Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

374 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. II. Kapitel. § 86. 
die Klage beim Bezirksausschusse zulässig ist. Gegen der Entscheidung des Bezirksausschusses 
ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig (§ 19) . 
Die vorstehend aufgeführten bzw. erwähnten Vorschriften über die Aufbringung der 
Kreissteuern und ebenso die einschlägigen Vorschriften über die Aufbringung der Provinzial- 
steuern hat § 91 des Kommunalabgaben-G. mit folgenden Maßgaben aufrecht erhalten: 
1. Wie den Städten bleibt auch den Landgemeinden die Beschlußfassung darüber vorbehalten, 
in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern aufgebracht werden sollen. 2. Bei der Ver- 
theilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude= und die Gewerbesteuer der Klassen I und 
II in der Regel mit dem gleichen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem 
die Staatseinkommensteuer belastet wird. Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der 
Betrag, mit welchem die Realsteuern heranzuziehen sind, bis auf das Anderthalbfache jenes 
Prozentsatzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben herabgesetzt werden. Die zur Ausführ- 
ung dieser Bestimmungen erforderlichen Veschlüsse der Kreistage und Bezirksausschüsse können 
bereits innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes gefaßt 
werden. Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten Maßstäbe für die Vertheilung der Kreisab- 
gaben, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen oder die darnach erforderliche 
Genehmigung nicht erhalten haben, außer Kraft. 3. Die Mehr= oder Minderbelastung einzelner 
Kreistheile mit Kreissteuern und einzelner Kreise mit Provinzialsteuern darf auch nach einem 
anderen Maßstabe, als nach Quoten der Kreissteuern, bzw. der direkten Staatssteuern erfolgen. 
4. Insoweit juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. zur Entrichtung der in Kreisen oder 
Provinzen vom Einkommen zu erhebenden Steuern verpflichtet sind oder physische Personen 
in verschiedenen Kreisen bzw. Provinzen solchen Steuern unterliegen, kommen bei Veranlagung 
der Pflichtigen die die Gemeindeeinkommensteuer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sinn- 
entsprechend zur Anwendung. 
Ferner bestimmt § 92 d. G. v. 14/7. 1893, daß die Vorschriften der §§ 51 u. 71—74 
(Verbot der Doppelsteuerung und die zu diesem Zwecke zulässigen Rechtsmittel) bei der Kreis- 
und Provinzialbesteuerung mit zwei Modifikationen sinnentsprechende Anwendung zu finden 
haben: 1. Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise (Stadt= oder 
Landkreise) unterliegenden Einkommens beschließt der Bezirksausschuß. An Stelle der Frist 
von vier Wochen tritt eine solche von zwei Monaten ein. 2. Ueber die Vertheilung des dem 
Besteuerungsrechte mehrerer Provinzen unterliegenden Einkommens beschließt — auch wenn 
die Stadt Berlin mit in Betracht kommt — derjenige Provinzialrath, welchen der Minister 
des Innern bestimmt. Gegen den Beschluß findet binnen zwei Wochen die Klage bei dem Ober- 
verwaltungsgerichte statt. 
Endlich legt § 93 des Kommunalabgaben-G. v. 14/7. 1893 den Kreisen das Recht bei, 
das Halten von Hunden zu besteuern. Die Steuer darf jährlich 5 M. für den Hund nicht über- 
steigen und ist durch der Genehmigung des Bezirksausschusses bedürfende Steuerordnungen 
zu regeln. Die Erhebung einer Hundesteuer seitens der Kreise berührt das Recht der Gemeinden 
zur Besteuerung der Hunde nicht. 
III. Die Oberaufsicht über die Kreiskommunalverwaltung der Land- 
kreise (a. Kr. O. §§ 176—180; hann. Kr. O. 8§ 103—1098; hess.-nass. Kr. O. 88 104—109; 
1) In § 16 ist das Verbot der Doppelbesteuerung enthalten. Die §8 17 und 18 bestimmen: 
1. daß die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Liegen- 
schaften und Gebäude, die kgl. Schlösser, sowie die im § 4 zu c und d G. v. 21/5. 1861, betr. die 
anderweite Regelung der Grundsteuer, im Art. I G. v. 12/3. 1877 und im § 3 zu 2 bis 6 G. v. 21/5. 
1861, betr. die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer bezeichneten Grundstücke und Gebäude und 
bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung auch die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und 
Elementarlehrer ebenfalls von den Kreislasten befreit sind; 2. daß die Besteuerung des Dienstein- 
kommens der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten nur nach Maßgabe des G. v. 11/7. 1822, 
bezw. d. V. v. 23/9. 1867 zulässig ist. 
 
	        
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