Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

§79. Die Gemeindeverf. i. ehem. Kurfürstenth. Hessen. Die Gemeindeverf. i. ehem. Herzogth. Nassau. 325 
städten vom Könige, im Uebrigen vom Regierungspräsidenten, bzw. Landrath bestätigt (§§ 63, 
64, 65, 80, 99, 100; Z.G. § 13; hess.-nass. Kr. O. § 34). 
Als weitere Organe der Gemeindeverwaltung kommen in Betracht Deputationen, 
die aus Mitgliedern des Gemeinderaths unter Zutritt von Rechtskundigen vom Gemeinderath 
im Einverständniß mit dem Ausschuß gebildet werden und Bezirksvorsteher, die nach dem 
Ermessen des Gemeinderaths und nach Anhörung der Einwohnerschaft über die Bezirksein- 
theilung vom Gemeinderath im Einvernehmen mit dem Ausschuß auf je 3 Jahre zu bestellen 
sind. Eine Verpflichtung zur Bekleidung von Gemeindeämtern besteht hinsichtlich der Mitglied- 
schaft zum Gemeinderath und -Ausschuß (§ 47; hess.-nass. Kr. O. 88 8, 36). 
Von Gemeindebeamten sind zu erwähnen: die Stadtsekretäre in den Hauptstädten 
und die Stadtschreiber in den übrigen Gemeinden, dann die Stadtkämmerer und Gemeindeer- 
heber (in den Landgemeinden). Die Stadtsekretäre bezw. Stadtschreiber werden zunächst vom 
Gemeinderath auf gewisse Jahre probeweise, dann im Einvernehmen mit dem Ausschuß auf 
Lebenszeit angestellt. Auch den Kämmerer, Gemeindeerheber und die unteren Gemeindebe- 
dienten, letztere in der Regel auf Kündigung, stellt der Gemeinderath im Einvernehmen mit 
dem Ausschuß an, unter Beobachtung der für die civilversorgungsberechtigten Militäranwärter 
geltenden Vorschriften. Alle Gemeindebeamten unterliegen einem Ordnungsstrafrecht des Orts- 
vorstandes. Die lebenslänglich angestellten Bürgermeister in den Städten und die auf Lebens- 
zeit gewählten städtischen Unterbeamten, sowie deren Wittwen und Waisen erhalten Pension 
nach den für Staatsbeamte geltenden Grundsätzen (88 52—58, 87, 103). 
III. Der Gemeindehaushalt. Ueber das unbewegliche und bewegliche Gemeindever- 
mögen ist je ein Inventar zu führen; das über das unbewegliche ist vom Gemeinderath jährlich 
durchzusehen und zu ergänzen. Immobiliarveräußerungen und erbliche Verleihungen von Rott- 
ländereien müssen durch öffentliche Versteigerung erfolgen. In den Städten und in denjenigen 
größeren Landgemeinden, in denen die Aufsichtsbehörde (der Landrath) dies für nöthig hält, ist 
alljährlich oder für die nächsten zwei oder drei Jahre (vgl. §95 Abs. 1 des Kommunalabgaben- 
G.) ein Voranschlag vom Gemeinderath mit Zustimmung des Gemeindeausschusses aufzustellen 
und der Aufsichtsbehörde einzureichen (§§ 72, 81, 86, 80). 
Die Jahresrechnung wird in den Städten vom Stadtrath revidirt, dann dem Gemeinde- 
ausschuß zur Revision vorgelegt; nach erfolgter Abhör der Rechnung im Beisein des Aus- 
schusses, Stadtrathes und Kämmerers wird die vom Stadtrath abgeschlossene Rechnung dem 
Regierungspräsidenten eingereicht. In Landgemeinden erfolgt die Abhörung und Abschließung 
der Rechnung durch den Landrath (§§ 90, 91). 
Hinsichtlich der Gemeindewaldungen gilt das System der Beförsterung (§ 68; V. v. 
30/5. 1711; V. v. 29/6. 1821). 
Soweit die Gemeindebedürfnisse nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind 
Verbrauchsabgaben und erst eventuell Gemeindeumlagen (direkte Gemeindesteuern) zu erheben. 
Eine Hundesteuer ist nach § 16 V. v. 28/4. 1867 zulässig. Gemeindedienste können von den 
Gemeindegliedern verlangt werden; dieselben können in der Regel durch taugliche Stellver- 
treter geleistet werden. Gewisse Personen sind von der Leistung frei (68. 73, 77, 78). 
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei Genehmigung zur Veräußerung oder Ver- 
pfändung von Immobilien sind geregelt in den §§ 84, 93, bezw. Z.G. §§ 20—22, 27, 35. 
F. Die Gemeindeverfassung im ehemaligen Herzogthum Nassaur). 
I. Während die kurhessische Gemeindeordnung, wenn auch für Stadt= und Landgemeinden 
erlassen, doch einen Unterschied zwischen beiden Arten von Gemeinden macht, ist ein solcher 
Unterschied dem nass. Gemeinde-G. v. 16/7. 1854 völlig unbekannt. Durch die hess.-nass. Kr. O. 
v. 7/7. 1885 wurde jedoch dieser Unterschied auch in Nassau eingeführt, indem wegen der ver- 
schiedenen Zuständigkeiten für Stadtgemeinden einerseits und Landgemeinden andererseits durch 
1) Bertram, Nassauische Gemeindegesetzgebung, 1887. 
 
	        
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