8 86a. Die Amtsbezirke. 377
Die sog. Zwangsetatisirung unterlassener oder verweigerter Posten im Haushaltsetat durch
den Landrath ist durch § 72 a. Kr.O., bezw. § 64 schlesw.-holst. Kr. O. geregelt.
Beschlüsse des Amtsausschusses, welche dessen Befugnisse überschreiten oder die Gesetze
verletzen, hat der Amtsvorsteher gegebenen Falls auf Anweisung der Aufsichtsbehörde mit auf-
schiebender Wirkung zu beanstanden; hiegegen ist Klage des Amtsausschusses beim Kreisaus-
schusse (§ 54 a a. Kr. O. bezw. § 43 schlesw.-holst. Kr.O.) zulässig.
Bezüglich der Beschwerden und Einsprüche in Angelegenheiten der Amts-
bezirke vgl. § 70 a a. Kr. O. und § 62 schlesw.-holst. Kr. O.; die endgültige Entscheidung
erfolgt im Verwaltungsstreitverfahren.
III. Der Amtsvorsteher wird auf Grund einer vom Kreistage aufzustellenden und
event. vom Provinzialrathe zu ergänzenden Vorschlagsliste vom Oberpräsidenten auf 6 Jahre
(vgl. jedoch § 8 Abs. 3 Kr. O.) ernannt und vom Landrathe nach der V. v. 6/5. 1867(G.S. S.715)
vereidigt. Besteht ein Amtsbezirk nur aus einer Gemeinde oder einem Gutsbezirke, so ist der
Gemeinde= bezw. Gutsvorsteher zugleich Amtsvorsteher, ohne daß eine ausdrückliche Bestellung
nothwendig ist (§ 56 a. Kr. O., bezw. § 48 schlesw.-holst. Kr. O.). Die Stellvertretung des
Amtsvorstehers regelt § 57 a. Kr. O. bezw. § 49 schlesw.-holst. Kr. O. Ist nach der Erklärung
des Kreistages für einen Amtsbezirk weder eine zum Amtsvorsteher geeignete Person zu er-
mitteln, noch die zeitweilige Wahrnehmung der Amtsverwaltung durch den Vorsteher eines
benachbarten Amtsbezirkes oder durch den Bürgermeister einer benachbarten Stadt thunlich, so
bestellt der Oberpräsident auf Vorschlag des Kreisausschusses einen kommissarischen Amts-
vorsteher, welcher nach Umständen auch mit der Verwaltung zweier oder mehrerer Amtsbezirke
gleichzeitig beauftragt werden kann (5 58 a. Kr. O. und § 50 schlesw.-holst. Kr. O.). Die
kommissarischen Amtsvorsteher beziehen eine Remuneration, während die übrigen Amtsvor-
steher nur eine Amtsunkostenentschädigung beanspruchen können (§ 69 a. Kr. O. und 8 60
schlesw.-holst. Kr. O.). Die Zuständigkeit des Amtsvorstehers umfaßt: a) die Verwaltung der
Polizei, insbesondere der Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Gesundheits-, Gesinde-, Armen-,
Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, Fischerei-, Gewerbe-, Bau= und Feuerpolizei u. s. w., soweit
sie nicht durch besondere Gesetze dem Landrathe oder anderen Beamten übertragen ist (val.
darüber Stengel, Die Organisation, S. 217 ff.), und was die Wasserpolizei anlangt, mit
Ausnahme der Strom--, Schiffahrts= und Hafenpolizei; b) die Verwaltung der sonstigen öffent-
lichen Angelegenheiten des Amtsbezirkes nach näherer Vorschrift der Kr. O. (§§ 54, 59 ff. a.
Kr.O., bezw. §§ 42 und 51 ff. schlesw.-holst. Kr.O.).
Der polizeiliche Wirkungskreis des Amtsvorstehers erstreckt sich namentlich auf: 1. den
Erlaß von Polizeiverordnungen unter Zustimmung des Amtsausschusses; 2. den Erlaß polizei-
licher Verfügungen; 3. die Anwendung polizeilicher Zwangsmittel; 4. das Recht der vor-
läufigen Straffestsetzung nach Maßgabe des G. v. 23/3. 1883; 5. die Funktionen eines Hilfs-
beamten der gerichtlichen Polizei (M. R. v. 15. 1879; M. Bl. d. i. V. S. 265).
Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind in Ansehung der Polizeiverwaltung Gehilfen
des Amtsvorstehers; die Gendarmen haben den Requisitionen der Amtsvorsteher in polizei-
lichen Angelegenheiten zu entsprechen (§ 65 a. Kr.O., bezw. 8 56 schlesw.-holst. Kr.O.).
Der Landrath und der Kreisausschuß sind befugt, für die Geschäfte der allgemeinen
Landes-und Kreiskommunalverwaltung, sowie die Beaufsichtigung der Kommunalangelegenheiten
der zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke die vermittelnde und begutachtende
Thätigkeit des Amtsvorstehers in Anspruch zu nehmen (8 66 a. Kr. O., §57 schlesw.-holst. Kr.O.)
Die Aufsicht über die Geschäftsführung des Amtsvorstehers bethätigt der Landrath als
Vorsitzender des Kreisausschusses (§ 67 Abs 2 a. Kr.O., bezw. § 58 Abs. 2 schlew.-holst. Kr.O.)