§ 74a. Die Reform der Kommunalabgaben und die sog. Dotationsgesetze. 299
burg, Pommern, Schlesien und Sachsen, sowie zur Ausstattung der übrigen Provinzen und
Landestheile mit gleichartigen Fonds für die Durchführung der zu erlassenden ähnlichen Gesetze
die Summe von jährlich 1 Million Thaler (3 Mill. Mark) v. 1/1. 1873 ab zur Verfügung
gestellt. Der Vertheilungsmaßstab für beide Fonds wurde in §8§ 2 u. 3 d. G. dahin bestimmt,
daß die Vertheilung zur einen Hälfte nach dem Maßstabe des Flächeninhalts, zur anderen
Hälfte nach dem Maßstabe der durch die Zählung vom 1/12. 1871 ermittelten Bevölkerungs-
zahl zu erfolgen habe.
In 88 5 u. 6 des G. v. 30/4. 1873 (8§ 4 hatte bloß vorübergehende Bedeutung) war
die weitere Bestimmung über die Verwendung der bereits überwiesenen und inzwischen zu einem
für Rechnung der betheiligten Verbände zu verwaltenden und zinsbar zu belegenden Fonds ver-
wendeten Dotationen, sowie die Ueberweisung fernerer Dotationen durch besondere Gesetze vor-
behalten worden.
Zur Ausführung dieser §§ 5 u. 6 a. a. O. erging das Dotationsgesetz v. 8/7. 1875,
dessen wesentlicher Inhalt folgender ist: Behufs Ausstattung mit Fonds zur Selbstverwaltung
wurde den Provinzverbänden von Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen,
Schleswig-Holstein, Westfalen und der Rheinprovinz, den Stadtkreisen Berlin und Frank-
furt a. M., dem Landeskommunalverbande der hohenzollern'schen Lande und dem Provinzial-
verbande Hannover für das demselben einverleibte Jadegebiet außer der bereits durch das G.
v. 30/4. 1873 zur Verfügung gestellten Summe von 6 Millionen M. eine weitere Summe
von jährlich 7440000 M. aus den Einnahmen des Staatshaushaltes unter Uebertragung der
entsprechenden Ausgabeverpflichtungen überwiesen (§ 1). Die Vertheilung der Gesammt-
summe von 13 440 000 M. erfolgte zur Hälfte nach dem Maßstabe des Flächeninhalts, zur
anderen Hälfte nach dem Maßstabe der Zahl der Civilbevölkerung, wie solche durch die Volks-
zählung vom Dezember 1875 festgestellt wurde. Hiernach wurden die auf die einzelnen Kom-
munalverbände entfallenden Jahresrenten durch königliche Verordnung festgesetzt (§ 2 d. G.).
Diese Verordnung erging am 12/9. 1877. Dieselbe ist abgedruckt bei Brauchitsch (6. Aufl.)
II S. 251 f. Außerdem wurden durch § 3 d. G. den oben aufgeführten Kommunalverbänden
aus den Kapitalbeständen des gemäß § 5 d. G. v. 30/4. 1873 gebildeten Fonds im Ganzen
14680000 M., welche auf die Verbände im Gesetze selbst vertheilt wurden, nebst den auf
diese Summe entfallenden Antheilen an den Kapitalien bis zum Zeitpunkte ihrer Ueberweisung
(1/1. 1876) zugewachsenen Zinsen überwiesen.
Was die im 81 d. G. erwähnte Uebertragung der entsprechenden Ausgabeverpflichtungen
betrifft, so erfolgte gemäß § 4 a. a. O. die Ueberweisung der Dotationen zur Verwendung für
folgende Zwecke: a) Fürsorge für den Neubau von chaussirten Wegen und Unterstützung des
Gemeinde= und Kreiswegebaues; b) Beförderung von Landesmeliorationen; c) Bestreitung der
Kosten des Landarmen= und Korrigendenwesens, bezw. Gewährung von Beihilfen hierzu an
die Landarmenverbände; d) Fürsorge, bezw. Gewährung von Beihilfen für das Irren-, Taub-
stummen= und Blindenwesen; e) Unterstützung milder Stiftungen, Rettungs-, Idioten= und
anderer Wohlthätigkeitsanstalten; f) Leistung von Zuschüssen für Vereine, welche der Kunst
und Wissenschaft dienen, desgleichen für Sammlungen, welche die gleichen Zwecke verfolgen,
Erhaltung und Ergänzung von Landesbibliotheken, Unterhaltung von Denkmälern; 9) für
ähnliche im Wege der Gesetzgebung festzustellende Zwecke. Als weitere Verwaltungszwecke der
den Provinzialverbänden überwiesenen Summen sind in 8 5 d. G. noch aufgeführt die Be-
streitung der Kosten des Provinziallandtags und der Provinzialverwaltung, sowie die Gewähr-
ung von Beihilfen an die Kreise zur Durchführung der Kr. O. v. 13/12. 1872 (vgl. auch § 16
des Verwaltungsgerichts-G. v. 3/7. 1875). In Anwendung der in § 4 d. G. aufgestellten
Grundsätze enthalten die §§ 7—16 eine Reihe von Vorschriften, betreffend die Uebertragung
der Verwaltung und Unterhaltung' mehrerer bisher von Staatsbehörden verwalteten Irren-,