Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

372 Fuünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. II. Kapitel. § 86. 
kommissionen zur Besorgung von Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung durch 
Gesetz bestellt werden. Die Kreiskommissionen stehen unter Leitung des Landrathes. 
d) Die Kreisbeamten werden vom Kreisausschusse ernannt, welcher auch deren Ge- 
schäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen hat, während der Kreistag die Zahl und Be- 
soldung derselben bestimmt. 
Hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten kommen nach § 134 Z. 3 a. Kr.O. die 
Bestimmungen des die Dienstvergehen des Amtsvorstehers betreffenden § 38 a. Kr.O. mit der 
Maßgabe zur Anwendung, daß das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen auch dem 
Landrathe zusteht. Die übrigen Kreisordnungen schreiben vor, daß hinsichtlich der Dienstver- 
gehen der Kreisbeamten die Bestimmungen des Z. G. v. 1/8. 1883 in Betreff der Dienstver- 
gehen der ländlichen Gemeindebeamten zur Anwendung kommen:). 
In den hohenzollern'schen Landen?) bestehen als Verwaltungsorgane des Amts- 
verbandes 1. der Oberamtmann, dessen Stellung in Bezug auf die Kommunalverwaltung der 
des Landrathes entspricht; 2. der Amtsausschuß, der aus dem Oberamtmann und vier von der 
Amtsversammlung aus der Zahl der Amtsangehörigen auf sechs Jahre gewählten Mitgliedern 
besteht und dessen Zuständigkeit in Bezug auf die kommnualen Angelegenheiten der des Kreis- 
ausschusses analog ist; 3. den Amtskommissionen, welche von der Amtsversammlung bestellt 
werden können (8§§ 40 ff. der hohenz. Amts= und Landes-O. v. 2/4. 1873). 
II. Der Kreishaushalt; die Kreisabgaben a. Kr. O. S 127—129; §§ 10—19; 
hann. Kr. O. 8§ 83—86, §§ 10—19; hess.-nass. Kr. O. 88 84—87, §8 10—19; westf. Kr.O. 
88§ 71—74, §§ 10—19; rhein. Kr. O. 88 71—74, §8§ 10—19; schlesw.-holst. Kr. O. 88 114 
bis 117, §§ 10 —19). Als öffentliche Korporation ist der Kreis eine selbstständige wirthschaft- 
liche Persönlichkeit, die ihr eigenes Vermögen, ihren besonderen Haushalt und ihre besondere 
Finanzverwaltung hat. Die Einnahmen des Kreises setzen sich zusammen 1. aus dem Ertrage 
des Kreisvermögens; 2. den Dotationen, die die Kreise nach Maßgabe der sog. Dotations- 
gesetze bezw. der einschlägigen Vorschriften der betreffenden Kreisordnungen alljährlich über- 
wiesen erhalten (vgl. § 74 a); 3. den Kreisabgaben; 4. den Kreisanleihen. 
Die Verfügung über das Kreisvermögen steht dem Kreistage zu (§ 116 Nr. 3 a. Kr.O.), 
dessen Beschlüsse jedoch sofern es sich um Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliar= 
rechten des Kreises handelt, der Bestätigung des Bezirksausschusses bedürfen (§ 176 Nr. 4 
a. Kr. O.)#). Ebenso hat der Kreistag das Recht, die Kreisangehörigen mit Kreisabgaben zu 
belasten und den Vertheilungs= und Aufbringungsmaßstab dieser Abgaben festzustellen. Er 
muß sich jedoch an die Vorschriften der §§ 10—18 der Kr.O. O. halten. 
Endlich ist der Kreistag auch befugt, zum Zwecke der Deckung von Ausgaben, die zur 
Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des Kreises beschlossen werden, Anleihen auf- 
zunehmen, welche der Bestätigung des Bezirksausschusses bedürfen, sofern durch dieselben der 
Kreis mit einem neuen Schuldenstand belastet oder der bereits vorhandene Schuldenstand ver- 
größert werden würde") (§ 116 Nr. 3 und § 176 Nr. 5 a. Kr.O.). 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft 
der Kreisausschuß jährlich einen Haushaltsetat, welcher vom Kreistage festgestellt und demnächst 
  
1) Ueber die Feststellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten beschließt der Bezirks- 
ausschuß nach Maßgabe der V. v. 24/1. 1844. Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechts- 
wegs endgültig. " 
2) Bezüglich Posens vgl. 85 sub VI. 
3) Ueber Fonds, welche der Gesammtheit des platten Landes oder der Städte gehören, steht 
den Kreistagsabgeordneten des platten Landes, bezw. der Städte, die Berfügung allein zu (8 117 
a. Kr.O.). 
4) Soll ein Kreisanlehen in der Form der Begebung von Inhaberpapieren aufgenommen werden, 
so bedarf es zur Ausgabe derartiger Inhaberpapiere eines allerhöchsten Privilegiums nach Maßgabe 
des G. v. 17/6. 1833 (G.S. S. 75).
	        
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