Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

870. Die Behörden d. Finanzverwaltung. Erhebung, Einziehung u. Verjährung der öff. Abgaben. 281 
Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe verbleibt, daß die bisher zur 
örtlichen Erhebung der Klassensteuer verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke) die Steuer von 
Einkommen von nicht mehr als 3000 M. zu erheben haben. Diejenigen Gemeinden (Gutsbe- 
zirke), welchen die Steuerhebung übertragen ist, erhalten für dieselbe eine Vergütung von 2% 
der Isteinnahme der zu erhebenden Steuern. 
Was endlich die Ergänzungssteuer, die gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben 
wird, anlangt, so enthält das G. v. 14/7. 1893 in § 42 analoge Vorschriften wie das Ein- 
kommensteuer-G. v. 24/6. 1891. 
Im Uebrigen kann nach § 16 Abs. 2 des G. v. 1/7. 1893 wegen Aufhebung direkter 
Staatssteuern durch königliche Verordnung den Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirken 
die Verpflichtung auferlegt werden, in ihren Bezirken die Elementarerhebung der sämmtlichen 
direkten Steuern, der Domänen-, Rentenbank= und Grundsteuerentschädigungs-Renten, sowie 
die Abführung der erhobenen Beträge an die zuständigen Staatskassen ohne Vergütung zu 
bewirken. 
II. Die Verwaltung der indirekten Steuern. Die Centralverwaltung der 
indirekten Steuern wird durch das Finanzministerium und zwar die 3. Abtheilung für die Ver- 
waltung der indirekten Steuern und Zölle geführt, welche unter der Bezeichnung General- 
direktion der indirekten Steuern mit einem Generaldirektor an der Spitze fungirt, der 
gewisse Verwaltungsangelegenheiten selbstständig und unter eigener Verantwortlichkeit zu er- 
ledigen hat. 
In der Bezirksinstanz bestanden anfänglich bei den Regierungen für die Verwaltung 
der indirekten Steuern besondere (vierte) Abtheilungen. Gegenwärtig bestehen in allen Pro- 
vinzen Provinzialsteuerdirektionen — von denen die für Brandenburg auch für Berlin 
bestellt ist — nur in den Hohenzollern- schen Landen wird die Verwaltung der indirekten Steuern 
noch durch die Regierung und zwar in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanzministerium 
geführt. Die Provinzialsteuerdirektionen sind bureaukratisch organisirt, an der Spitze steht der 
Provinzialsteuerdirektor, nach dessen Anweisungen die übrigen Beamten die Geschäfte zu er- 
ledigen haben 7). 
Die Zuständigkeit der Provinzialsteuerdirektionen umfaßt die gesammte Verwaltung der 
indirekten Steuern und Zölle in ihrer Provinz, namentlich auch der auf Rechnung des Reichs 
erhobenen Verbrauchsabgaben. Außerdem ist den Provinzialsteuerdirektionen auch die Verwalt- 
ung der Erbschaftssteuer überwiesen. 
Zu den Regierungen ihrer Provinz stehen die Provinzialsteuerdirektionen im Koordi- 
nationsverhältnisse; die Provinzialsteuerdirektoren sind befugt, den Plenarsitzungen der Re- 
gierungen in ihrem Verwaltungsbezirk beizuwohnen; außerdem können sie bei ihrer Anwesen- 
heit in den verschiedenen Regierungsbezirken vom Regierungspräsidenten zu einzelnen Sitzungen 
des Plenums wie der Abtheilungen besonders eingeladen werden und haben dann eine Votum. 
Gegenüber den Provinzialsteuerdirektionen hat der Oberpräsident gewisse Aufsichtsbefug- 
nisse, ohne indes mit der laufenden Verwaltung befaßt zu sein (vgl. § 35). Die Provinzial- 
steuerdirektion zu Berlin steht unmittelbar unter dem Finanzministerium. 
Die Lokalverwaltung der indirekten Steuern wird durch besondere Steuerämter besorgt. 
In den Grenzbezirken bestehen zur Erhebung der Zölle Zollämter (Hauptzollämter und Neben- 
zollämter I. u. II. Klasse). Im Binnenlande erfolgt die Erhebung der Zölle und der indirekten 
  
1) Die Bezirke der Provinzialsteuerdirektionen stimmen im Allgemeinen mit den Provinzen über- 
ein. Der Kreis Schmalkalden mit den ehemals hannöv. Aemtern Hohenstein und Elbingerode gehört 
jedoch zu Sachsen, der Kreis Rinteln zu Westfalen und der Kreis Wetzlar zu Hessen-Nassau. — Der 
Sitz der Prov.-Steuerdirektion für Schleswig-Holstein ist zu Altona, der für die Rheinprovinz in Köln, 
im Uebrigen ist der Sitz des Oberpräsidenten der der Direktion.
	        
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