§ 85. Die Verfassung der Kreisverbände. 369
Die Einberufung des Kreistages erfolgt durch den Landrath; der Landrath hat die Ver-
pflichtung, jährlich wenigstens zwei Kreistage anzuberaumen; wird die Zusammenrufung des
Kreistages von einem Viertel der Kreistagsabgeordneten oder vom Kreisausschusse verlangt,
so muß sie erfolgen. Von einem jeden anzusetzenden Kreistage hat der Landrath dem Regier=
ungspräsidenten unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens Anzeige zu machen.
Der Vorsitz auf dem Kreistage, die Leitung der Verhandlungen und die Handhabung
der Ordnung in der Versammlung steht dem Landrathe zu, welcher jedoch als solcher ein
Stimmrecht auf dem Kreistage nicht hat, aber als Kreistagsabgeordneter gewählt werden kann.
Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, Ausschluß der Oeffentlichkeit für ein-
zelne Gegenstände ist zulässig. Beschlußfähig ist der Kreistag, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Kreistages werden mit einfacher Mehrheit
der Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In einzelnen Aus-
nahmefällen ist Zweidrittel-Mehrheit nothwendig, nämlich wenn es sich um eine Beschluß-
fassung über eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder
eine Veräußerung von Grund= oder Kapitalvermögen des Kreises oder eine Veränderung des
gesetzlich festgestellten Vertheilungsmaßstabes für die Kreisabgaben handelt. Ueber die Be-
schlüsse des Kreistages ist eine besondere Verhandlung (Protokoll) aufzunehmen; Abschrift des
Protokolles ist dem Regierungspräsidenten einzureichen (a. Kr. O. §§ 118—126 und die ent-
sprechenden Paragraphen der übrigen Kreisordnungen).
V. In den hohenzollern'schen Landen bildet nach der Amts= und Landesordnung
v. 2/4. 1873 (G. S. S. 145), welche sich enge an die Kr.O. v. 13/12. 1872 anschließt, jeder
der vier Oberamtsbezirke Sigmaringen, Gammertingen, Hechingen und Haigerloch einen mit
den Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner
Angelegenheiten (§1). Die Vertretung des Amtsverbandes wird durch die Amtsversammlung
gebildet, die in denjenigen Oberamtsbezirken, welche unter Ausschluß der im aktiven Militär-
dienste stehenden Personen 15,000 oder weniger Einwohner haben, aus 15 Mitgliedern besteht.
In den Oberamtsbezirken mit mehr als 15000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 2000
Einwohnern je ein Vertreter hinzu. Außerdem ist Mitglied der Amtsversammlungen sämmt-
licher vier Oberamtsbezirke der Fürst zu Hohenzollern als Besitzer des fürstlich hohenzollern'“-
schen Domanialgutes. Derselbe kann sich durch ein großjähriges Mitglied seiner Familie oder
durch einen seiner in den hohenzollern'schen Landen angestellten Beamten, welche die im § 18
vorgeschriebene Eigenschaft zum Abgeordneten besitzt, vertreten lassen. Die Zahl der Abge-
ordneten zur Amtsversammlung wird auf die einzelnen Gemeinden des Oberamtsbezirks nach
der Einwohnerzahl vertheilt. Soweit hierbei auf eine einzelne Gemeinde nicht ein Abgeord-
neter entfällt, werden zwei oder mehrere benachbarte Gemeinden behufs der Wahl eines Ab-
geordneten zu Wahlbezirken vereinigt (88 12—14).
VI. In der Provinz Posen beruht die Kreisverfassung noch auf der Kr. O. v. 20/12.
1828 (G. . 1829 S. 3). Nach derselben besteht der Kreistag a) aus den Fürsten Thurn und
Taxis in den Kreisen, wo sie Besitzungen haben, und sämmtlichen Rittergutsbesitzern des
Kreises; b) je einem erwählten Deputirten jeder Stadt des Kreises und c) drei gewählten Depu-
tierten der Landgemeinden. (Bezüglich der Wahlen vgl. die VV. v. 15/12. 1830 und 19/12.
1845 und das Reglement v. 22/6. 1842.)
Der Landrath wird vom Könige ernannt; das Präsentationsrecht des Kreistages ist
suspendirt (Kab. O. v. 2/2.1833), zur Vertretung des Landrathes werden zwei von der Regier-
ung zu bestätigende Kreisdeputirte aus den Rittergutsbesitzern gewählt. Eine Verpflichtung
zur Uebernahme von Stellen in der Vertretung und Verwaltung des Kreises besteht nicht (vgl.
dagegen § 8 Kr.O. v. 13/12. 1872).
Die Kreiskommunalverwaltung führt der Landrath, der Kreistag hat die Verwaltung
des Landrathes in Kommunalangelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen und die Kreis-
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, Zweite Auflage: Preußen. 24