§ 80. Die Landgemeinden u. Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung f. d. 7 östl. Prov. d. Monarchie 2c. 327
werden, der wie der Bürgermeister gewählt und bestätigt wird. Der Gemeinderath ist die
eigentliche Gemeindeverwaltungsbehörde, der Bürgermeister die ausführende Behörde. Eine
Verpflichtung zur Uebernahme von Gemeindeämtern besteht hinsichtlich des Amtes als Mitglied
des Bürgerausschusses, des Gemeindevorstehers, Bürgermeisters und Beigeordneten (§8 9, 11,
62, 63, 65 d. Gem.G.; §§ 12, 16 Wahl-O.; § 36 hess.-nass. Kr. O.). Gewisse Gemeinde-
beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses, bezw. des Kreisausschusses. Eine
Auflösung des Bürgerausschusses ist nicht vorgesehen.
III. Der Gemeindehaushalt wird nach einem vom Bürgermeister entworfenen und
in Stadtgemeinden vom Gemeinderath festgestellten Etat geführt, der dem Regierungspräsi-
denten einzureichen ist. In Landgemeinden steht die Festsetzung dem Landrath zu. Die Ge-
meinderechnung wird vom Gemeinderath und einem gewählten Rechnungsausschuß geprüft und
dem Regierungspräsidenten, bezw. dem Landrath eingereicht. Die endgültige Revision und
Festsetzung erfolgt für Stadt= und Landgemeinden durch den Regierungspräsidenten (88 64,
65, 67).
Die Erwerbung, Veräußerung und Verpachtung von Immobilien regeln die 88 47 bis
23 d. G., die Aufnahme von Anleihen die 88 42, 41, 60 d. G.
Die Gemeindeforsten werden nach dem Ed. v. 9/11. 1816 nach dem System der Be-
försterung verwaltet (8 50).
Die Erhebung von Gemeindesteuern erfolgt lediglich in der Gestalt von Zuschlägen zu
den Staatssteuern und zwar bis zu 60 % derselben (§8 36 u. 37). Die Erhebung einer Hunde-
steuer ist nach der V. v. 24/10. 1864 für alle Gemeinden obligatorisch.
Nach näherer Bestimmung der §§ 38—40 d. G. sind die Bürger mit gewissen Aus-
nahmen verpflichtet, Hand= und Spanndienste zu leisten.
§ 80. Die Landgemeinden und Gutsbezirke. A. Die Landgemeindeordnung für die
sieben östlichen Provinzen der Monarchie v. 3/7.1891 und die Landgemeindeordnung für
Schleswig-Holstein v. 4/7. 1892:). I. Wie bereits im § 75 erwähnt, ist die L.G.O. v.
3/7. 1891 durch G. v. 4/7. 1892 auch in der Provinz Schleswig-Holstein mit einer Anzahl
minder wichtiger Aenderungen zur Einführung gelangt, so daß in den sieben östlichen Pro-
vinzen und der Provinz Schleswig-Holstein für die Landgemeinden ein in allen wesentlichen
Punkten einheitliches Gemeinderecht besteht.
Die L. G. O. O. v. 3/7. 1891 und 4/7. 1892 finden in den genannten Provinzen hinsicht-
lich der Landgemeinden und selbstständigen Gutsbezirke Anwendung. Landgemeinden kann die
Annahme der Städteordnung und Stadtgemeinden die Annahme der Landgemeindeordnung
auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistags und Provinziallandtags durch königliche Ver-
ordnung gestattet werden (8 1).
Die zur Zeit des Inkrafttretens der beiden Landgemeindeordnungen vorhandenen Land-
gemeinden und Gutsbezirke blieben in ihrer bisherigen Begrenzung grundsätzlich bestehen. In
§2 ist jedoch nicht bloß die Vereinigung von Grundstücken, die noch keinem Gemeinde= oder
1) Menzen, die Landgemeindeordnung v. 3/7. 1891 für die 17 östl. Provinzen der preuß.
Monarchie (1891). — Holtz, zur Landgemeindeordnung (Schmoller's Jahrbuch, XV., S. 179 ff.). —
O. Hahn und K. Hahn, die Landgemeindeordnung für die 7 östl. Provinzen der Monarchie (1891).
— Freytag, die Landgemeindeordnung für die 7 östl. Provinzen der Monarchie (1892). (In diesem
Buche sind auch die drei zur Ausführung der L. G. O. v. 3/7. 1891 erlassenen Anweisungen vom
7/11. 1891, 28/12. 1891 und 29/12. 1891 abgedruckt.) — Keil, die Landgemeinde in den östlichen
Provinzen Preußens (1890). — Halbey, die Landgemeindeordnung für die 7 östl. Provinzen
der Monarchie v. 3/7. 1891 (1892). — Hildebrandt, Geschäftsanleitung für den Gemeindevor-
steher auf Grund der neuen Landgemeindeordnung (1893). — Krüger, die Landgemeindeordnung für
Schleswig-Holstein (1893). — Hagemann, Schleswig-Holstein'sche Landgemeindeordnung mit Er-
läuterungen (1891). — Spieß, das Gemeinde-Stimm= und Wahlrecht in den Landgemeinden der ?7 östl.
Provinzen (1892). — Genzmer, Die Landgemeindeordnung f. d. 7 östl. Prov. d. Monarchie (1892).