§ 83. Die Gemeindeabgaben. 347
messen werden, daß deren Aufkommen die Kosten des bezüglichen Verwaltungszweiges nicht
übersteigt. Mit dieser Maßgabe sind die Gemeinden, die Amtsbezirke, Aemter und Landbürger-
meistereien berechtigt, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten
und anderen baulichen Herstellungen, sowie für die ordnungs= und feuerpolizeiliche Beauf-
sichtigung von Messen und Märkten, von Musikaufführungen, Schaustellungen und theatra-
lischen Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten, besondere Gebühren zu erheben, welche neben
der Erhebung von Lustbarkeitssteuern zulässig sind (§ 6).
Die Festsetzung von Gebühren für die Benutzung der von Gemeinden zu öffentlichen
Zwecken unterhaltenen Veranstaltungen bedarf, sofern eine Verpflichtung zur Benutzung der
Veranstaltungen besteht oder wenn es sich um Verkehrsanlagen handelt, der Genehmigung,
ebenso die Festsetzung der Verwaltungsgebühren. Das Erforderniß der Genehmigung des
Schulgeldes durch die Schulaufsichtsbehörde bleibt unberührt (8 8).
Behufs der Herstellung und Unterhaltung von Anlagen, Anstalten und Einrichtungen,
welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, können die Gemeinden von denjenigen
Grundeigenthümern und Gewerbetreibenden, denen durch diese Veranstaltungen besondere wirth-
schaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen erheben, die nach
den Vortheilen zu bemessen sind. Solche Beiträge müssen in der Regel erhoben werden, wenn
andernfalls die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Anlagen, Anstalten und Einricht-
ungen einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals
durch Steuern aufzubringen sein würden (8 9) 1) 2).
III. Gemeindesteuern. A. Indirekte Gemeindesteuern. Nach § 13 d. G.
sind die Gemeinden zur Erhebung indirekter Steuern innerhalb der durch die Reichsgesetze ge-
zogenen Grenzen befugt. Dabei sind den Gemeinden der Genehmigung bedürfende Verein-
barungen gestattet, wonach der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Steuern für mehrere
Jahre im Voraus fest bestimmt wird.
Was nun die reichsrechtlichen in § 13 erwähnten Vorschriften anlangt, durch welche
dem Rechte der Gemeinden indirekte Steuern zu erheben gewisse Grenzen gezogen sind, so
bestimmen die Artikel 5 und 7 des Z.V.V. v. 8/7. 1867: 1. von allen ausländischen bei der
Einfuhr mit mehr als 1,50 M. vom Centner belegten Erzeugnissen darf keine weitere Ab-
gabe irgend einer Art sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen
oder Korporationen erhoben werden, jedoch mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern,
welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Bearbeitung oder auf anderweite Be-
reitungen aus solchen Erzeugnissen ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder ver-
einsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind. Unter diesen Steuern sind die Steuern von
der Fabrikation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl= und Schlachtsteuer
zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh in gleichem Maße, wie
das inländische und vereinsländische unterliegt. Die Bestimmung, wornach von allen bei
der Einfuhr mit mehr als 1,50 M. vom Centner belegten ausländischen Erzeugnissen keine
weitere Abgabe erhoben werden darf, ist jedoch durch R.G. v. 27/5. 1885 (R.G. Bl. S. 109)
in Bezug auf Mahl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Backwaaren, Fleisch, Fleisch=
waaren und Fett, sowie ferner, insoweit es sich um die Besteuerung für Rechnung von Kom-
munen und Korporationen handelt, auf Bier und Branntwein aufgehoben worden; 2. von den
innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren,
1) In den 8§8§ 10 und 11 d. G. sind die Vorschriften der G. v. 2/7. 1875, betr. die Anlegung
und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, v. 26/4. 1872,
betr. die Erhebung von Marktstandsgeld, und v. 18/3. 1868 bezw. 9/3. 1881 über die Errichtung
öffentlicher Schlachthäuser mit einigen Abänderungen aufrecht erhalten worden.
2) In Badeorten, klimatischen und sonstigen Kurorten können die Gemeinden für die Herstellung
und Unterhaltung ihrer zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen Kurtaxen erheben (§ 12).