Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

376 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände. II. Kapitel. 8 S6a. 
Inhalt dieser Bestimmungen geht dahin, daß im Allgemeinen jeweils mehrere Gemeinden und 
mehrere Gutsbezirke, bezw. Gemeinden mit Gutsbezirken zusammen zu einem Amtsbezirkevereinigt 
werden sollen. Ausnahmsweise müssen auch auf ihren Antrag einzelne Gemeinden und können 
auch einzelne Gutsbezirke zu Amtsbezirke erklärt werden. Die Bildung der Amtsbezirke er- 
folgte nach § 49 a. Kr. O. und § 35 schlesw.-holst. Kr. O. nach Anhörung der Betheiligten, 
d. h. der zu einem Amtsbezirke zu erklärenden, bezw. zu vereinigenden Gemeinden und Guts- 
bezirke, auf Vorschlag des Kreistages durch den Minister des Innern. Die Revision und end- 
giltige Feststellung, welche übrigens erst nach Ablauf einer öffentlich bekannt zu machenden an- 
gemessenen Frist stattfinden darf, sowie jede spätere Abänderung der Amtsbezirke erfolgt gemäß 
§6 Z.G. bezw. § 35 schlesw.-holst. Kr. O. durch den Minister des Innern im Einvernehmen 
mit dem Bezirksausschusse nach Anhörung der Betheiligten und des Kreistages. 
Besonders geregelt ist die im öffentlichen Interesse ausnahmsweise erforderliche Ver- 
einigung einzelner ländlicher Gemeinden und Gutsbezirke, welche innerhalb der Feldmark einer zu 
einem Landkreise gehörigen Stadt gelegen sind, oder unmittelbar an dieselbe angrenzen, mit 
dem Bezirke dieser Stadt jedoch lediglich bezüglich der Polizeiverwaltung (§ 49a a. Kr.O., 
§ 6 Z.G. und § 36 schlesw.-holst. Kr.O.). 
II. Die Organe der Amtsverwaltung sind: a) der Amtsvorsteher; b) der Amtsausschuß 
(a. Kr. O. § 21 Abs. 3 und § 50; schlesw.--holst. Kr. O. § 21 Abs. 3 und § 37). Besteht der 
Amtsbezirk nur aus einer Gemeinde, so nimmt die Gemeindeverwaltung bezw. die Gemeinde- 
tretung die Geschäfte des Amtsausschusses wahr; besteht der Amtsbezirk nur aus einem Guts- 
bezirke, so fällt der Amtsausschuß ganz weg (§ 51 Z. 2 und 3 a. Kr. O. bezw. § 38 Z. 2 und 3 
schlesw.-holst. Kr. O.). In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß 
unter dem Vorsitze des Amtsvorstehers nach Maßgabe eines auf Vorschlag des Kreisausschusses 
vom Kreistage zu erlassenden Statutes aus Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen 
Gemeinden und sebstständigen Gutsbezirke, sodaß jede Gemeinde mindestens durch einen Ab- 
geordneten vertreten ist (§§ 51 und 51 a a. Kr. O. und §§ 38 und 39 schlesw.--holst. Kr. O.). 
Die Befugnisse des Amtsausschusses sind folgende: a) die Kontrolle sämmtlicher und die Be- 
willigung derjenigen Ausgaben der Amtsverwaltung, welche wie die Amtsunkosten-Entschädigung 
des Amtsvorstehers gemäß §§ 69, 70 und 71 a. Kr. O. bezw. 88 60 und 61 schlesw.--holst. Kr.O. 
nach Abzug des vom Staate zu den Kosten der Amtsverwaltung gewährten Beitrags vom 
Amtsbezirke aufzubringen sind (bezüglich der Einnahmen des Amtsverbandes vgl. auch § 73 
a. Kr. O. und § 65 schlesw.-holst. Kr. O.); b) die Beschlußfassung über diejenigen Polizeiver- 
ordnungen, welche der Amtsvorsteher unter Mitwirkung des Amtsausschusses zu erlassen befugt 
ist; c) die Aeußerung über Abänderung des Amtsbezirkes; d) die Bestellung sowie die Wahl 
besonderer Kommissionen und Kommissarien zur Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse 
des Amtsausschusses; e) die Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, welche der Amts- 
vorsteher aus dem Kreise seiner Amtsbefugnisse dem Amtsausschusse zu diesem Zwecke unter- 
breitet; f) die Beschlußfassung über alle Kommunalangelegenheiten, welche vom Amtsverbande 
in seiner Eigenschaft als öffentliche Korporation entweder auf Grund des Gesetzes oder in Folge 
Beschlußfassung der betheiligten Gemeinden und Gutsbezirke zu besorgen sind. 
Für das Verfahren im Amtsausschusse, dessen Verhandlungen öffentlich sind, 
sind die §54 Z. 1—3 a. Kr.O., bezw. § 42 schlesw.-holst. Kr. O. maßgebend (vgl. auch M.R. 
v. 9/10. 1874, hinsichtlich des Stimmrechtes des Amtsvorstehers, M. Bl. d. i. V. S. 257). 
Die staatliche Aufsicht über die Verwaltung des Amtsverbandes wird 
gemäß § 5 Z.G. und § 55ui a. Kr.O., bezw. § 47 schlesw.-holst. Kr. O. in erster Instanz vom 
Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses und in zweiter und letzter Instanz vom Re- 
gierungspräsidenten ausgeübt. In gewissen Fällen (§§ 55 a und 55b a. Kr.O., bezw. 8§ 45 
und 46 schlesw.-holst. Kr.O.) beschließt jedoch der Kreisausschuß an Stelle der Aufsichtsbehörde.
	        
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