8 80. Die Landgemeinden u. Gutsbezirke. Die Landgemeindeordnung f. d. 7 östl. Prov. d. Monarchie ꝛc. 331
gehörigen Ausführung der Gemeindearbeiten Ueberzeugung zu verschaffen; sie darf jedoch ihre
Beschlüsse niemals selbst zur Ausführung bringen (§§ 102, 103).
Die Gemeindeversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimm-
berechtigten Gemeindeglieder anwesend ist. Für die Gemeindevertretung bedarf es der An-
wesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder derselben. Die Beschlüsse werden nach
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
(68 106, 107).
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf derjenige nicht
theilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser
Ausschließung ein giltiger Beschluß nicht gefaßt werden, so beschließt an Stelle der Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung) der Kreisausschuß (6 108).
Bei den Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) findet beschränkte
Oeffentlichkeit statt; es können denselben nämlich als Zuhörer alle zu den Gemeindeabgaben
herangezogenen männlichen großjährigen Personen beiwohnen, welche sich im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte befinden und Gemeindeangehörige oder Stimmberechtigte (8 45 Abs. 1)
oder Vertreter von Stimmberechtigten sind (§ 109).
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung sind in ein besonderes
Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden, sowie wenigstens zwei stimmberechtigten Mit-
gliedern der Versammlung zu unterzeichnen (§ 110).
V. Die Finanzverwaltung der Gemeinde. 1. Das Gemeindevermögen.
Im Eigenthume der Landgemeinden stehen sowohl diejenigen Bestandtheile des Gemeindever-
mögens, deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushaltes bestimmt sind (Gemeindever-
mögen im engeren Sinne), wie auch diejenigen Vermögensgegenstände, deren Nutzungen den
Gemeindeangehörigen oder einzelnen derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen
(Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeinheiten). Außerdem kommen die Bestimmungen
der Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen Landrechtes und der Gemeinheitstheil=
ungs O. v. 7/6.1821, betreffend das nutzbare Gemeindevermögen v. 26/7. 1847 zur Anwendung.
Das den Zwecken des Gemeindehaushaltes gewidmete Vermögen darf nur dann in Ge-
meindegliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde schuldenfrei ist, und durch
ciue solche Veränderung weder die Einführung neuer Gemeindeabgaben noch auch die Erhöh-
ung bestehender für absehbare Zeit erforderlich wird.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den bestehenden
Bestimmungen, im Besonderen dem G. v. 14/8. 1876.
Gemeindegliedervermögen kann unter hinzutretender Genehmigung des Kreisausschusses
in Gemeindevermögen im engeren Sinne umgewandelt werden, jedoch mit der Einschränkung
daß Nutzungsrechte, welche nicht den sämmtlichen, sondern nur einzelnen Gemeindegliedern,
oder Einwohnern, als solchen, zustehen, durch Gemeindebeschluß den letzteren wider ihren
Willen nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen.
Zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen sind die Gemeindeangehörigen unter den
aus den Verleihungsurkunden, vertragsmäßigen Festsetzungen und hergebrachter Gewohnheit
sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen berechtigt. Soweit hiernach der Maßstab
für die Theilnahme an diesen Nutzungen nicht feststeht, erfolgt die Vertheilung nach dem Ver-
hältnisse, in welchem die Gemeindeangehörigen zu den kommunalen Lasten beitragen.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
1. das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens,
2. die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirkes oder einzelner
Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Nr. 1 erwähnten Ansprüche
beschließt der Gemeindevorsteher.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.