300 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. § 74a.
Taubstummen-, Waisen= und anderen Anstalten an die Provinzialverbände (§ 7), die Ueber-
eignung des im Jahre 1847 gegründeten Hilfskassenfonds an die acht älteren Provinzen (§§. 8
und 9), die Uebereignung der Provinzialmeliorationsfonds an die Provinzialverbände der Pro-
vinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Westfalen und der Rheinprovinz (§ 10); die Ueber-
eignung des schlesischen Vieh-Assekuranzfonds an den Provinzialverband von Schlesien (§ 11);
die Uebertragung der Verwaltung und Unterhaltung der Hebammen-Lehrinstitute an die Pro-
vinzialverbände und Ueberweisung der aus der Staatskasse bisher geleisteten und auch in Zu-
kunft zu gewährenden Zuschüsse an dieselben (§ 12); die Ueberweisung einer Anzahl von in
einer Anlage zum Gesetze aufgeführten, durchweg Unterstützungszwecken gewidmeten sog. Staats-
nebenfonds an einzelne Provinzialverbände (§ 15) u. s. w.
Die Ueberweisung sämmtlicher Fonds und Renten an die erwähnten Kommunalverbände
erfolgte am 2/1. 1876, bezw. vom 1/1. 1876 ab, von welchem Zeitpunkte an auch auf die be-
treffenden Verbände die ihnen durch das G. v. 8/7. 1875 auferlegten Verpflichtungen über-
gingen (§ 17).
Zu den wichtigsten Bestimmungen des G. v. 8/7. 1875 gehören die in den §§ 18—24
enthaltenen Vorschriften, betreffend die Uebertragung der Verwaltung und Unterhaltung der
Staatschausseen an die Provinzial= und Kommunalverbände. Nach § 18 d. G. wurde nämlich
den Provinzialverbänden von Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen,
Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen und der Rheinprovinz, den Kommunalverbänden
Kassel und Wiesbaden, den Stadtkreisen Berlin und Frankfurt a. M. und dem Landeskom-
munalverbande der hohenzollern'schen Lande die Verwaltung, einschließlich der technischen Bau-
leitung, sowie die Unterhaltung der bereits ausgebauten Staatschausseen und derjenigen chaus-
sirten Straßen übertragen, welche aus den den betr. Kommunalverbänden durch das G. v.
8/7. 1875, bezw. durch die früheren Dotationsgesetze überwiesenen Fonds ausgebaut werden
und nicht in die Verwaltung dritter übergehen. Gleichzeitig ging auf die Kommunalverbände
das Eigenthum an den bereits ausgebauten Staatschausseen nebst allen Nutzungen und Zuge-
hörungen einschließlich der Chausseewärter= und Einnahmehäuser v. 1/1.1876 ab, über. Nur
die Verwaltung und Unterhaltung derjenigen Staatschausseen, deren Unterhaltung bisher aus
berg= und forstfiskalischen Fonds bestritten wurde, verblieb auch fernerhin dem Staate.
Den Provinzialverbänden wurde es überlassen, die Verwaltung und Unterhaltung der
ihnen überwiesenen Staatschausseen (vorbehaltlich des Eigenthumsrechts an denselben) auf
engere Kommunalverbände nach Maßgabe der mit denselben zu treffenden Vereinbarungen
zu übertragen.
Nach § 19 des G. gingen ferner die der Staatsbauverwaltung nach gesetzlichen Be-
stimmungen obliegenden Verpflichtungen zur Leistung der Neu= und Unterhaltsbauten hinsicht-
lich der chaussirten oder unchaussirten Straßen, außer den Staatschausseen, sowie die der Staats-
bauverwaltung den Provinzial= und Bezirksstraßen gegenüber obliegenden Verpflichtungen auf
die betreffenden Kommunalverbände über.
Für die Uebernahme der Verwaltung und der Unterhaltung der Staatschausseen ein-
schließlich der Kosten der Besoldung und Pensionirung des für die obere Leitung der Neu= und
Unterhaltungsbauten, sowie für die Beaufsichtigung der Chausseen neu anzustellenden, bezw.
schon vorhandenen Beamtenpersonals wurde den Kommunalverbänden gemäß § 20 dieses G.
eine Jahresrente von 19 Millionen Mark gewährt, von welchen 15 Millionen sofort durch
das Gesetz auf die einzelnen Verbände vertheilt wurden, während die Vertheilung des Restes
nach dem Maßstabe des § 2 des G. durch V. v. 20/9. 1877 erfolgte. Durch den Uebergang
der Unterhaltung und Verwaltung der Staatschausseen und des Eigenthums an demselben
wurde selbstverständlich an dem den Staatsbehörden zustehenden landespolizeilichen Aufsichts-
rechte über die Straßen nichts geändert (M. R. v. 8/1. 1878, M.Bl. d. i. V. S. 19).