352 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. I. Kapitel. § 83.
ansätzen veranlagt und können durch, der Genehmigung bedürfenden Gemeindebeschluß von der
Beitragspflicht ganz entbunden werden. Ebenso kann die Gemeinde beschließen, Ausländer und
Angehörige anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz, aber nicht des Er-
werbes wegen haben, auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu der Gemeindeeinkommen-
steuer nicht oder nur zu einem ermäßigten Prozentsatze heranzuziehen. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung (88 38, 39).
Von der Gemeindeeinkommensteuer sind befreit nach § 40: 1. die Mitglieder des könig-
lichen Hauses und des hohenzollern'schen Fürstenhauses; 2. die bei dem Kaiser und Könige be-
glaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum
Bundesrathe, die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten
stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind; 3. diejenigen Personen, denen sonst nach völker-
rechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen
ein Anspruch auf Befreiung zukommt.
Die Befreiungen zu Nr. 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das in § 33 Nr. 2 bezeichnete
Einkommen und bleiben ausgeschlossen, sofern in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht
gewährt wird. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, gemäß welchen Standesherren und
deren Familien von Gemeindelasten befreit sind, bleiben unbeschadet der Vorschriften in den
§§ 21, 22, unberührt.
Die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Beamten, Beamten des könig-
lichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer, sowie der Wittwen und
Waisen dieser Personen zu Einkommen= und Aufwandssteuern wird durch besonderes Gesetz ge-
regelt. Bis zum Erlasse desselben kommen die Bestimmungen der Verordnung betreffend die
Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neuerworbenen Landes-
theilen v. 23/9. 1867 (G. S. S. 1648) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß das noth-
wendige Domizil außer Berücksichtigung bleibt!). Ebenso bewendet es hinsichtlich der Heran-
ziehung der Militärpersonen, zu denen auch die Mitglieder Gendarmerie zu rechnen sind, bei
den bestehenden Bestimmungen (8§ 41, 42).
Nach der V. v. 23/9. 18672) sind von alten direkten Kommunalauflagen sowohl der
einzelnen bürgerlichen Stadt= und Landgemeiuden als der weiteren kommunalen Körper-
schaften und der kreis-, kommunal= und provinzialständischen Verbände vollständig befreit:
1. die servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes sowohl hinsichtlich ihres
dienstlichen, wie sonstigen Einkommens — mit Ausnahme der auf den Grundbesitz oder
das stehende Gewerbe oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegten Kom-
munallasten und Militärärzte hinsichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis; 2. die
auf Inaktivitätsgehalt gesetzten oder mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere hin-
sichtlich ihrer Gehalts= und sonstigen dienstlichen Bezüge; 3. die Geistlichen und Elementar-
lehrer hinsichtlich ihrer Besoldungen und Emolumente einschließlich der Ruhegehälter, ingleichen
die unteren Kirchendiener, wo und soweit den letzteren eine derartige Befreiung seither rechts-
giltig zugestanden hat; 4. die verabschiedeten Beamten und die nicht zur Kategorie unter Nr. 2
gehörigen Militärpersonen hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds oder sonstigen öffentlichen Kassen
zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungsbezüge, ebenso die Beamten hinsichtlich ihrer
Wartegelder, sofern der jährliche Betrag solcher Bezüge für einen Empfänger die Summe von
1) Den Grundsatz, daß als Steuerdomizil des Beamten der Ort zu betrachten ist, wo die Be-
hörde, bei welcher er seinen beständigen Wohnsitz haben muß, ihren Sitz hat (G, v. 11/7. 1822, § 8),
betr. die Heranziehung der Staatsdiener zu den Gemeindelasten, hatte bereits das sog. Kommunal=
steuernothgesetz v. 27/7. 1885 § 12 beseiiigt.
2) In den älteren Provinzen galt bisher bezüglich der Privilegirung der Beamten und Militär-
personen in Rücksicht auf die Kommunatabgaben das G. v. 11/7. 1821 bezw. die Kab.O. v. 14/5. 1833,
welche inhaltlich mit der V. v. 23,9. 1867 in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen.