Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

877. Die Städteordnung f. Westfalen v. 18/3. 1956, die rhein. St.O. v. 15/5. 1856 2c. 319 
wohl aber das Recht der Beanstandung. Im Uebrigen hat der Bürgermeister dieselbe Stellung 
wie der Magistrat nach der östlichen Städteordnung (vgl. §§ 28—36, 162, 33). 
Unter denselben Voraussetzungen wie in Westfalen die Verfassung ohne kollegialischen 
Magistrat kann in der Rheinprovinz in Städten jeder Größe ein kollegialischer Magistrat 
eingerichtet werden. Derselbe besteht dann, vorbehaltlich abweichender statutarischer Bestimm- 
ungen aus dem Bürgermeister, den besoldeten oder unbesoldeten Beigeordneten, ev. noch anderen 
besoldeten Mitgliedern und in Städten aus weniger als 10000 Einwohnern aus zwei, bei 10 
bis 20 000 Einwohnern aus vier, bei 20 000 und mehr Einwohnern aus sechs Schöffen (Stadt- 
räthen u. s. w.) (§88§ 66— 68). 
Sonstige wichtigere Abweichungen sind folgende: 1. Jede Veränderung des Stadtbezirks 
bedarf königlicher Genehmigung (§ 2). 2. Auch den höchstbesteuerten Forensen und juristischen 
Personen steht unter keinen Umständen ein Stimmrecht bei den Gemeindewahlen zu. 3. Die 
Zahl der Stadtverordneten beträgt, vorbehaltlich anderweiter statutarischer Festsetzung, bei 
nicht mehr als 2500 Einwohnern 12, bei 2501—10000 Einwohnern 18, bei 10001—30000 
Einwohnern 24 und bei mehr als 30 000 Einwohnern 30. Die Eintheilung der Bürger in 
die drei Abtheilungen behufs Wahl der Stadtverordneten geschieht nur nach den direkten Staats- 
steuern. Die Ehrenbürger sind allgemein der ersten Abtheilung zugewiesen, jedoch kommt ihre 
Steuer bei der Eintheilung der Abtheilungen nicht in Anrechnung (§§ 11, 12). 4. Mit der 
westfälischen Städteordnung übereinstimmende, von der östlichen Städteordnung abweichende Be- 
stimmungen enthält die rheinische Städteordnung hinsichtlich der Grundstücksverpachtungen, der 
Bewirthschaftungen der Gemeindewaldungen, der Kommunalbesteuerung der Staatswaldungen, 
der Wahl des Gemeindeeinnehmers, der Auslegung der Hebelisten über Gemeindeabgaben und 
Dienste, der Feststellungsfrist und Auslegung der Jahresrechnung (88§ 47, 51, 52, 53a, 63, 
69). 5. Die Genehmigung des Bezirksausschusses ist außer in denselben Fällen wie im Osten 
und in Westfalen auch noch erforderlich: a) zur Anstellung von Prozessen (mit gewissen Maß- 
gaben; b) zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen seitens der Stadtgemeinde (8 86). 
6. Die Befugniß der Gemeindebehörden ohne höhere Genehmigung Freilassung von den Zu- 
schlagssteuern oder geringeren Heranziehun zu denselben eintreten zu lassen, erstreckt sich nicht 
auch auf die ganze Gewerbesteuer (§ 49 I za). 
III. Das Gemeindeverfassungsgesetz v. 257/3. 1867 für Frankfurt alM. 
nebst Sachsenhausen und deren Gemarkungen entspricht durchweg der St.O. für die östl. Pro- 
vinzen v. 30/5.1853. Die wichtigsten Abweichungen sind folgende: 1. Die Stadtverordneten- 
wahlen erfolgen nicht nach dem Dreiklassenwahlsystem mit öffentlicher Stimmabgabe, sondern 
nach vom Magistrate bestimmten Bezirken und durch verdeckte Stimmzettel ohne Unterschrift 
(§§ 25, 34). Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 54 (8 23). 2. Der erste Bürgermeister 
wird vom König auf 12 Jahr ernannt; zu diesem Zweck präsentirt die Stadtverordnetenver- 
sammlung drei Kandidaten, wird von diesen keiner für geeignet befunden, so ernennt der König 
eine andere Person; der zweite Bürgermeister bedarf der Bestätigung des Königs, die übrigen 
Mitglieder des Magistrats bedürfen keiner Bestätigung (§§ 38, 40, 42). 3. Die Voraussetzungen 
für den Erwerb des Bürgerrechts sind etwas abweichend geordnet (§ 13 Nr. 4bu.c, § 45); 
4. für Immobiliarveräußerungen ist nicht allgemeine Lizititation vorgeschrieben; die Form der- 
selben ist vielmehr der Bestimmung des Bezirksausschusses überlassen (§ 60); 5. Besondere 
Vorschriften für die Verwaltung der Gemeindewaldungen bestehen nicht. G. Auf die Befreiung von 
den kommunalen Realsteuern findet die Kab.O. v. 8/6. 1834 keine Anwendung. 7. Bezüglich 
der Erhebung einer Hundesteuer gilt das G. v. 9/7. 1839 7). 
  
1) Zu 6 und 7 kommen selbstverständlich v. 1/4. 1895 die einschlägigen Vorschriften des Kom- 
munalabgabengesetzes v. 14/7. 1893 zur Anwendung.
	        
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