§ 71. Kassenwesen und Rechnungskontrolle; die Oberrechnungskammer. 285
geführt werden. Die Prüfung, ob die Kassenführung und Rechnungslegung in Uebereinstimm-
ung mit diesen Vorschriften erfolgt ist, ist Gegenstand der Rechnungsrevision und Rech-
nungskontrolle.
II. Das Kassen= und Rechnungswesen beruht in der Hauptsache auf dem Regu-
lativ v. 17/3. 1828 (Kamptz Annalen Bd. XII S. 285 ff.) in dem der Grundsatz zum Aus-
druck gelangt ist, daß die Verfügung über die Ueberschüsse aller Verwaltungszweige vom Finanz-
ministerium allein ausgeht und dasselbe eine fortwährende Uebersicht, sowohl vom Ertrage des-
selben und von den bei allen Kassen vorhandenen Beständen, als von dem zu bestreitenden
Ausgabebedarf der einzelnen Behörden nach den einzelnen Zahlungsterminen erhält. Es fließen
deshalb die Erträge aller Einnahmszweige entweder durch die Regierungshauptkassen oder aus
den Central-Einnahmekassen zur Generalstaatskasse und werden hier dem Finanzministerium
zur Verfügung gestellt. Die besonderen Ministerialkassen sind lediglich Ausgabekassen, die aus
den Ueberschüssen dotirt werden, indem das Finanzministerium den übrigen Ministerien und
den obersten Verwaltungsbehörden den ihnen nach den Verwaltungsetats zukommenden Aus-
gabebedarf zur Verfügung stellt.
Die Kassen zerfallen 1. in Spezialkassen für die einzelnen Verwaltungszweige (Do-
mänen-, Forst-, Zoll-, Steuerkassen u. s. w.), welche für die erste und spezielle Hebung der Staats-
einkünfte bestimmt sind; 2. Provinzialkassen a) für einzelne Einnahmszweige (z. B. die Pro-
vinzialsteuerkassen), b) für sämmtliche Einnahms= und Ausgabszweige, soweit sie nicht der
Generalkasse vorbehalten sind, nämlich die Regierungshauptkassen, denen die Kreiskassen unter-
geben sind; 3. Generalkassen als Centralkassen für einzelne Einnahms= und Ausgabszweige,
wie die General-Militär-, die Staatsschuldentilgungskasse u. s. w.; 4. die Generalstaats-
kasse, als Hauptkasse für alle Staatseinnahmen und = Ausgaben.
Zum Dienste bei den Kassen sind angestellt die Rendanten, Kontrolleure, Kassiere, Buch-
halter, Kassenschreiber und Kassendiener. Der eigentliche Kassen= und Rechnungsführer ist der
Rendant (bei den Regierungshauptkassen „Landrentmeister“ genannt), dem je nach dem Um-
fange und der Wichtigkeit der Kasse andere Beamte, namentlich ein Kontrolleur beigegeben sind.
Die Dienstverpflichtungen und Verrichtungen der Kassenbeamten erstrecken sich auf die
Verwaltung der Kasse überhaupt, die Vereinnahmung, Aufbewahrung und Verausgabung der
Gelder, die Buchführung und den Nachweis durch Abschlüsse und Rechnungslegung nach An-
leitung ihrer Geschäftsinstruktionen, der Etats und der besonderen Dienstverordnungen und
Anweisungen. Die Resultate der Kassenverwaltung werden theils durch Abschlüsse, theils durch
Rechnungen nachgewiesen. Die Kassenabschlüsse sind summarische Nachweisungen von den bei
der Kasse in einem bestimmten Zeitraume stattgehabten Einnahmen und Ausgaben und dem
vorhandenen Bestande. Sie werden auf Grund der Kassenbücher nach Anleitung der Etats in
der für die Rechnungslegung vorgeschriebenen Form angefertigt. Der Extrakt für das vierte
Quartal bildet zugleich den Jahresfinalabschluß, indem er die ganzjährige Einnahme und Aus-
gabe im Soll und Ist nachweist. Auf Grund dieser Extrakte erfolgt die Revision der Kassen,
zu welchem Behufe das Kassenkuratorium die Uebereinstimmung der Abschlüsse mit den Kassen-
büchern und Belägen und die Richtigkeit des Bestandes zu bestätigen hat, und dieselbe dann
an die vorgesetzte Behörde zur Prüfung gelangen läßt. Dem Finanzminister werden von den
Provinzialbehörden Monats= bezw. Quartalsabschlüsse mit den Kassenrevisionsprotokollen über-
reicht. Die Provinzialbehörden stellen aus den Extrakten der Spezialkassen und dem der Haupt-
kasse die Verwaltungsextrakte zusammen, welche die Resultate der betr. Verwaltung nach dem
Soll und Ist, den Mehr= und Mindereinnahmen und = Ausgaben, sowie Reste vollständig nach-
weisen müssen. Die Kassen= und Verwaltungsextrakte für das vierte Quartal, welche als
Jahresfinalabschlüsse die Resultate der Verwaltung des abgelaufenen Jahres mit Einschluß
der Restverwaltung für die früheren Jahre vollständig nachzuweisen haben, bilden die Grund-
lagen der Jahresrechnungen.