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abzuführen 1). Nach § 6 a. a. O. ist demnach jede Gemeinde verpflichtet, zur Einziehung der
Grundsteuer einen Ortserheber zu bestellen und innerhalb der selbstständigen Gutsbezirke haben
deren Inhaber für die ordnungsmäßige Erhebung der Grundsteuer Sorge zu tragen. In den
besonderen Grundsteuererhebungsbezirken erfolgt die Einziehung der Grundsteuer durch Orts-
erheber, welche von den Grundsteuerpflichtigen des Bezirks durch Stimmenmehrheit gewählt
werden (§ 47 a. a. O.)2).
Für die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie den Kreis
Meisenheim hat das G. v. 11/2. 1870 betr. die Regelung der Grundsteuer (G. S. S. 85 ff.)
vorgeschrieben, daß die Elementarerhebung der neu veranlagten Grundsteuer nach den für die
Provinzen Rheinland und Westfalen bestehenden Grundsätzen unmittelbar durch die bestellten
Steuerempfänger erfolgen soll und daß die von den Grundsteuerpflichtigen aufzubringenden
Kosten dieser Erhebung auf 3% der Grundsteuer und der etwaigen Beischläge zu derselben
festgestellt werden.
Bezüglich der Gebäudesteuer schrieb § 14 G. v. 21/5. 1861 (G. S. S. 317 ff.) vor,
daß ihre Erhebung überall nach Maßgabe der für die Grundsteuer bestehenden Vorschriften er-
folgen soll. Für die im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen haben die
Verordnungen, durch welche in denselben die Gebäudesteuer nach dem G. v. 21/5. 1861 ein-
geführt wurde, zugleich bestimmt, daß bezüglich der Erhebung und Beitreibung der Steuer die
bisherigen Vorschriften der betreff. Landestheile bis dahin zur Anwendung kommen sollen, wo
die in dieser Beziehung nach den Grundsätzen der preußischen Gesetzgebung und Verwaltung
zu treffenden Einrichtungen ausgeführt sein werden.
Zur Erhebung der Gewerbesteuer sind nach § 34 G. v. 30/5. 1820 wegen Entricht-
ung der Gewerbesteuer (G. S. S. 152) die Kommunalbehörden verpflichtet, wogegen durch § 36
a. a. O. den Kommunen für die ihnen bei Ermittelung, Erhebung und Vertheilung der Ge-
werbesteuer obliegenden Geschäfte der 25. Theil der Einnahme zugestanden ist. Für die beiden
westlichen Provinzen hat jedoch die Kab. O. v. 6/2. 1841 (G. S. S. 29) angeordnet, daß die
Erhebung der (Klassen= und) Gewerbesteuer durch die von den Regierungen ernannten Em-
pfängern der Grundsteuer bewirkt werden.
Das Gewerbesteuergesetz v. 24/6. 1891 hat ferner in § 39 bestimmt, daß die Steuer
in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahrs
an die vom Finanzminister als zuständig bezeichnete Stelle abzuführen ist. Nach § 75 Abs. 2
u. 3 d. G. verbleibt es hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer bis auf Weiteres bei den
bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur örtlichen Erhebung der Ge-
werbesteuer verpflichteten Gemeinden die Gewerbe= und die Betriebssteuer zu erheben haben.
Für die Steuererhebung erhalten die Gemeinden eine Vergütung von 2% der Isteinnahme
der zu erhebenden Steuer.
Mit Uebergang der Realsteuern (Grundsteuer, Gebäudesteuer und Gewerbesteuer) auf
die Gemeinden geht selbstverständlich auf dieselben die Verpflichtung über, diese Steuern zu er-
heben und die Erhebungskosten zu tragen (vgl. §§ 11 ff. d. G. v. 14/7. 1873 wegen Auf-
hebung direkter Staatssteuern und § 89 des Kommunalabgabengesetzes).
Bezüglich der Einkommensteuer bestimmt das Einkommensteuer-G. v. 24/6. 1891
in §62 Abs. 1, daß die veranlagte Steuer in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden
Vierteljahres an die von der Steuerbehörde zu bezeichnende Empfangsstelle abzuführen ist und
in § 73 Abs. 2 ist angeordnet, daß es hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer bis auf
1) Vgl. die Anweisung des Finanz-Min. v. 17/1. 1865 und Zusatzbestimmung v. 16/6. 1869
(M. Bl. d. i. V. 1865 S. 111, 1869 S. 292) und Anweisung v. 31/3. 1877 (Min. Bl. d. i. V. S. 212.
2) Vgl. über die Vereinigung mehrerer Gemeinden u. s. w. zur Wahl eines gemeinsamen Orts-
P935 8 * a. a. O. und über die Berhältnisse im kommunalständischen Verbande der Oberlausitz
a. a. O.