Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

§ 79. Die Gemeindeverf. i. ehem. Kurfürstenth. Hessen. Die Gemeindeverf. i. ehem. Herzogth. Nassau. 323 
III. Was die Finanzverwaltung anlangt, so gelten in Hannover bezüglich der Ge- 
meindewaldungen alle drei Systeme der Staatsaufsicht a) das System der Beförsterung 
in den Landgemeinden der Fürstenthümer Kalenberg, Göttingen und Grubenhagen und der 
damit verbundenen Landestheile nach dem G. v. 10/7. 1859, der Grafschaft Hohenstein nach 
der V. v. 30/10. 1860 und in den Stadt= und Landgemeinden des Fürstenthums Hildesheim 
nach der V. v. 21/10.1815; b) das System der speziellen Staatsaufsicht in den Landgemeinden 
der Grafschaften Hoya und Diepholz nach der Verwaltungs-O. v. ½9. 1830 und in ein- 
zelnen Städten auf Grund von Ortsstatuten; c) das System der allgemeinen Staatsaufsicht 
im übrigen Hannover. 
Zu den Gemeindelasten haben alle Mitglieder der Stadtgemeinde beizutragen, eine 
Heranziehung derselben zu Gemeindediensten findet jedoch nur in dringenden Fällen statt. 
Von Realgemeindeabgaben befreit sind alle unmittelbar zu Zwecken des Staates, der Kirche 
und Schule dienenden Gebäude und Grundstücke; unbebaute Grundstücke können zeitweilig 
freigelassen werden (§§ 13— 15). 
Der Haushaltsetat ist im letzten Quartal des Rechnungsjahres vom Magistrat zu ent- 
werfen und nach Berathung mit den Bürgervorstehern dem Regierungspräsidenten einzusenden; 
nach Erledigung der von diesem erhobenen Erinnerungen wird er durch die beiden Kollegien 
festgestellt (§ 118). 
Die Jahresrechnung ist in der ortsstatutarisch zu bestimmenden Frist dem Magistrat ein- 
zureichen; nach Erledigung der von diesem erhobenen Erinnerungen durch den Rechnungsführer 
wird sie den Bürgervorstehern zur nochmaligen Prüfung vorgelegt und schließlich von beiden 
Kollegien festgestellt; die Decharge ertheilt der Magistrat. Binnen 14 Tagen nach Eingang 
der Rechnung hat der Magistrat einen Auszug zu veröffentlichen und dem Regierungspräsi- 
denten einzureichen (§§ 123, 124). 
IV. Bezüglich der Staatsaufsicht ist im § 119 bestimmt, daß sich dieselbe nicht weiter 
erstrecken soll, „als dahin, daß das Vermögen erhalten, bei Anordung und Umlegung der Ge- 
meindeabgaben angemessene Grundsätze befolgt und begründete Beschwerden über die Gemeinde- 
verwaltung beseitigt werden.“ Die Fälle, in denen die Genehmigung der Aufsichtsbehörde er- 
fordert, stimmen, da jetzt auch das Z. G. 8#§ 7 ff. gilt, im Wesentlichen mit der östlichen Städteord- 
nung überein, nur fehlt der Fall der Veränderung im Genusse von Gemeindenutzungen. Zur Ein- 
führung neuer oder Veränderung bestehender Gemeindeabgaben wird ganz allgemein, gleichviel 
welcher Art sie sind, die Genehmigung erfordert. In dieser Beziehung kommt vom 1/4. 1895 
ab das Kommunalabgaben-G. v. 14/7.1893 zur Anwendung. Eine Auflösung des Kollegiums 
der Bürgervorsteher ist nicht für zulässig erklärt #. 
§ 79. E. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. F. Die 
Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassau. E. Die Gemeindever- 
fassung im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen. I. Im vormaligen Kurfürstenthum 
Hessen beruht die Verfassung, sowohl der Stadt-, wie der Landgemeinden auf der G.O. v. 
23/10. 1834, doch wird zwischen Stadt= und Landgemeinden unterschieden und sind, wenn auch 
nur in wenig Punkten für jede dieser Kategorien besondere Bestimmungen getroffen. Als 
Städte sind anzusehen 62 im § 63 N. 10 der kurhess. V. U. v. 5/1. 1831 bezeichneten Orte 
(ogl. auch § 22 hess.= nass. Kr. O. v. 7/6. 1885). Außerdem können andere Gemeinden vom 
Landesherrn mit Zustimmung der Landesvertretung zu Städten erhoben werden. 
Ortsstatuten sind neben der Gemeindeordnung zugelassen, aber nicht geboten; sie sind vom 
Bezirksausschuß, bzw. Kreisausschuß und wenn es sich um einzuführende oder wesentlich abzu- 
  
1) Besondere Vorschriften enthält die hannov. Städteordnung bezüglich der milden Stiftungen 
in den §§ 125—128. Hervorzuheben ist, daß der Magistrat — in gewissen Fällen unter Zuziehung 
der Bürgervorsteher — die Verwaltung der für die gesammte Stadtgemeinde bestimmten Stiftungen 
hat, sofern nicht für die betreffende Stiftung ein Anderes bestimmt ist. 
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