Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

310 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. 8 76. 
sammlung sein. Personen, welche das Gewerbe der Gast- oder Schankwirthschaft betreiben, 
können nicht Bürgermeister sein. 
Die Beigeordneten und die Schöffen werden auf sechs Jahre, die Bürgermeister und die 
übrigen besoldeten Magistratsmitglieder (darunter auch etwaige besoldete Beigeordnete) werden 
auf zwölf Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Wahl der Bürgermeister 
und der übrigen besoldeten Magistratsmitglieder kann auch auf Lebenszeit erfolgen. Von den 
Schöffen scheidet alle Jahre die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen ersetzt; die das erste 
Mal ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Wiederwahl ist zulässig 1) (östl. St.O. 
§§ 30—32, Wiesb. St.O. 8§ 30—32). 
Die gewählten Bürgermeister, Beigeordneten und Schöffen, sowie die besoldeten Ma- 
gistratsmitglieder bedürfen der Bestätigung, welche zusteht: 1. dem Könige hinsichtlich der 
Bürgermeister und Beigeordneten in Städten von mehr als 10000 Einwohnern: 2. dem Re- 
gierungspräsidenten hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten, die nicht über 
10 000 Einwohner haben, sowie hinsichtlich der Schöffen und der besoldeten Magistratsmit- 
glieder in allen Städten ohne Unterschied der Größe. Die Bestätigung kann vom Regierungs- 
präsidenten nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses versagt werden. Lehnt der Bezirks- 
ausschuß die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den Antrag des Regierungspräsidenten 
durch den Minister des Innern ergänzt werden. Wird die Bestätigung vom Regierungspräsi- 
denten unter Zustimmung des Bezirksausschusses versagt, so kann dieselbe auf Antrag des 
Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung vom Minister des Innern ertheilt werden. 
Erfolgt die Bestätigung nicht, so schreitet die Stadtverordnetenversammlung zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so ist der Regierungspräsident berechtigt, die 
Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. Dasselbe findet 
statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern oder den nach der ersten Wahl nicht Be- 
stätigten wieder erwählen sollten. Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die 
Wahl der Stadtverordnetenversammlung, deren wiederholte Vornahme ihr jederzeit zusteht, 
die Bestätigung des Königs oder des Regierungspräsidenten gefunden hat ?. 
Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritt durch den Bürgermeister 
in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in Eid und Pflicht genommen; der 
Bürgermeister wird vom Regierungspräsidenten oder von einem von diesem zu ernennenden 
Kommissar in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vereidet. Magistratsmit- 
gliedern, die ihr Amt mindestens 9 Jahre mit Ehren bekleidet haben, kann in Uebereinstimm- 
ung mit der Stadtverordnetenversammlung vom Magistrat das Prädikat „Stadtältester“ ver- 
liehen werden (östl. St. O. §§ 33 u. 34, Wiesb. St.O. 8§ 33 u. 34, Z.G. 13). 
V. Die Angelegenheiten der Stadtgemeinden werden besorgt durch: 1. die Stadtver- 
ordnetenversammlung; 2. den Magistrat; 3. den Bürgermeister; 4. besondere Deputationen; 
5. die Gemeindebeamten. 
1. Der Stadtverordnetenversammlung steht zu:r a) die Beschlußfassung 
über alle nicht ausschließlich dem Magistrat überwiesenen Gemeinde-Angelegenheiten und die 
Begutachtung aller ihr zu diesem Zwecke von den Aufsichtsbehörden vorgelegten Gegenstände, 
während sie über andere als Gemeindeangelegenheiten nur dann berathen darf, wenn diese ihr 
durch Gesetz oder Auftrag der Aufsichtsbehörde überwiesen sind. Ihre Beschlüsse bedürfen, soweit 
sie dem Magistrat zur Ausführung überwiesene Gegenstände betreffen, der Zustimmung des 
letzteren. Versagt dieser die Zustimmung, so hat er die Gründe der Versagung der Stadtver- 
ordnetenversammlung mitzutheilen. Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführ- 
  
1) Ueber die Gültigkeit von Wahlen solcher Gemeindebeamten, welche der Bestätigung nicht be- 
dürfen (s. ob. im Texte) beschließt, soweit die Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde zusteht, den Bez.= 
Ausschuß (Z.G. § 14). 
2) Nach der Wiesb. St.O. 8 33 bedürfen die Schöffen einer Bestätigung nicht.
	        
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