§ 82. Die Landgemeindeverfassung in Westfalen, der Rheinprovinz und Hannover. 343
Die Gemeindebesteuerung ist durch die Art. 7 —10 Nov. v. 15 / 5. 1866 im Wesentlichen
übereinstimmend mit der östl. St. O. v. 30/5. 1853 geregelt worden. Die Gemeindedienste
sollen in der Regel nach dem Maßstab der direkten Gemeindesteuern vertheilt werden, doch
kann der Gemeinderath auch einen anderen Vertheilungsmaßstab beschließen.
IV. Nach § 21 rhein. Kr. O. umfassen die Kreise mit Ausnahme der Stadtkreise die dazu
gehörigen Städte und Landbürgermeistereien. Die Landbürgermeistereien umfassen die
dazu gehörigen Landgemeinden, denen die nach der G.O. v. 23/7. 1845 verwalteten Städte
gleich geachtet werden. Die Abänderung der Landbürgermeistereien erfolgt durch den Minister
des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung der Bethei-
ligten und des Kreistags (§22 a. a. O.). Die Bürgermeisterei kann auch aus einer Gemeinde
bestehen, wenn diese von dem Umfange ist, um den Zwecken einer Bürgermeisterei für sich allein
zu genügen (§ 7 G.O.).
Die Bürgermeisterei bildet in Ansehung solcher Angelegenheiten, welche für alle zu der
Bürgermeisterei gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse haben, einen Kommunal=
verband mit den Rechten einer Gemeinde (§ 8 G.O.).
Für jede Landbürgermeisterei werden auf Vorschlag des Kreisausschusses vom Ober-
präsidenten ein Bürgermeister und zwei, unter Umständen mehrere Beigeordnete, die
Bürgermeister auf Lebenszeit, die Beigeordneten mit sechsjähriger Amtsdauer ernannt.
Zum Anmte eines Bürgermeisters sollen an erster Stelle angesehene Personen im Bürger-
meistereibezirke, insbesondere größere Grundbesitzer ernannt werden. Das Amt soll zunächst
denjenigen übertragen werden, welche dasselbe als ein unentgeltlich zu verwaltendes Ehren-
amt zu übernehmen in der Lage sind. Ein besoldeter Bürgermeister soll nur angestellt werden,
wenn ein geeigneter Ehrenbürgermeister nicht zu gewinnen ist (§ 24 rhein. Kr.O.).
Die Vertretung der Bürgermeisterei in ihren kommunalen Angelegenheiten erfolgt durch
die Bürgermeistereiversammlung, welche besteht: 1. aus den in den Gemeinderäthen viril-
stimmberechtigten meistbegüterten Grundbesitzern; 2. den Gemeindevorstehern; 3. von den Ge-
meinderäthen aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten und zwar in der Regel einem aus jeder
Gemeinde, mindestens aber aus zwölf Mitgliedern. Den Vorsitz in der Bürgermeistereiversamm-
lung, sowie die Verwaltung der Kommunalangelegenheiten der Bürgermeisterei und die alleinige
Ausführung der Beschlüsse gebührt dem Bürgermeister, bezw. den ihn vertretenden Beigeord-
neten (§§ 105—108, 114—118 G.O., Art. 25 Nov.).
Die Beiträge zu den Bedürfnissen der Bürgermeisterei sind von den Gemeinden als
solchen und zwar soferne nicht besondere Verhältnisse ein Anderes nothwendig machen, nach
Maßgabe der direkten Staatssteuern zu leisten und innerhalb der Gemeinde mit den Gemeinde-
abgaben aufzubringen (G.O. § 113).
Durch kgl. Verordnung kann auf Antrag des Staatsministeriums ein Gemeinderath,
sofern derselbe nicht aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern besteht, sowie eine
Bürgermeisterei-Versammlung aufgelöst werden (Art. 24 d. Nov.).
C. Die hannöverische Landgemeindeverfassung. I. Dicselbe beruht auf dem
G. v. 28/4. 1859, betr. die Landgemeinden, das nicht nur für die Landgemeinden, sondern
auch für diejenigen Städte, Vorstädte und Flecken gilt, auf welche die Städteordnung keine
Anwendung findet, dem Landesverfassungsgesetz v. 68. 1840 und den zu diesem Gesetze er-
gangenen Novellen. Die eigenthümlichen Verhältnisse derselben werden durch besonderes
Statut geregelt (§ 2 d. Gem.G.).
Ueber Veränderungen der Grenzen von Landgemeindebezirken beschließt der Kreis-
ausschuß nach Maßgabe des § 25 Z.G., über Neubildung von Gemeinden oder Vereinigung
von solchen mit andern, nicht auch mit einer unter die Städteordnung fallenden Stadt der
Oberpräsident (Landesverfass.-G. § 54).