Insel Helgoland eine Novelle, nämlich das G. v. 19/5. 1891 betr. Ab- 
änderung des Erbschaftssteuergesetzes (G. S. S. 72). Durch Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes 
wurde der Finanzminister ermächtigt, den Text des G. v. 30/5. 1873 mit dem aus dem G. 
v. 19/5. 1891 sich ergebenden Aenderungen unter Weglassung der Uebergangsbestimmungen 
und unter Veränderung der Thalerwährung in Reichswährung mit einer fortlaufenden Num- 
mernfolge der Paragraphen durch die Gesetzessammlung bekannt zu machen. Dies ist geschehen 
durch Bekanntmachung des Finanzministers v. 24/5. 1891 (G.S. S. 78 ff.). 
Nach dem G. v. 30/5. 1873, bezw. 19/5. 1891, unterliegen der Erbschaftssteuer ohne 
Unterschied, ob der Anfall Inländern oder Ausländern zukommt: 1. Erbschaften, Vermächt- 
nisse und Schenkungen von Todeswegen einschließlich der remuneratorischen; 2. Lehns= und 
Fideikommißanfälle; 3. die Anfälle von Hebungen aus Familienstiftungen, welche in Folge 
Todesfalls auf den vermöge stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Successionsordnung Berufenen 
übergehen; 4. Vermögen Verschollener, bei vorläufiger Ausfolgung an die muthmaßlichen Erb- 
berechtigten. Jeder derartige Anfall wird je nach der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses 
in dem der Empfänger zum Erblasser stand, mit ein bis acht Prozent besteuert. 
Der Anfall wird versteuert: 
A. mit 1 vom Hundert, wenn er an Personen gelangt, welche dem Hausstand des Erb- 
lassers angehört und zu demselben in einem Dienstverhältniß gestanden haben, sofern der An- 
fall in Pensionen, Renten oder anderen auf Lebenszeit beschränkten Nutzungen besteht, die ihnen 
mit Rücksicht auf dem Erblasser geleistete Dienste zugewendet werden. 
B. mit 2 vom Hundert, wenn er gelangt a) an adoptirte oder in Folge der Einkindschaft 
zur Erbschaft berufene Kinder und deren Descendenten, b) voll= oder halbbürtige Geschwister 
und deren Deszendenten. 
C. mit 4 vom Hundert, wenn er gelangt an a) vorstehend nicht benannte Verwandte bis 
einschließlich zum sechsten Grad der Verwandtschaft, b) Stiefkinder und deren Descendenten 
und Stiefeltern, c) Schwiegerkinder und Schwiegereltern, d) natürliche, aber von dem Er- 
zeuger erweislich anerkannte Kinder, e) außerdem sind mit 4 vom Hundert des Betrags zu 
versteuern alle Anfälle und Zuwendungen, welche ausschließlich zu wohlthätigen, gemeinnützigen 
oder Unterrichtszwecken bestimmt sind, insoferne solche nicht einzelne Familien oder bestimmte 
Personen betreffen und die wirkliche Verwendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert ist. 
D. mit 8 vom Hundert: in allen anderen Fällen. 
Steuerfrei sind alle Anfälle unter 150 M., sowie alle Anfälle, welche gelangen an 
a) Ascendenten; b) Defcendenten; c) Ehegatten; d) Personen, die dem Hausstande des Erb- 
lassers angehören und zu demselben in einem Dienstverhältnisse gestanden haben, sofern der 
Anfall den Betrag von 900 M. nicht übersteigt; e) der Fiskus und alle öffentlichen Anstalten 
und Kassen, die für Rechnung des Staates verwaltet werden und diesen gleichgestellt sind; 
1) Orts= und Landarmenverbände zur Verwendung für Hilfsbedürftige; 9) öffentliche Armen-, 
  
1) Auf die Reichsstempelsteuern (Spielkartenstempel, Wechselstempelsteuer u. s. w.) wird hier 
natürlich nicht eingegangen. «
	        
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