Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

348 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 83. 
um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen 
innere Steuern weder für Rechnung des Staates noch für Rechnung von Kommunen oder 
Korporationen erhoben werden; 3. die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen 
oder Korporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll 
nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden, und es soll 
dabei der Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse an- 
derer Vereinsstaaten ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen. Zu den zur 
örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach die Erhebung einer Ab- 
gabe für Rechnung von Kommunen und Korporationen allein soll stattfinden dürfen, sind all- 
gemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl= und Schlachtsteuer 
unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage. Vom 
Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art auch ferner nur in denjenigen 
Theilen des Vereins zulässig sein, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören. So- 
weit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die Erhebung einer Ab- 
gabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen und Korporationen gegenwärtig statt- 
findet, oder nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, soll es dabei aus- 
nahmsweise bewenden. Die für Rechnung von Kommunen und Korporationen zur Erhebung 
kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier dürfen beim Brannt- 
wein mit der Staatssteuer zusammen den im 8§ 2 des Art. 5 festgesetzten Maximalsatz von 
30 Mk. für die Ohm, und beim Wein und Bier den Satz von 20 % der für Staatssteuern 
ebendaselbst verabredeten Maximalsatze nicht übersteigen. Ausnahmen sind nur insoweit zu- 
lässig, als einzelne Kommunen oder Korporationen schon gegenwärtig eine höhere Abgabe er- 
heben. Abgaben für Rechnung von Kommunen und Korporationen dürfen beim Uebergange 
der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten gleich den Staatssteuern ganz oder 
theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der be- 
steuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet. 
Im Zusammenhalt mit diesen reichsrechtlichen Vorschriften bestimmt sodann § 14 d. G., 
daß Steuern auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und Brenn- 
stoffen aller Art nicht neu eingeführt oder in ihren Sätzen erhöht werden dürfen. Die Ein- 
führung einer Wildpret= und Geflügelsteuer ist jedoch auch in den früher nicht mahl= und 
schlachtsteuerpflichtigen Geemeinden zulässig. Die Steuersätze können abweichend von den Vor- 
schriften des Erlasses v. 24/4. 1848 (G. S. S. 131) bemessen werden 1). Wegen Forterhebung 
der Schlachtsteuer bewendet es bei den Bestimmungen des G. v. 25/5. 1873 (G. S. S. 222). 
Bis zum Erlaß des G. betreffend die Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer v. 25|5. 
1873 (G. S. S. 222) bestand die Mahl= und Schlachtsteuer als Staatssteuer, die Städte 
konnten jedoch Zuschläge bis zu 50% erheben. Als durch das für den ganzen Umfang der 
Monarchie erlassene G. v. 25/5. 1873 die Aufhebung der staatlichen Mahl= und Schlacht- 
steuer erfolgte, wurde durch § 2 dieses Gesetzes den bisher mahl= und schlachtsteuerpflichtigen 
Städten die Beibehaltung der Schlachtsteuer nicht aber der Mahlsteuer als Kommunalsteuer 
gestattet, wenn die Lage des städtischen Haushaltes es erfordert und die örtlichen Verhältnisse 
dazu geeignet befunden werden. Die desfallsigen Gemeindebeschlüsse, die zur Ausführung der- 
selben zu erlassenden örtlichen Schlachtsteuerregulative und die zum Zwecke der Erhebung 
und Verwaltung der Schlachtsteuer durch städtische Behörden und Beamte zu treffenden Ein- 
richtungen unterliegen der Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen. Die 
Gemeindebeschlüsse bedürfen von drei zu drei Jahren der Erneuerung dergestalt, daß gegen 
den übereinstimmenden Beschluß der städtischen Vertretung und des Magistrats (in der Rhein- 
provinz des Bürgermeisters) eine Forterhebung der Schlachtsteuer unzulässig ist. 
  
1) Dieser Erlaß enthält Maximalsätze für die verschiedenen Wildpretarten.
	        
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