Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

286 Viertes Buch: Die Finanzverwaltung. II. Kapitel. § 71. 
Die obere Kontrolle der Kassen wird von der Kassenkuratel geführt. Zur Beauf- 
sichtigung der Kassen und Aufrechthaltung der Ordnung in der Verwaltung derselben dienen 
insbesondere auch die Kassenrevisionen, die entweder gewöhnliche oder außergewöhnliche 
sind, nach Maßgabe der Kab.O. v. 19/8. 1823 (G.S. S. 159) stattzufinden haben?). 
III. Die Rendanten der Staatskassen, denen die Einziehung, Aufbewahrung und Ver- 
wendung des staatlichen Einkommens übertragen ist, sind zur Rechnungslegung verpflichtet, 
deren Zweck ist die Resultate der Verwaltung darzustellen und den Nachweis zu liefern, daß 
die Staatseinkünfte richtig erhoben, verwendet und berechnet sind, sowie, daß nach richtigen 
Grundsätzen und im Interesse des Staats gewirthschaftet worden ist. Die Rechnungen sind 
entweder Spezial= oder Hauptrechnungen, je nachdem sie sich auf einzelne oder sämmt- 
liche einer Kasse zur Verrechnung überwiesene Verwaltungszweige à fonds beziehen oder 
extraordinäre Rechnungen, die die einer Kasse zu besonderen Zwecken überwiesenen Gelder, 
sowie zur etatsmäßigen Verwaltung nicht gehörende Nebenfonds betreffen. Letztere werden den 
Etatsrechnungen als Anhang beigefügt. 
Ueber das Formelle des Rechnungswesens enthält die Instruktion für die Oberrechnungs- 
kammer v. 18/12. 1824 in § 46 genaue Vorschriften. 
Alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung des festgestellten Staatshaus- 
haltsetats und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, 
dargethan wird, unterliegen der Kontrolle und Revision durch die Oberrechnungskammer. Die 
Revision der Rechnungen muß außer der Rechnungssjustifikation noch darauf gerichtet werden, 
1. ob bei der Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von Staatseigenthum, und bei der Er- 
hebung und Verwendung der Staatseinkünfte, Abgaben und Steuern, nach den bestehenden 
Gesetzen und Vorschriften unter genauer Beobachtung der maßgebenden Verwaltungsgrund- 
sätze verfahren worden ist und 2. ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden 
Ergebnissen zur Beförderung des Staatszwecks Abänderungen nöthig oder rathsam sind. 
Die Oberrechnungskammer, deren Geschäftsjahr mit dem 1. Oktober des einen Jahres 
beginnt und mit dem 30. September des folgenden Jahres schließt, ist verpflichtet für die Er- 
ledigung der gezogenen Erinnerungen und die Berichtigung der Rechnungen dergestalt zu 
sorgen, daß der Abschluß des Revisionsverfahrens spätestens im Laufe des folgenden Geschäfts- 
jahres erfolgt. 
Jede Rechnung muß vor deren Einsendung an die Oberrechnungskammer bei der Ver- 
waltungsbehörde abgenommen werden, nachdem solche zuvor in calculo vollständig geprüft und 
attestirt worden ist. Bei der Abnahme ist die Rechnung in formeller und materieller Hinsicht 
gründlich zu prüfen mit den nöthigen Erläuterungen und Bemerkungen und auch mit den 
noch etwa fehlenden Bescheinigungen zu versehen. 
Wenn die rechnungsführenden Beamten ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und 
die im Revisionsprotokolle der Oberrechnungskammer aufgestellten Erinnerungen erledigt haben, 
ertheilt die Oberrechnungskammer denselben Decharge mit den in den §§ 146 bis 153 Th. 1 
T. 14 A.L. R. einer Quittung beigelegten Wirkungen. 
Ergeben sich Vertretungen des Rechnungsführers oder anderer Beamten bei der Rech- 
nungsrevision, deren Deckung durch die Notatenbeantwortung nicht nachgewiesen wird, so hat 
die Oberrechnungskammer die weitere Verfolgung, welche von der vorgesetzten Behörde zu be- 
wirken ist, nöthigenfalls durch Eintragung in das Soll der Einnahmen anzuordnen. 
  
1) Zur Sicherung der Kassen dienen die von den Rendanten zu bestellenden Amtskautionen 
und die Einrichtung, wonach die Spezialkassen verpflichtet sind, denjenigen Betrag, der zur Bestreitung 
ihrer Ausgaben nicht erforderlich ist, an die Regierungshauptkasse abzuliefern. — Wenn bei öffentlichen 
Kassen Defekte entdeckt werden, so findet das sog. Defektenverfahren statt (ggl. § 44).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.