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über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.=S. S. 195)
wird hierdurch für den Umfang der Provinz Schlesien unter Zustimmung des
Provinzialrats folgendes verordnet:
§ 1. Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazu be=
stimmt sind, zur Verhütung oder Heilung tierischer Krankheiten zu dienen, ist
verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit einer Geld=
strafe bis zu 60 Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft
bestraft.
Breslau, den 21. Oktober 1896.
Der Oberpräsident.
17. Vorschriften, betr. die Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie
die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße
in den Apotheken, vom 22. Juni 1896. (Amtsbl. S. 277.)
C. Bekämpfung ansteckender Krankheiten.
1. Polizeiverordnung, betr. die Meldepflicht bei Erkrankungen an
Aussatz (Lepra), vom 8. Februar 1897. (Amtsbl. S. 35.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes=
verwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Vorbehalt der Zustimmung des
Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Liegnitz verordnet, was folgt:
§ 1. Jeder auf Aussatz (Lepra) verdächtige Krankheitsfall ist bei der
Ortspolizeibehörde (städtische Verwaltung, Amtsvorsteher) unverzüglich zur An=
zeige zu bringen.
§ 2. Zur Anzeige sind die Familienoberhäupter, Haus= und Gastwirte,
die Medizinalpersonen, Geistliche und Lehrer bezüglich der zu ihrer Kenntnis
gelanden Fälle verpflichtet.
§ 3. Die Nichtbefolgung vorstehender Vorschriften zieht Geldstrafen bis
zum Betrage von 60 Mark, im Unvermögensfalle entsprechende Haft nach sich
Liegnitz, den 8. Februar 1897.
Der Königliche Regierungspräsident.
2. Polizeiverordnung, betr. die Anzeigepflicht bei Erkrankungen an der
Pest, vom 15. September 1899. (Amtsbl. S. 26 f.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und der §§ 137, 139 und 140 des Gesetzes über die All=
gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird für den Umfang des
Regierungsbezirks Liegnitz vorbehaltlich der Zustimmung des Bezirksausschusses
verordnet, was folgt:
§ 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an der Pest (orientalische
Beulenpest) sowie jeder Fall, welcher den Verdacht dieser Krankheit erweckt, ist
der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen
Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.