374 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. II. Kapitel. § 86.
die Klage beim Bezirksausschusse zulässig ist. Gegen der Entscheidung des Bezirksausschusses
ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig (§ 19) .
Die vorstehend aufgeführten bzw. erwähnten Vorschriften über die Aufbringung der
Kreissteuern und ebenso die einschlägigen Vorschriften über die Aufbringung der Provinzial-
steuern hat § 91 des Kommunalabgaben-G. mit folgenden Maßgaben aufrecht erhalten:
1. Wie den Städten bleibt auch den Landgemeinden die Beschlußfassung darüber vorbehalten,
in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern aufgebracht werden sollen. 2. Bei der Ver-
theilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude= und die Gewerbesteuer der Klassen I und
II in der Regel mit dem gleichen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem
die Staatseinkommensteuer belastet wird. Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der
Betrag, mit welchem die Realsteuern heranzuziehen sind, bis auf das Anderthalbfache jenes
Prozentsatzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben herabgesetzt werden. Die zur Ausführ-
ung dieser Bestimmungen erforderlichen Veschlüsse der Kreistage und Bezirksausschüsse können
bereits innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes gefaßt
werden. Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten Maßstäbe für die Vertheilung der Kreisab-
gaben, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen oder die darnach erforderliche
Genehmigung nicht erhalten haben, außer Kraft. 3. Die Mehr= oder Minderbelastung einzelner
Kreistheile mit Kreissteuern und einzelner Kreise mit Provinzialsteuern darf auch nach einem
anderen Maßstabe, als nach Quoten der Kreissteuern, bzw. der direkten Staatssteuern erfolgen.
4. Insoweit juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. zur Entrichtung der in Kreisen oder
Provinzen vom Einkommen zu erhebenden Steuern verpflichtet sind oder physische Personen
in verschiedenen Kreisen bzw. Provinzen solchen Steuern unterliegen, kommen bei Veranlagung
der Pflichtigen die die Gemeindeeinkommensteuer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sinn-
entsprechend zur Anwendung.
Ferner bestimmt § 92 d. G. v. 14/7. 1893, daß die Vorschriften der §§ 51 u. 71—74
(Verbot der Doppelsteuerung und die zu diesem Zwecke zulässigen Rechtsmittel) bei der Kreis-
und Provinzialbesteuerung mit zwei Modifikationen sinnentsprechende Anwendung zu finden
haben: 1. Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise (Stadt= oder
Landkreise) unterliegenden Einkommens beschließt der Bezirksausschuß. An Stelle der Frist
von vier Wochen tritt eine solche von zwei Monaten ein. 2. Ueber die Vertheilung des dem
Besteuerungsrechte mehrerer Provinzen unterliegenden Einkommens beschließt — auch wenn
die Stadt Berlin mit in Betracht kommt — derjenige Provinzialrath, welchen der Minister
des Innern bestimmt. Gegen den Beschluß findet binnen zwei Wochen die Klage bei dem Ober-
verwaltungsgerichte statt.
Endlich legt § 93 des Kommunalabgaben-G. v. 14/7. 1893 den Kreisen das Recht bei,
das Halten von Hunden zu besteuern. Die Steuer darf jährlich 5 M. für den Hund nicht über-
steigen und ist durch der Genehmigung des Bezirksausschusses bedürfende Steuerordnungen
zu regeln. Die Erhebung einer Hundesteuer seitens der Kreise berührt das Recht der Gemeinden
zur Besteuerung der Hunde nicht.
III. Die Oberaufsicht über die Kreiskommunalverwaltung der Land-
kreise (a. Kr. O. §§ 176—180; hann. Kr. O. 8§ 103—1098; hess.-nass. Kr. O. 88 104—109;
1) In § 16 ist das Verbot der Doppelbesteuerung enthalten. Die §8 17 und 18 bestimmen:
1. daß die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Liegen-
schaften und Gebäude, die kgl. Schlösser, sowie die im § 4 zu c und d G. v. 21/5. 1861, betr. die
anderweite Regelung der Grundsteuer, im Art. I G. v. 12/3. 1877 und im § 3 zu 2 bis 6 G. v. 21/5.
1861, betr. die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer bezeichneten Grundstücke und Gebäude und
bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung auch die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und
Elementarlehrer ebenfalls von den Kreislasten befreit sind; 2. daß die Besteuerung des Dienstein-
kommens der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten nur nach Maßgabe des G. v. 11/7. 1822,
bezw. d. V. v. 23/9. 1867 zulässig ist.