302 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. *§ 74a.
Zu den Dotationsgesetzen gehört auch die sog. lex Huene, d. h. das G. v. 14/5. 1885
betr. Ueberweisung von Beträgen, welche aus landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die
Kommunalverbände (G. S. S. 128). Nachdem nämlich § 8 R.G. v. 15/7. 1879 betr. den
Zolltarif u. s. w. (R.G.Bl. S. 207) vorgeschrieben hatte, daß derjenige Ertrag der Zölle und
der Tabakssteuer, welcher die Summe von 130 Mill. M. in einem Jahre übersteigt, den ein-
zelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung zu überweisen ist, mit welcher sie zu den
Matrikularbeiträgen herangezogen werden, bestimmte das G. v. 14/5.1885 unter entsprechender
Abänderung des §1 G. v. 16/7. 1880 betr. die Verwendung der aus dem Ertrage der Reichs-
steuern an Preußen zu überweisenden Geldsummen (G.S. S. 287), in § 1 und bezw. 2, daß
von den auf Grund des § 8 R.G. v. 15/7. 1879 auf Preußen entfallenden Summen ein Be-
trag, der dem nach dem Maßstabe des erwähnten Reichsgesetzes auf Preußen entfallenden An-
theile aus dem Ertrage der Getreide= und Viehzölle (Positionen ga, 9b, 9e, 9e und 39##bis
39g des Zolltarifs v. 1879) entspricht, abzüglich eines Betrages von 15 Millionen nicht zu
allgemeinen Staatszwecken verwendet, sondern den Kommunalverbänden und zwar — mit Aus-
nahme der hohenzollern'schen Lande — den Kreisen (Stadt= und Landkreisen) überwiesen werde.
Die Ueberweisung auf die einzelnen Kreise erfolgte zu 2/8 nach dem Maßstab der in den einzelnen
Kreisen aufkommenden, bzw. fingirten Grund= und Gebäudesteuer, soweit solche nach den Grund-
sätzen der Kr. O. v. 13/12. 1872 durch Zuschläge zu den Kreissteuern herangezogen werden
kann, zu ⅛ nach der Civilbevölkerung. Die hiernach auf die einzelnen Kreise entfallenden
Summen wurden durch gemeinsame Verfügung des Ministers des Innern und des Finanz-
ministers festgestellt (§ 3).
Bezüglich der Verwendung der überwiesenen Summen schrieb § 4 des G. bis zum Er-
lasse eines die Verwendungszwecke endgültig regelnden Gesetzes vor, daß dieselben zur Erfüllung
solcher Aufgaben zu verwenden sind, für welche seitens der Stadt= und Landkreise die Mittel
durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern oder durch direkte Gemeindesteuern aufgebracht
werden.
Die Dotationsgesetze v. 8/4. 1873 und 8/7. 1875 sind durch das neue Kommunalab=
gabengesetz nicht berührt worden, dagegen war die sog. lex Huene mit der jetzt durchgeführten
Steuerreform nicht mehr vereinbar, da der Staat gegen den Verzicht auf die Realsteuern zu
Gunsten der Gemeinden auf den ganzen und ungeschmälerten Betrag der ihm gemäß § 8 R. G.
vom 15/7. 1879 zu Gute kommenden Summen Anspruch machen mußte und bei der neuen
Kommunalsteuerreform mit dem im G. v. 14/5. 1885 zum Ausdruck gelangten Dotations-
oder Ueberweisungsprinzips überhaupt gebrochen ist. Deshalb bestimmt § 28 G. vom 14/7.
1893 wegen Auphebung direkter Staatssteuern, daß das G. vom 14/5. 1885 außer Kraft zu
treten hat 1). Damit die Aufhebung des G. v. 14/5. 1885 für den Haushalt der Kreise ohne
Bedenken ist, hat § 91 Nr. 1 des Kommunalabgabengesetzes v. 14/7. 1893 bestimmt, daß die
sämmtlichen Gemeinden (Landgemeinden wie Stadtgemeinden) das bereits in einzelnen Kreis-
ordnungen aufgeführte Recht haben, selbstständig zu beschließen, wie sie ihre Antheile an den
Kreissteuern aufbringen sollen. Sie können daher die Kreissteuern wie andere Gemeindelasten
erheben, und daher auch in dieser Beziehung die ihnen überlassenen Realsteuerobjekte benützen,
die auf dieser Weise mittelbar den Kreisen zu Gute kommen.
1) Da die drei Steuerreformgesetze v. 14/7. 1893 in den hohenzollern'schen Landen nicht
in Kraft treten, hat § 29 des Aufhebungsgesetzes bestimmt, daß bis zur Umgestaltung des Systems
der direkten Steuern in diesen Landen durch ein besonderes Gesetz für dieselben vom 1/4. 1896 ab
ein fester Jahresbetrag von 62020 M. aus der Staatskasse überwiesen wird, der nach den Verhältnissen
der durch die letztvergangene Volkszählung ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden
vertheilt wird.